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die bank 06 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG sind, dass

REGULIERUNG sind, dass sie in einer Vielzahl von Fällen im Wesentlichen in gleicher Weise umgesetzt werden, beispielsweise durch bewusstes Hintereinanderschalten von Teilschritten (z. B. das sog. „Goldfinger“-Modell). All diese Gestaltungen stehen aber immer unter der Vorbedingung des Main-Benefit-Tests, d. h. wenigstens ein Hauptvorteil muss in einem Steuervorteil bestehen. Überdies wird eine Reihe besonders abstrakt gehaltener Kennzeichen aufgeführt, die etwa auf den Erwerb von Verlustgesellschaften, die Umwandlung von Einkünften, zirkuläre Vermögensverschiebungen oder auf grenzüberschreitende Zahlungen in Niedrigsteuerländer abstellen. Auch hier ist der Main-Benefit-Test von Bedeutung. Ferner werden Fälle im Zusammenhang mit sogenannten Qualifikationskonflikten genannt, also beispielsweise Konstellationen, in denen ein Steuerpflichtiger in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, in einem Staat auf der schwarzen Liste der EU/OECD ansässig ist oder wenn die steuerliche Behandlung einer Transaktion in verschiedenen Staaten nicht korrespondiert. Gemeinsamer Meldestandard Ein weiterer Block von Kennzeichen für (potenziell) mitteilungspflichtige Gestaltungen knüpft an den Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard an. Hierbei bezieht sich der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Begrifflichkeiten des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Mitteilungspflichtig sollen demnach solche Steuergestaltungen sein, deren Ziel es ist, eine unzureichende Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards bzw. die Nichtanwendbarkeit des Meldestandards auszunutzen. Eine Nichtanwendbarkeit kann etwa darauf zurückgehen, dass ein Staat nicht am Informationsaustausch teilnimmt oder der Anwendungsbereich des Meldestandards gezielt vermieden wird. Konkret soll es darauf ankommen, ob der Informationsaustausch nicht, nicht vollständig, nicht verwertbar, nicht mit dem richtigen Endadressaten oder nicht zur richtigen Zeit erfolgt. Die Vermeidung des Informationsaustauschs kann etwa daher rühren, dass ein Konto, ein Produkt oder eine Anlage genutzt werden, die allein formal nicht ein meldepflichtiges Konto darstellen. Ebenso soll eine Mitteilungspflicht in den Fällen bestehen, in denen eine Gestaltung dazu führt, dass ein meldepflichtiges Finanzkonto in einen Staat übertragen wird, der keinen Informationsaustausch durchführt. Intransparente Eigentümer Ein weiteres Kennzeichen einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung sollen Strukturen sein, die das Ziel haben, die Identität eines wirtschaftlichen Eigentümers zu verschleiern. Dies soll insbesondere bei Zwischenschaltung von intransparenten Eigentümern mit Einschaltung verschiedener Personen und Strukturen einschlägig sein. Ein Beispiel ist die Verwendung passiver Gesellschaften, d. h. solche, mit denen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit angemessenem Personal, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergehen. Schließlich sollen verschiedene verrechnungspreisbezogene Kennzeichen auf mitteilungspflichtige Steuergestaltungen hinweisen. Dies können die grenzüberschreitende Verlagerung von Geschäftsbereichen, die Nutzung unilateraler sogenannter Safe-Harbour-Regelungen (d. h. die vereinfachte, regelmäßig nicht beanstandete Verrechnungspreisbestimmung) oder die Übertragung von geistigem Eigentum (Intellectual Property) zwischen verbundenen Unternehmen sein. Bereits dieser grobe Überblick zeigt, dass eine Vielzahl verschiedener Konstellationen und Strukturen potenziell eine Mitteilungspflicht nach sich ziehen kann. Zudem sind die betreffenden Kennzeichen regelmäßig so abstrakt und allgemein formuliert, dass es einer umfassenden Prüfung bedarf, um eine tatsächliche Mitteilungspflicht herauszuarbeiten. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, sich möglichst frühzeitig mit den eigenen Tätigkeiten bzw. Produkten und Dienstleistungen auseinanderzusetzen, um auf dieser Basis Klarheit darüber zu erlangen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Erheblicher Compliance-Aufwand Schließlich ist auf die konkret beabsichtigte Umsetzung der neuen Pflichten hinzuweisen. Denn auch diese birgt – soweit absehbar – einen erheblichen Compliance-Aufwand in sich. Einen planmäßigen Gesetzgebungsprozess vorausgesetzt, ist zu beachten, dass die neuen Mitteilungspflichten Ende 2019 in die AO aufgenommen werden und ab dem 1. Juli 2020 greifen werden. Gleichzeitig sollen aber – und dies ist eine nicht zu unterschätzende Erschwernis – ab diesem Zeitpunkt zunächst Steuergestaltungen der letzten zwei Jahre, 52 06 // 2019

REGULIERUNG d. h. ab Änderung der EU-Richtlinie, gemeldet werden. Damit steht der Intermediär vor der Aufgabe, seine Tätigkeiten der letzten zwei Jahre auf eine mögliche Mitwirkung an einer Steuergestaltung und eine hieraus resultierende Mitteilungspflicht zu untersuchen. Auch dies zeigt, dass es ratsam ist, sich bereits jetzt mit den Pflichten zu befassen und erste Maßnahmen (u. a. das Einrichten von Prozessen und einer systematischen Dokumentation) zu ergreifen. Mitteilungsfrist knapp bemessen Ferner ist zu berücksichtigen, dass Steuergestaltungen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen zu melden sind. Diese Frist wird durch ein sogenanntes mitteilungspflichtiges Ereignis ausgelöst. Ereignisse in diesem Sinn können vor allem die Bereitstellung zur Umsetzung der Steuergestaltung oder der erste Umsetzungsschritt sein. Damit zeigt sich, dass potenziell zur Mitteilung verpflichtete Intermediäre bereits deutlich vor dem meldepflichtigen Ereignis die für die Mitteilung erforderlichen Unterlagen sammeln sollten. Denn die Mitteilungsfrist ist so knapp bemessen, dass eine systematische Sammlung und Aufbereitung von Informationen dann kaum noch möglich sein wird. Die neuen Pflichten erfordern von den Intermediären damit einen hohen Grad an Vorausplanung. Die Notwendigkeit, sich frühzeitig mit den neuen Mitteilungspflichten zu befassen, ergibt sich nicht zuletzt aus den diesbezüglich vorgesehenen Sanktionen. So fordert bereits die EU-Richtlinie, Verstöße gegen die Mitteilungspflichten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen zu ahnden. Nach aktuellem Kenntnisstand wird dies in Deutschland konkret bedeuten, dass ein Intermediär, der vorsätzlich oder leicht- fertig seinen Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € belegt werden kann. Nutzerbezogene Mitteilung Die konkret zu übermittelnden Angaben und Daten sind nach der derzeit beabsichtigen Ausgestaltung zweigeteilt. Zum einen soll der Intermediär eine abstrakte Mitteilung machen, die neben Informationen über den Intermediär selbst (u. a. Anschrift, steuerliche Ansässigkeit, Steuernummer) Einzelheiten zu den jeweils einschlägigen Kennzeichen und der konkreten Steuergestaltung umfassen. Zum anderen ist eine nutzerbezogene Mitteilung zu machen, die u. a. Detailinformationen über den Nutzer der jeweiligen Steuergestaltung (d. h. den Steuerpflichtigen/Kunden), den Wert der Steuergestaltung und die hiervon betroffenen Staaten macht. FAZIT Die Mitteilung(en) sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Nach Eingang einer Mitteilung weist das BZSt jeder Mitteilung/Steuergestaltung eine Registriernummer zu. Vor diesem Hintergrund, d. h. der überaus kurzen Frist zur Mitteilung und der rückwirkenden Mitteilungspflicht für Gestaltungen seit Mitte 2018, ist es daher ratsam, bereits jetzt mit der systematischen Sammlung und Dokumentation der für die Mitteilung erforderlichen Angaben und Daten zu beginnen. Autor Dr. Christian Engelen ist Steuerberater bei der Rechtsanwaltskanzlei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. Den Vorgaben der geänderten EU-Richtlinie folgend, wird Deutschland wohl noch in diesem Jahr eine Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen einführen. Nach bisherigem Erkenntnisstand wird diese stark auf die sogenannte Intermediäre fokussiert sein, d. h. Personen, die an einer Steuergestaltung mitwirken, ohne diese selbst zu nutzen. Neben steuerlichen Beratern wird dies – so die ausdrückliche Zielsetzung – insbesondere Finanzintermediäre treffen. Diese werden sich bald umfassenden Dokumentations- und Mitteilungspflichten ausgesetzt sehen. Daher empfiehlt es sich bereits jetzt, die eigenen Tätigkeiten bzw. Produkte und Dienstleistungen zu überprüfen und die relevanten Informationen in strukturierter und leicht zugänglicher Weise zu sammeln. Ferner sollten entsprechende Compliance-Prozesse initiiert werden, um den neuen Pflichten vollständig und rechtzeitig nachkommen zu können. 06 // 2019 53

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