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diebank 10 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Anlass zum

REGULIERUNG Anlass zum Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Sobald das durchleitende Institut die Ordnungsmäßigkeit einer Zahlung infrage stellt, ist der Hintergrund der Transaktion durch eine Kontaktaufnahme mit dem Respondenten zu erfragen. Diese Recherche gestaltet sich nicht immer unkompliziert, sie kostet viel Zeit und bindet Kapazitäten. Zudem sind die erhaltenen Informationen nicht immer ausreichend, um Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Transaktion gänzlich auszuräumen, zumal die beteiligten Banken unterschiedlichen Aufsichtssystemen unterliegen und in einer anderen Jurisdiktion ansässig sein können. Verhalten bei Verdachtsfällen Ist in einem solchen Fall eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu erstatten? Die Gemeinsamen Leitlinien verweisen in diesem Fall nur auf geltendes nationales Recht. Fehlende oder unzulässige Angaben begründen an sich noch keinen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Die Erstattung einer Verdachtsmeldung dürfte aber aus Sicht des Instituts und der verantwortlichen Mitarbeiter sowohl zur Vermeidung eines Reputationsschadens als auch zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung des § 261 Abs. 9 StGB zielführend sein. Dies beinhaltet jedoch auch die Gefahr, dass das zwischengeschaltete Institut seine eigene Risikoeinstufung hinsichtlich der in der Korrespondenzbank implementierten Präventionsmaßnahmen ein Stück weit konterkariert. Denn das zwischengeschaltete Institut hat vor Begründung der Geschäftsbeziehung zur Korrespondenzbank festgestellt, dass dieses Institut über grundsätzlich geeignete Maßnahmen zur Geldwäscheprävention verfügt. Bei einer Verdachtsmeldung wird dieser Einschätzung nun widersprochen, da die zweifelhafte Transaktion dem Respondenten grundsätzlich selbst hätte auffallen müssen. Dieses Problem potenziert sich bei Transaktionen, in die mehrere Respondenten involviert sind. Stellt der Verpflichtete vermehrt zweifelhafte Transaktionen fest, deren Hintergründe nicht durch die Respondenten aufgeklärt werden können, dürfte zumindest eine erneute Prüfung der Präventionsmaßnahmen einschließlich der Risikoeinstufung des Respondenten vorzunehmen sein. Wiederholte Säumigkeit Die zu ergreifenden Maßnahmen bei wiederholt säumigen Mitgliedern in der Kette sind ebenfalls in den Gemeinsamen Leitlinien dargestellt und können z. B. folgende Sanktionen beinhalten: eine Warnung an den Zahlungsdienstleister, in der dieser über die ergriffenen Maßnahmen informiert wird, eine Prüfung, inwieweit das wiederholte Versäumnis des ihm in der Zahlungskette vorangehenden Zahlungsdienstleisters, Angaben zu übermitteln, und seine Reaktion auf entsprechende Anforderungen Auswirkungen auf das mit diesem Zahlungsdienstleister verbundene GW/TF-Risiko hat, ggf. die Einrichtung einer Echtzeitüberwachung aller von diesem Zahlungsdienstleister eingehenden Transaktionen, eine weitere Warnung an den in der Zahlungskette vorangehenden Zahlungsdienstleister, dass künftige Geldtransfers zurückgewiesen werden und die Einschränkung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem säumigen Zahlungsdienstleister. Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sollten sich zudem davon überzeugen, dass sie mit ihren Systemen und Kontrollen ihrer Pflicht nachkommen können, zusammen mit dem Geldtransfer auch alle begleitenden Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten zu erhalten. Ihr System muss Angaben ohne Fehler oder Auslassungen in ein anderes Format übertragen können, und sie sollten nur solche Zahlungs- oder Nachrichtensysteme verwenden, die die Weiterleitung aller Angaben zum Auftraggeber oder Begünstigten ermöglichen, unabhängig davon, ob diese Angaben nach der Verordnung (EU) 2015/847 benötigt werden. Wenn dies nicht möglich ist, weil beispielsweise ein inländisches Zahlungssystem 52 10 // 2019

REGULIERUNG nur die Eingabe bestimmter Daten zulässt, sollten zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister alternative Mechanismen einrichten, um relevante Angaben an den Zahlungsdienstleister des Begünstigten weiterzuleiten. Solche alternativen Mechanismen sollten nur während eines kurzen Übergangszeitraums eingesetzt werden. Zwischenergebnis Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen – unabhängig von den verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 GwG – unter Umständen weitere Prüfungshandlungen von den Verpflichteten zu ergreifen sind. Insbesondere ist ein ausschließliches „Vertrauen“ auf die Präventionsmaßnahmen des Respondenten nicht mehr ausreichend, wie auch die jüngsten Verdachtsfälle im Baltikum zeigen. Auch die etwaigen Schwierigkeiten, die mit der Recherche bzw. der Nachfrage beim Respondenten hinsichtlich einer Transaktion und dem Hintergrund der Zahlung verbunden sind, können ein zwischengeschaltetes Institut nicht von einer eigenständigen risikoorientierten Prüfung der durchzuleitenden Transaktionen entbinden. Den zweiten Teil dieses Berichts lesen Sie in der kommenden Ausgabe von „die bank“. Autoren Sebastian Glaab ist Rechtsanwalt und Geldwäschebeauftragter bei der VTB Bank (Europe) SE, Frankfurt am Main. Lars-Heiko Kruse ist Rechtsanwalt und Partner im Bereich Forensic Services bei der PricewaterhouseCoopers, WPG GmBH, Berlin. 1 Vgl. „Geldwäsche-Prävention: Korrespondenzbanken in der Pflicht“, die bank 7/2010. 2 Alle Entwürfe abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode/2019-05-24-Gesetz-4-EU-Geldwaescherichtlinie/0-Gesetz.html, Stand: 31. Juli 2019 (nachfolgend auch bezeichnet als „RefE GwG 2019“ oder „Referentenentwurf“ bzw „Regierungsentwurf; neue §§ gem. RefE werden mit dem Zusatz „n.F.“ gekennzeichnet). 3 Vgl. Definition in AuA BaFin (Stand Dezember 2018), S.63. 4 Zu beachten ist, dass der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie auch bei Korrespondenzbeziehungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes grundsätzlich von der Anwendbarkeit der verstärkten Sorgfaltspflichten ausgeht, sofern eine Einzelfallprüfung nicht ergab, dass ein höheres Risiko nicht vorliegt. 5 Vgl. Reg-Begr. BR-Drs. 168/08, S. 114. 6 Diese Verordnung ersetzt die bis dahin gültige Verordnung (EU) Nr. 1781/2006. 10 // 2019 53

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