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diebank 07 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG BETREIBER

REGULIERUNG BETREIBER VON ZAHLUNGSDIENSTEN Ohne Erlaubnis droht Ärger mit dem Gesetz Anfang 2018 wurde in Deutschland die Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) in nationales Recht umgesetzt. Vielen Betreibern von Zahlungsdiensten ist allerdings offenbar noch nicht klar, dass die Erbringung solcher Dienste ohne die dafür erforderliche Erlaubnis strafbar ist. Die Finanzaufsicht BaFin kann die sofortige Einstellung des Betriebs sowie die Abwicklung der Geschäfte anordnen. Die Umsetzung der PSD2 in deutsches Recht hat einige Neuerungen für den europäischen Binnenmarkt für elektronische Zahlungen gebracht. So werden etwa in Deutschland seitdem zwei Arten von Zahlungsdiensten von der deutschen Finanzaufsicht BaFin überwacht, nämlich sogenannte Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. Es scheint, dass noch nicht alle Betreiber solcher Zahlungsdienste davon wissen, dass diese Tätigkeiten erlaubnis- bzw. registrierungspflichtig sind. Mit der Umsetzung des zweiten Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie zum 14. September 2019 werden allerdings nur noch solche Dienstleister Zahlungsauslösedienste/Kontoinformationsdienste erbringen können, die über eine aufsichtsrechtliche Erlaubnis verfügen oder registriert sind. Zugriff auf das Bankkonto des Nutzers Beide Zahlungsdienste knüpfen an das Online Banking an und geben dem Zahlungsdienstleister Zugriff auf das Bankkonto des Nutzers. Dieser Zugriff und die sensiblen Zahlungsdaten, die der jeweilige Dienstleister dadurch erhält, sind der Grund dafür, dass diese Dienste seit Anfang 2018 von den Finanzaufsichtsbehörden, in Deutschland von der BaFin, beaufsichtigt werden. Zahlungsauslösedienste ermöglichen die Bezahlung im Online-Handel ohne den Einsatz der klassischen Zahlmittel wie zum Beispiel Kredit- oder EC-/Debitkarten. Der Vorteil für die Händler besteht darin, dass sie si- cher mit dem Eingang des Geldes rechnen können, sobald die Zahlung auf dem Bankkonto des Kunden durch den jeweiligen Dienstleister angestoßen ist. Davon werden sie unterrichtet. Der Zahlungsauftrag kann in der Regel nicht mehr widerrufen werden, sobald die Überweisung auf dem Bankkonto des Kunden angestoßen ist. Aus der Buchhaltung heraus Rechnungen bezahlen Auch Anbieter von webbasierter intelligenter Buchhaltungssoftware werben damit, dass sie über eine Online-Banking-Funktion verfügen. Damit wird es dem Nutzer ermöglicht, direkt aus seiner Buchhaltung heraus Rechnungen zu bezahlen, indem er auf seine angeschlossenen Bankkonten zugreift. Bezahlte Rechnungen werden dann unmittelbar bei der Gewinn- und Verlustrechnung der Buchhaltung verarbeitet. Die Online-Banking-Funktion solcher webbasierten Buchhaltungsanwendungen ermöglicht es Nutzern oftmals jedoch auch, sich Umsätze von angeschlossenen Bankkonten anzeigen und auswerten zu lassen. Dies schließt ein, dass die in die Buchhaltungssoftware übertragenen Kontoumsätze wiederum direkt in der Buchhaltung verarbeitet werden – etwa indem eingehende Zahlungen als bezahlte Rechnungen erkannt werden oder bei Fälligkeit nicht eingegangene Zahlungen angezeigt und in einer Mahnliste aufgenommen werden. Sofern der Anbieter einer solchen Buchhaltungssoftware Zugriff auf die Zugangsdaten (wie PIN und TAN) des Bankkontos eines Nutzers erhält und diese Daten in seinen Rechenzentren verarbeitet bzw. gespeichert werden, wird vermutet, dass er Zugriff auf die Bankkonten des Nutzers hat. Auch wenn der Zahlungsdienstleister nicht in den Besitz von Kundengeldern gelangt, weil er Überweisungen auf den Bankkonten lediglich auslöst, jedoch nicht selbst durchführt, stellt dies seit dem 13. Januar 2018 einen sogenannten Zahlungsauslösedienst dar, der unter Erlaubnisvorbehalt steht. Doch auch die bloße Anzeige von Kontoumsätzen kann einen bei der BaFin registrierungspflichtigen Kontoinformationsdienst darstellen, wenn der Zahlungsdienstleister Zugriff auf sensible Zahlungsdaten der angeschlossenen Bankkonten erhält. Große Bandbreite an Optimierungsvorschlägen Solche Kontoinformationsdienste werden etwa von sogenannten Multi-Banking-Apps oder Finanz-Apps angeboten. Diese ermöglichen es Nutzern, sich die Kontoumsätze aller angeschlossenen Bankkonten in einer App anzeigen zu lassen, ohne dass der Nutzer sich jeweils einzeln bei seinen Bankkonten einloggen muss. Zusätzlich wird von den Anbietern solcher Apps oftmals eine große Bandbreite an Auswertungen und Optimierungsvorschlägen für die Verwaltung der eigenen Finanzen angeboten. Diese reichen etwa von der Erstellung einer Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Zeitraum, über die Überwachung von nutzerdefinierten Budgets 62 07 // 2019

REGULIERUNG und Warnhinweise, dass das Bankkonto ins Minus gerät, bis hin zur Analyse des Ausgabeverhaltens des Nutzers. Hinzu kommen auch Vorschläge, wie Ausgaben reduziert werden können. Dabei informieren manche Anbieter solcher Finanz-Apps etwa über Kündigungsfristen zu bestehenden Energieversorgungsverträgen und unterbreiten Angebote von anderen Energieversorgern. Spezialisierung auf Bonitätsüberprüfungen Andere Anbieter von Finanz-Apps haben sich auf Bonitätsprüfungen und die Erstellung von Selbstauskünften über die Einkommensverhältnisse spezialisiert, die von den Nutzern etwa zur Vorlage für einen Mietvertrag oder den Kauf von Waren erforderlich sind, und arbeiten insoweit mit Auskunfteien zusammen. Die BaFin stellt in einem Merkblatt zum einen klar, dass rein „technische Dienstleister“, die etwa lediglich Autorisierungsanfragen und Datensätze zur Abrechnung von Zahlungen übermitteln, keinen Zugriff auf die Bankkonten erhalten und somit keine Zahlungsauslösedienste erbringen. Zum anderen stellt es keinen Kontoinformationsdienst dar, wenn ein Zugriff auf Zahlkonten nicht „online stattfindet“, sondern lediglich von Rechnern/Servern, die ausschließlich im Verfügungsbereich des Nutzers stehen. Für den Fall allerdings, dass in den beschriebenen Fällen die Anbieter von Online- Banking-Funktionen technischen Zugriff auf die Zahlkonten der Nutzer erhalten, benötigen sie entweder eine Erlaubnis von der BaFin oder sie müssen sich – falls ausschließlich Kontoinformationsdienste erbracht werden – vorab bei der Aufsicht registrieren lassen. Beschreibung des Geschäftsmodells Die Beantragung einer Erlaubnis, aber auch die Registrierung bei der BaFin, sind Vorgänge, deren Vorbereitung mehrere Wochen, wenn nicht Monate, in Anspruch nehmen kann. Dabei sind der Aufsichtsbehörde umfangreiche Informationen und Unterlagen vorzulegen. Diese reichen von einer Beschreibung des beabsichtigten Geschäftsmodells und eines Geschäftsplans einschließlich Budgetplanung für die nächsten drei Jahre über 07 // 2019 63

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