DIGITALISIERUNG 2 | Auswirkungen des AI-Act auf die Bankprozesse Betroffen Eventuell Betroffen Nicht Betroffen Ja Kreditnahe Prozesse Nein › Ja › Bonität oder Scoring im Fokus? Nein Ja › Natürliche Personen im Fokus? Nein Nein › Betrugsprävention im Fokus Ja Ja Produktiver Einsatz Nein Quelle: Eigene Darstellung. Das Spektrum reicht von einem Verbot in Gruppe 1 über eine Erlaubnis mit Auflagen für sog. Hochrisikosysteme bis hin zu letztlich freiwilligen Transparenzvorschriften für Systeme, die nicht in den Gruppen 1 und 2 genannt sind. In Anhang III werden zwölf Bereiche genannt (u. a. Bildung, Behörden, Social Scoring, Strafverfolgung), die auch die Kreditwürdigkeit beinhalten, auf die der Fokus dieses Artikels gelegt wird. Im Speziellen fällt gemäß Anhang III, Abs. 5b die „Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung“ unter die Definition der Hochrisikosysteme. Welche Risikomanagementprozesse aus regulatorischer Sicht betroffen sind In diesem Kapitel werden die Auswirkungen des AI-Act auf die Bankprozesse erörtert. Der folgende Entscheidungsbaum in Abb. ÿ 2 zeigt die wesentlichen Weichenstellungen für die Betroffenheit. Maßgebliche Regelungen zur Betroffenheit von Risikomanagementprozessen finden sich in Anhang III, Abs. 5b: „KI-Systeme, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die zur Aufdeckung von Finanzbetrug verwendet werden.” 76 10 | 2023
DIGITALISIERUNG 3 | Welche Prozesse vom AI-Act betroffen sind Frontoffice Middleoffice Backoffice Privatkunden Audit Risikomanagement Risikomanagement HR Kreditentscheidung Laufende Bewertung Treasury Risikomanagement Buchhaltung Konditionenfindung Betrugsprävention Meldewesen Risikomanagement Recht Firmenkunden Kreditentscheidung Konditionenfindung Modellentwicklung Modellvalidierung Reporting Hoch Mittel Gering Potenzial Legende Betroffenheit Corporate Finance Nein Evtl. Ja Quelle: Eigene Darstellung. Betroffen sind folglich Prozesse aus dem Kreditrisikomanagement, die mit der Kreditentscheidung und Konditionenfindung für Kredite an natürliche Personen in Verbindung stehen. Firmenkundenportfolien sowie Gebietskörperschaften sind von den Bestimmungen nicht betroffen. Ebenso wenig sind Prozesse anderer Risikoarten tangiert. Entscheidend für die Auslegung ist die Abgrenzung zwischen den beiden tangierten Prozessteilen Kreditentscheidung sowie Konditionenfindung einerseits und den weiteren Schritten des Kreditprozesses andererseits. Die neu hinzugefügte Ausnahme für KI- Systeme zur Aufdeckung von Finanzbetrug erscheint sinnvoll, wirft jedoch die Frage auf, wie weit „Kreditwürdigkeitsprüfung“ und „Kreditpunktebewertung“ gemäß Abs. 5b aus Sicht des Regulators auszulegen sind. Weit ausgelegt könnte der gesamte Kreditprozess, also vom Antrag über Auszahlung, Bestand, Problembehandlung, Prolongation und Abwicklung, erfasst sein. Eng ausgelegt wäre das Anwendungsgebiet nach der Beantwortung der Frage, ob ein Kredit erteilt wird, und wenn ja, zu welchen Konditionen, erschöpft. Die Auswertung von Betrugsanhaltspunkten ist auch Teil der Kreditwürdigkeitsprüfung, findet jedoch ebenso in der Bestandsverarbeitung statt. Die in früheren Entwürfen genannte Ausnahme für Kleinanbieter wurde gestrichen. Im aktuellen Entwurf finden sich keine Ansatzpunkte für eine proportionale Umset- 10 | 2023 77
10 | 2023 EMBEDDED FINANCE UND KI -
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