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die bank 12 // 2016

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ó FINANZMARKT

ó FINANZMARKT Schärfere Regeln für die Gruppenbildung EBA-GROSSKREDITRICHTLINIE Die europäische Bankenaufsicht EBA hat im Juli 2016 ihre neue Großkreditrichtlinie 1 als Konsultationspapier veröffentlicht, die die CEBS-Leitlinie aus dem Jahr 2009 ablösen soll. Insgesamt verschärft die EBA die Anforderungen an die Bildung von Gruppen verbundener Kunden (GvK). Die Zusammenfassungstatbestände werden erheblich erweitert. Die Kernpunkte der neuen Richtlinie sind ähnlich der CEBS-Guideline das Kontrollverhältnis, wirtschaftliche Abhängigkeiten, Kreditnehmerzusammenfassung bei öffentlichen Adressen (Siloansatz) sowie Prozessvorgaben. Die nach der CRR bestehende Möglichkeit, trotz eines vorliegenden Kontrollverhältnisses unter Risikogesichtspunkten keine Zusammenfassung vorzunehmen, will die EBA auf absolute Ausnahmefälle beschränken. Außerdem präzisiert sie, wann auf eine GvK-Bildung verzichtet werden kann und ggf. die Zusammenfassungstatbestände „Kontrolle“ und „wirtschaftliche Abhängigkeit“ kumulativ anzuwenden sind. Jörg Linda Keywords: Regulierung, Bankenaufsicht, Kreditgeschäft Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR (Capital Requirements Regulation) müssen zwei oder mehr Kreditnehmer, die in einem direkten oder indirekten Kontrollverhältnis stehen oder in der Rechnungslegung der Konsolidierungspflicht unterliegen, zusammengefasst werden. Dabei sind juristische wie natürliche Personen zu einer GvK zusammenzufassen. Der Begriff Kontrolle ist in der CRR definiert und umfasst zwei Zusammenfassungstatbestände. Der erste stellt rein auf das Verhältnis zwischen einem Mutterund einem Tochterunternehmen ab, wie es in Artikel 1 der Konzernrechnungsrichtlinie 2 83/349/EWG definiert ist. Danach muss bei Erfüllung folgender Kriterien konsolidiert werden: Stimmrechtsmehrheit oder Mehrheit auf der Hauptoder Gesellschafterversammlung aufgrund anderer Tatbestände, das Recht, die Mehrheit der Leitungs-, Verwaltungsund Aufsichtsorgane zu besetzen oder abzuberufen, Beherrschungsverträge, einheitliche Leitung und beherrschender Einfluss. Der andere Zusammenfassungstatbestand ist der EU-Rechnungslegungsstandard Nr. 1606/2002, auf den sich auch die neue Rechnungslegungsverordnung aus 2013 bezieht. 3 Stellen Kreditnehmer einen Konzernabschluss nach HGB oder IFRS auf oder werden in diesen einbezogen, wird automatische eine Zusammenfassungspflicht ausgelöst. Wenn durch den Kreditnehmer keine Konsolidierung aufgrund von Rechnungslegungsvorschriften vorgenommen wurde, etwa weil die Gruppe außerhalb der EU ansässig ist und keinen Konzernabschluss aufstellt, soll die Bildung einer GvK dennoch aufgrund der Konsultationsfassung geprüft werden. Das gilt auch für ein vergleichbares Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen. Dabei gibt es natürlich zahlreiche inhaltliche Überschneidungen zu den Kriterien, die in den Rechnungslegungsvorschriften der EU niedergelegt wurden. 4 Eine Zusammenfassungspflicht auch bei fehlendem Konzernabschluss wird in folgenden Fällen begründet: Mehrheit der Kapitalanteile; Stimmrechtsmehrheit; das Recht oder die Möglichkeit, die Mehrheit der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane zu besetzen oder abzuberufen; das Recht oder die Möglichkeit zur Ausübung eines dominierenden Einflusses auf den Kreditnehmer aufgrund eines Vertrags, der Satzung oder anderweitiger Befugnisse; das Recht oder die Möglichkeit, zur Koordination von zwei oder mehr Unternehmen; die Entity besitzt mehr als 50 Prozent der Anteile. Die Konsultationsfassung greift die Kriterien dabei sehr weit, da sowohl das Recht einer Einflussnahme (z. B. Vertrag oder Satzung) als auch die Möglichkeit, bei der es prinzipiell keiner direkten vertraglichen Grundlage bedarf, zu einer Zusammenfassungspflicht führt. Zusätzliche Voraussetzungen, wie die gleichzeitige Stellung eines Kreditnehmers als Ge- 12 diebank 12.2016

FINANZMARKT ó 1 Beispiel zur Zusammenfassungspflicht aufgrund von Kontrolle und wirtschaftlichen Abhängigkeiten A A ler Mittel der Tochter zu bedienen. Nur dann ist das Institut von der Zusammenfassungspflicht befreit. Die nach der CRR bestehende Möglichkeit, trotz eines vorliegenden Kontrollverhältnisses unter Risikogesichtspunkten keine Zusammenfassung vorzunehmen, will die EBA auf absolute Ausnahmefälle beschränken und legt damit der in der CRR prinzipiell vorgesehenen Widerlegungsmöglichkeit sehr starke Beschränkungen auf. Die Institute sind aufgefordert, der EBA während der Konsultationsphase derartige Ausnahmefälle zu benennen. Wirtschaftliche Abhängigkeiten Hier kam es auf mehreren Ebenen zu Verschärfungen bei den Voraussetzungen für ein GvK-Bildung. Die in der CEBS-Guideline 2009 genannte Bedingung der Existenzbedrohung eines Kunden aufgrund der Schieflage eines anderen wurde gestrichen. Nach der Konsultationsfassung entsteht eine Zusammenfassungspflicht A B A A1 A A2 A B1 bereits, wenn der Ausfall eines Kunden zu Rückzahlungsschwierigkeiten bei einem anderen führt, ohne dass diese Existenzbedrohungen nach sich ziehen. Es wurde ein Schwellenwert von 50 Prozent für bilanzielle und nicht-bilanzielle Größen eingeführt, ab dem die EBA eine so starke wirtschaftliche Abhängigkeit unterstellt, dass eine wirtschaftliche Einheit zu bilden ist. Sollte dieser nicht erreicht werden, aber trotzdem signifikant sein, ist ebenfalls eine GvK zu bilden. Außerdem wurde die Liste der Fälle, in denen die EBA von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ausgeht, erweitert. Insbesondere wurden einzelne Positionen der Bilanz und GuV als Maßstab aufgenommen. Bei der wirtschaftlichen Abhängigkeit aufgrund einer gemeinsamen Finanzierungsquelle bestehen keine substanziellen Unterschiede zur CEBS-Guideline aus dem Jahr 2009. Zur weiteren Erläuterung werden im Konsultationspapier einige neue Beispiele aufgeführt. 5 fl Die EBA konkretisiert Fälle, bei denen Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem erweiterten und kombinierten Zusammenführungstatbestand führen. Bislang wurde teils davon ausgegangen, dass Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht additiv anzuwenden sind. sellschafter, der die Mehrheit der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane besetzen oder abberufen kann, sind nicht erforderlich. Ein neu aufgenommener Zusammenfassungstatbestand, der dominierende Einfluss, liegt vor, wenn die Strategie des Unternehmens oder die Geschäftsaktivitäten bestimmt werden könnten, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile keine Voraussetzung mehr sind. Dies wird bereits angenommen, wenn die gleichen Personen in der Geschäftsleitung sitzen. Auch das Recht oder die Möglichkeit, Unternehmen so zu koordinieren, dass eine gemeinsame Zielsetzung verfolgt werden kann, führt zur Zusammenfassungspflicht. Auch für den Fall, dass Ausnahmevorschriften in der Rechnungslegung den Kunden von der Konsolidierungspflicht befreien, schreibt die Konsultationsfassung ausdrücklich die Anwendung der aufgeführten Tatbestände vor. Will das Institut die Beherrschungsannahme dennoch widerlegen, muss es schlüssig darlegen, dass die Mutter im Fall ihrer wirtschaftlichen Schieflage nicht die Möglichkeit hat, sich finanziel- Zusammenfassungspflicht von Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit In einem gesonderten Abschnitt konkretisiert die EBA Fälle, bei denen Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem erweiterten und kombinierten Zusammenführungstatbestand führen. Teilweise wurde bislang davon ausgegangen, dass Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht additiv anzuwenden sind. 6 Dies hat die EBA jetzt klargestellt. Wenn auf Basis eines Kontrollverhältnisses GvKs gebildet werden und wiederum einzelne Mitglieder dieser Gruppe derart in wirtschaftlichen Abhängigkeiten stecken, dass sich diese Abhängigkeiten negativ auf das Gesamtkonstrukt auswirken, muss zusammengefasst werden. Die EBA führt in diesem Zusammenhang die 12.2016 diebank 13

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