REGULIERUNG KRYPTOVERWAHRGESCHÄFT Risiken und Abwehrmechanismen von Beginn an klar dokumentieren Seit Januar 2020 ist das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung im Kreditwesengesetz (KWG) reglementiert. Im Zug der nationalen Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) erfolgte diese Anpassung des nationalen Rechts, um den „Trends“ in der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenzuwirken. Die Autoren untersuchen, was das Kryptoverwahrgeschäft ausmacht, welche Erwartung die BaFin an die Verpflichteten hat und welche Aspekte des Risikomanagements zu beachten sind. § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG definiert das Kryptoverwahrgeschäft als Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die zum Halten, Speichern oder Übertragen anderer Kryptowerte dienen. Kryptowerte sind in § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG als digitale Darstellung eines Werts definiert, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt. Allerdings wird dieser digitale Wert von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert oder dient zu Anlagezwecken. Er kann auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Kryptowerte erfassen nach dieser Definition sowohl Kryptowährungen als auch weitere Formen, z. B. solche mit Anlagefunktion. Daher fallen nicht nur Wallet Provider, sondern auch Verwahr- und Verwaltungsdienstleistungen von Security Token und anderen Kryptowerten unter die Vorgaben des KWG, und deren Anbieter haben als Finanzdienstleister die Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG) einzuhalten. Weisen einzelne Kryptowerte überwiegend Eigenschaften eines Schuldtitels, Wertpapiers oder Investmentvermögens auf, so sind die besonderen Vorgaben der MiFID II, des Depotgesetzes oder des Kapitalanlagegesetzbuchs als lex specialis anzuwenden. Mit der Novellierung des GwG stellte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nochmals klar, dass Kryptowährungen ihrer Auffassung nach bereits seit 2013 als Recheneinheit und somit als Finanzinstrument i.S.d. § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG zu bewerten seien. Der Betrieb von Tauschplattformen oder Kryptobörsen, die Fiatwährungen in Kryptowährungen oder diese untereinander tauschen, stellt daher bereits seit 2013 eine Finanzdienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG dar und ist somit erlaubnispflichtig. Zudem gelten für diese Betriebe auch die Vorgaben des GwG. Daher hat die neue Definition des Kryptowerts in Bezug auf Kryptowährungen nur klarstellenden Charakter. Die Regulierung des Kryptoverwahrgeschäfts hingegen ist neu. Verwahrung von Security Token Kryptowerte sind ein Überbegriff für verschieden ausgestaltete Token. Dieser Begriff wurde 56 09 // 2020
REGULIERUNG weit gefasst, um alle möglichen Formen durch die schnellen Entwicklungen rund um Kryptowerte abzudecken. Security Token sind eine besondere Form der Kryptowerte. Sie bilden reale Werte wie eine Aktie oder einen Genussschein in digitaler, verschlüsselter Form ab und verfügen daher über Eigenschaften eines Wertpapiers. Sie sind sozusagen eine „Token-Aktie“ oder ein „Token-Genussschein“ und können wie klassische Wertpapiere emittiert und gehandelt werden, allerdings über eine Blockchain. Auf diese Weise sind u. a. auch Unternehmensfinanzierungen und Dividendenzahlungen außerhalb der bisherigen Wege möglich. Diese Abwicklung vertraglicher Beziehungen auf einer Blockchain nennt sich Smart Contract und läuft häufig im Ethereum-System, das eine eigene Blockchain anbietet. Diese neue Art des Wertpapiergeschäfts bringt Herausforderungen und Chancen mit sich: Die ständige Verfügbarkeit und Handelbarkeit der Kryptowerte, eine unbegrenzte internationale Erreichbarkeit sowie Optimierungen des KYC-Prozesses (KYC: Know Your Customer) durch die Technisierung verschiedener geldwäscherechtlicher Vorgaben sind Chancen. Herausforderungen ergeben sich insbesondere im Hinblick auf Geldwäscherisiken durch den schnellen, teils pseudonymisierten oder ano nymisierten Handel ohne regionale Begrenzungen. Um die Potenziale dieser neuen Technologie nutzen, aber auch Risiken angemessen steuern zu können, müssen die Verwahrer von Security Token als Betreiber des Kryptoverwahrgeschäfts die Vorgaben des GwG beachten. Speicherung und Verwahrung von Schlüsseln Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie sieht zudem die geldwäscherechtliche Verpflichtung von Anbietern elektronischer Geldbörsen vor und mündete ebenfalls in der Einführung des Kryptoverwahrgeschäfts. Wallet Provider sind Anbieter, die Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel im Namen der Kunden anbieten, um virtuelle Währungen zu halten, zu speichern und zu übertragen. Wesentliche Elemente der kryptografischen Verschlüsselung sind ein öffentlicher und ein privater Schlüssel, wobei der öffentliche aus dem privaten Schlüssel generiert wird. Mithilfe dieser Schlüssel kann geprüft werden, ob Transaktionen auf einer Blockchain verändert wurden und ob sie tatsächlich vom Absender stammen. Sie werden für jede Transaktion 09 // 2020 57
NR. 9 2020 ZEITSCHRIFT FÜR BANKPOL
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