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diebank 08 // 2019

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 3 | Beispiel

REGULIERUNG 3 | Beispiel einer IRBA-Umsetzung vor dem Hintergrund der Basel-IV-Auswirkungen Anwendung neuer Partial Use 72.5 % floor 10.548 15.235 19.469 8.921 5.275 14.196 Aktuelle RWA Basel IV RWA (KSA) KSA Portfolien Portfolien mit IRB Potenzial RWA Reduktion Finale RWA Kein Weg zurück oder zurück in die Zukunft? Die neue PU-Philosophie ist grundsätzlich zu begrüßen, da die Institute die Möglichkeit bekommen, Investitionen in bisher nur intern genutzte Ratingverfahren auch regulatorisch zu nutzen und mögliche RWA-Erleichterungen zu realisieren. Die Aufsichtsbehörden können durch den Wechsel einzelner Institute in den IRBA bei diesen eine Verbesserung des Risikomanagements und bessere Kreditentscheidungen erwarten. Dabei ist stets sichergestellt, dass nur solche Ratingverfahren zugelassen werden, bei denen eine State-of-the-Art-Modellierung auf Grundlage von individuellen Verlusthistorien der Institute erfolgt ist. Es ist anzumerken, dass die neue PU-Philosophie für Institute, die bereits in der Vergangenheit in den IRBA gewechselt sind, auch zu einem Wettbewerbsnachteil führen kann. Sie haben häufig – unabhängig von einer potenziellen RWA- und damit Eigenmittelersparnis – erheblich in den Rollout des bestehenden IRBAs für alle Forderungsklassen investiert. Dagegen können Institute, die zukünftig einen IRBA-Wechsel anstreben, ein Gleichgewicht zwischen Aufwand zur IRBA-Umsetzung und RWA-Ersparnis erreichen – wohlgemerkt ohne die Nutzung regulatorischer Arbitrage und Vermeidung von Cherry Picking durch die intensive Zulassungsprüfung der Aufsicht. Auch die EBA hat in ihrem am 5. August 2019 veröffentlichten Report mit Empfehlungen zur Umsetzung von Basel IV (EBA-Op-2019-09a) das Thema der Änderung der PU-Philosophie aufgegriffen und ausdrücklich begrüßt. Die EBA greift dabei insbesondere die Frage eines umgekehrten Wechsels vom IRBA in den KSA auf – den Experten aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre bislang als unwahrscheinlich bis unmöglich einstufen würden – und weist ausdrücklich darauf hin, dass gemäß CRR auch derzeit ein Wechsel in weniger fortgeschrittene Ansätze unter „besonderen Umständen“ mit Genehmigung der zuständigen Behörde möglich ist. In diesem Zusammenhang enthält der Report eine sehr wichtige Aussage. Nach Ansicht der EBA ist die Basel-IV-Umsetzung mit den weitreichenden Änderungen der RWA-Berechnung im KSA und im IRBA sowie die Einführung des neuen Kapital-Floors ein solch besonderer Umstand. Dies bedeutet, dass Institute, die derzeit schon den IRBA anwenden, zukünftig einzelne Forderungsklassen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden wieder aus dem IRBA-Anwendungsbereich herausnehmen können. Natürlich werden die Aufsichtsbehörden bei einem rückwärtigen IRBA-KSA-Wechsel (Abmeldeprüfung) darauf achten, dass kein Cherry Picking durch die Institute erfolgt und die RWA sich in keinem Fall verringern. Der Gesamt-RWA-Betrag richtet sich künftig nach dem niedrigeren Wert von Ist-RWA und 72,5 Prozent der Standardansatz-RWA. Andere Risikoarten wurden zur Vereinfachung ignoriert. Eine kleine Revolution Die EBA gibt in ihrem Report zum ersten Mal einen Hinweis darauf, wann und unter welchen Bedingungen ein Wechsel aus dem IRBA in den KSA möglich sein kann. Vor dem Hintergrund der bisherigen sehr strengen Auslegung ist die EBA-Sichtweise zum IRBA-KSA-Wechsel eine „kleine Revolution“. Der „Zurückbau des IRBAs“ eröffnet die Möglichkeit für die Institute, Kosten für die Weiterentwicklung und Pflege der IRBA-Verfahren zu optimieren. Dies liegt im Interesse sowohl der Institute als auch der Aufsicht. Die EBA empfiehlt ebenfalls, die gesamte neue PU-Philosophie – also die neuen Anforderungen für den Wechsel in den IRBA und für den Wechsel aus dem IRBA – in die CRR III aufzunehmen, ebenso wie ein Mandat für die EBA, in dessen Rahmen sie detaillierte Anforderungen an den PU erarbeitet. Derzeit ist nicht davon auszugehen, dass die Kommission dieser Empfehlung der EBA nicht nachkommt, da es eine signifikante Verbesserung sowohl aus Sicht der Aufsicht als auch der Institute darstellt. Bislang liegt noch kein Entwurf für die CRR-III-Regelungen vor. 54 08 // 2019

REGULIERUNG FAZIT Die neue Partial-Use-Philosophie wird dem IRBA gemeinsam mit den neuen zusätzlichen EBA-Guidelines, den verbesserten Modellierungsstandards, weiterentwickelten IT-Systemen und den Erfahrungen aus der IFRS-9-Umsetzung neues Leben einhauchen. Viele europäische Institute, die bislang den KSA zur Ermittlung der RWA und der Mindesteigenmittelanforderung nutzen, haben seit Anfang 2019 damit begonnen, Analysen zur Wirtschaftlichkeit eines Wechsels in den IRBA durchzuführen. Institute, die besonders stark von einem potenziellen RWA-Auftrieb durch die neuen KSA-Regeln im Rahmen von Basel IV betroffen sind, sehen im IRBA eine gute Möglichkeit, den Anstieg der RWA zu kompensieren und gleichzeitig die bereits über viele Jahre hinweg getätigten Investitionen in Ratingverfahren einem weiteren Zweck zuzuführen. Die Aufsichtsbehörden werden diesen Weg wohl grundsätzlich begrüßen, jedoch durch intensive Zulassungsprüfungen die Institute von einem Cherry Picking abhalten. Es ist davon auszugehen, dass eher Forderungsklassen mit großen und langen Ausfallhistorien vom KSA in den IRBA überführt werden. Alles in allem wird dies das Vertrauen in IRBA- Ratingverfahren deutlich stärken. Auch die bestehenden IRBA-Institute sollten die Möglichkeit bekommen, im Rahmen der Basel-IV-Umsetzung einzelne Forderungsklassen aus der Anwendung des IRBAs auszunehmen und im KSA zu berücksichtigen. Dies wäre von der Aufsicht ein Schritt in die richtige Richtung, um das Vertrauen in interne Modelle zu stärken (in diesem Fall interne Ratingmodelle). Es ist zu erwarten, dass gerade die Ratingverfahren aus dem IRBA-Anwendungsbereich genommen werden, die nicht die Kernportfolien abdecken und eher über kurze, gepoolte oder geringe Ausfallhistorien verfügen. Diese Portfolien zeigen häufig nur geringe Unterschiede in der Größenordnung der RWA-Quoten im KSA und IRBA, da die Aufsicht aufgrund der Modellrisiken im IRBA Aufschläge auf die RWA oder Sicherheitsaufschläge auf die Parameter verlangt. Autoren Martin Neisen ist Partner im Bereich Regulatory Management und Global Basel IV Leader bei PricewaterhouseCoopers (PwC) in Frankfurt am Main. Dr. Hermann Schulte-Mattler ist Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling, an der Fachhochschule Dortmund. 1 Neisen/Schulte-Mattler, die Bank, 2019, Heft 5 und 6. 2 https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/model-validation. 08 // 2019 55

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