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die bank 11 // 2015

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT men, wie

ó FINANZMARKT men, wie die Ad-hoc-Publizität, die Meldung von Aktiengeschäften von Führungskräften sowie das Führen von Insiderlisten. Die neue Fassung der Verordnung muss von den Unternehmen ab 2016 unmittelbar angewendet werden. Um die neuen Regeln allerdings richtig anwenden zu können, müssen die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA und die EU-Kommission noch einige zentrale Bestimmungen der Verordnung konkretisieren. Der Anfang Februar von der ESMA vorgelegte Technical Advice zeigt, in welche Richtung es gehen kann. Er gibt unter anderem Empfehlungen zur Reichweite der Meldungen von Aktiengeschäften von Vorständen, Aufsichtsräten und anderen Führungskräften. Trotz entsprechender Kritik seitens der Kapitalmarktteilnehmer sind weiterhin umfangreiche und detaillierte Meldepflichten vorgesehen, die in dieser Form nicht zielführend sind. So sollen zahlreiche Geschäfte von der Meldepflicht erfasst werden, die für den Kapitalmarkt überhaupt keine Signalwirkung haben. Die EU-Kommission wird jetzt auf Basis der ESMA-Vorschläge sogenannte Implementing Standards erlassen. Darüber hinaus muss die ESMA noch die Formalien im Bereich Insiderlisten, Directors‘- Dealings-Meldungen und Ad-hoc-Publizität konkretisieren, bei denen ebenfalls Verschärfungen gegenüber dem Status quo drohen. Diese Entwicklung steht im klaren Widerspruch zu dem erklärten politischen Ziel der EU, die Attraktivität der Kapitalmarktfinanzierung in Europa zu stärken. Es bleibt zu hoffen, dass die EU- Kommission bei der Implementierung die eine oder andere geplante Verschärfung der Meldepflichten noch zurücknimmt. Aktienrechtsnovelle und Delisting Was lange währt, wird endlich gut? Seit November 2010 läuft das Gesetzgebungsverfahren zur Aktienrechtsnovelle. Das Gesetzgebungsverfahren wurde nicht nur durch das Ende einer Legislaturperiode, sondern auch durch immer neue Ergänzungswünsche in die Länge gezogen. Zuletzt wurde diskutiert, ob in die Aktienrechtsnovelle auch eine gesetzliche Regelung zum Thema Delisting aufgenommen werden sollte. Vorausgegangen war die „Frosta-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2013, in der dieser für das Delisting einer Gesellschaft die Erforderlichkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses und eines Pflichtangebots mit gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit durch ein Spruchverfahren verneint hatte. Das Urteil stand zunehmend in der Kritik, nachdem infolge der Entscheidung eine Reihe von Delistings erfolgt waren. So hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Aktienrechtsnovelle eine Überprüfung gefordert, wie im Fall des Rückzugs der Gesellschaft von der Börse ausreichender Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Minderheitsaktionären sichergestellt werden könne. Unterdessen sieht es aber so aus, als würde der Börsenrückzug jetzt im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Transparenzrichtlinie und damit im Kapitalmarktrecht geregelt. Wenn man sich zu einer Delisting-Regelung entschließt, ist die Verankerung im Kapitalmarktrecht sicherlich geeigneter als eine im Aktienrecht. Inhaltlich steht dabei die Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot in Anlehnung an das Übernahmerecht im Raum. Danach müssten Aktionäre einer Gesellschaft beim Börsenrückzug grundsätzlich zum Durchschnittskurs der letzten drei Monate abgefunden werden. Wegen der Delisting-Debatte sind andere Inhalte der Aktienrechtsnovelle eher in den Hintergrund geraten. Dies gilt vor allem für die geplante Einführung eines Record Date für Namensaktien. Danach soll für Namensaktien – wie bei Inhaberaktien – am 21. Tag vor einer Hauptversammlung bestimmt werden, welche Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen. Diese Analogie zu den Inhaberaktien ist aber für Namensaktien nicht sachgerecht. Im Gegensatz zu Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien werden die Aktionäre von Namensaktiengesellschaften in Aktienregistern der Gesellschaften geführt. Das Aktionariat ist insofern den Gesellschaften bekannt. So sind auch die Prozesse der Hauptversammlungseinladung und -anmeldung unterschiedlich. Der vorgeschlagene Zeitpunkt 21 Tage vor der Hauptversammlung liegt zu früh, um den Namensaktiengesellschaften nach dem Versand der Einladung am 30. Tag vor der Hauptversammlung die Direkteintragungen der wahren Aktionäre in das Aktienregister zu ermöglichen bzw. wenigstens deren Offenlegungen durch Finanzintermediäre zu erreichen. Der Bundesrat hat sich im März 2015 deshalb dafür ausgesprochen, den Record Date bei Namensaktiengesellschaften zu streichen, statt ihn vorschnell auf den 21. Tag zu legen. Ob diesen Bedenken Rechnung getragen wird, zeigt vermutlich erst das verabschiedete Gesetz. Fazit Die Bandbreite der vorgestellten Regulierungsvorhaben spiegelt den von den G20 postulierten Grundsatz „Kein Finanzgeschäft und kein Finanzbereich darf unreguliert bleiben“ wider, den die Staatsund Regierungschefs unter dem Eindruck der 2008 ausgebrochenen Finanzkrise formuliert haben. Der in den Anfangsjahren der Krisenbekämpfung herrschende Zeitdruck hat bei der einen oder anderen Regulierung dazu geführt, dass der Blick für das Große und Ganze ein wenig verloren gegangen ist. Jetzt ist der Moment gekommen, um zu evaluieren und zu korrigieren. In Bezug auf zukünftige Regulierungsvorhaben gilt es, einen Gang zurückzuschalten. Mehr Zeit für umfassende Impact-Assessments sollte dabei zwingend auf die Regulierungsagenda. ó Autorin: Dr. Christine Bortenlänger leitet als Geschäftsführender Vorstand das Deutsche Aktieninstitut e. V. (DAI) in Frankfurt am Main. 16 diebank 11.2015

FINANZMARKT ó Erleichterung oder Belastung? FONDSBESTEUERUNG „Die Untertanen jagen nach keiner Freiheit als der Steuerfreiheit“, so der Dichter Jean Paul (1763-1825). Von einer diesbezüglichen Freiheit kann sicher keine Rede mehr sein. Insbesondere Investmentfonds wurden im Laufe der Jahre mit einem immer dichteren Steuernetz überzogen. Nachdem 2009 mit der Einführung der Abgeltungssteuer ein fundamentaler Wechsel in der Besteuerung vollzogen wurde, steht mit dem aktuellen Entwurf des Bundesfinanzministeriums abermals ein substanziell neues Steuerregime bevor. Einfacher soll es werden, konform zum EU-Recht, steuergerecht und aufkommensneutral. Werden diese Ziele erreicht? Alexander Suyter Keywords: Investmentfonds, Besteuerung, Transparenzprinzip, Fondsprivileg In vielen Anleger-Depots finden sich Investmentfonds, aber auch andere Anlagen wie Aktien, Anleihen etc. Bisher gilt das sogenannte steuerliche Transparenzprinzip für Fonds. Demzufolge werden die Erträge des steuerbefreiten Investmentfonds (Investmentanteile) grundsätzlich dem Anleger zugerechnet. 1 Folglich ist der inländische Investmentfonds von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit, und der Anleger ist zunächst von der Idee her grundsätzlich so gestellt wie bei einer Direktanlage zum Beispiel in Aktien (Transparenzprinzip). So einfach dieses Prinzip zunächst erscheint, so kompliziert ist es in der konkreten Detailumsetzung und in der praktischen Durchführung im Laufe der Jahre geworden – immer wieder ergänzt, angepasst oder grundlegend verändert. Künftig soll dieses Prinzip für Publikumsfonds nicht mehr gelten. Insbesondere Publikumsfonds sind allerdings für den Privatanleger relevant, wobei der Einzelne im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge oder über Versicherungen auch über Spezialfonds involviert sein kann. Seit 2011 befassen sich Experten auf Bund- und Länderebene mit dieser Steuer-Materie und haben nun in ihrem Entwurf vom 21. Juli 2015 aufgezeigt, wie sie sich die Fondsbesteuerung ab 2018 vorstellen. 2 Das klingt nach ferner Zukunft; es ist aus bankorganisatorischer sowie aus Anlegersicht jedoch stets ratsam, frühzeitig derartige Entwicklungen im Blick zu behalten und bei Bedarf entsprechend rechtzeitig darauf zu reagieren. Steuerliches Fondsprivileg – was ist das eigentlich? Das bislang geltende Fondsprivileg basiert auf dem Transparenzprinzip und umfasst auf Fondsebene u. a. die steuerfreie Vereinnahmung und Ansammlung (Thesaurierung) von Veräußerungsgewinnen. Durch die steuerfreie Wiederanlage derartiger Gewinne durch den Fondsmanager entsteht bisher für den Anleger ein vorteilhafter Zinseszinseffekt. Das bedeutet, dass diese Gewinne innerhalb des Fonds so lange ohne Steuerabzug zur Verfügung stehen, bis der Anleger sich von seinen Fondsanteilen trennt (bei Kauf der Fondsanteile ab 2009) oder die Gewinne an ihn ausgeschüttet werden. Erst dann werden diese Gewinne vom Anleger gleichsam nachversteuert. 3 Diese Steuerstundung innerhalb des Fonds führt für den Anleger, solange dieser investiert bleibt, zu dem o. g. Zinseszinseffekt. Dieser wirkt umso so stärker, je länger der Anleger seine Fondsanteile hält (exponentielle Wirkung). 4 Bei der Direktanlage hingegen muss der Anleger seine Gewinne zum Beispiel aus dem Verkauf von Aktien sofort per Abgeltung versteuern, sodass unmittelbar danach nur noch der um die Steuer reduzierte Betrag zur Wiederanlage zur Verfügung steht. Das Transparenzprinzip führt also bei Fondsanlagen zu einer steuerlich vorteilhaften Situation gegenüber Direktinvestments. Künftig geplante Besteuerung von Investmentanteilen Diese Fondsprivileg genannte Vorzugsbehandlung in der Besteuerung soll abgeschafft werden. Die gesamte Fondsbesteuerung sei nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Verlustverrechnungstöpfe zu kompliziert und mit EU-Recht zudem nicht vereinbar, so wird argumentiert. Es soll deshalb ein grundlegender Wechsel des Besteuerungsregimes erfolgen und das Transparenzprinzip abgeschafft werden. Ohne in die Einzelheiten zu gehen: Künftig sollen Investmentfonds auch selbst zum Steuersubjekt, mithin also steuerpflichtig werden. So werden für inländische Fonds künftig beispielsweise 15 Prozent Steuern auf erhaltene inländische Dividenden, inländische Mieterträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien fällig. Eine Anrechenbarkeit der vom Fonds abgeführten Steuern im Rahmen der eigenen Steuererklä- 11.2015 diebank 17

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