REGULIERUNG GLOBALZESSION UND HAFTUNGSFALLE DES § 13C USTG URTEIL DES BFH BIETET FÜR BANKEN MEHR SICHERHEIT 66 10 | 2023
REGULIERUNG Mit einer Globalzession werden – vereinfacht erklärt – offene (auch künftige) Forderungen an einen Kreditgeber verkauft. Dieses Instrument wird gerne zur Sicherung von Krediten genutzt und wird so auch von den Banken üblicherweise akzeptiert. Doch Achtung: Für den Kreditgeber, also die Bank, kann sich unter gewissen Umständen eine Haftung für Umsatzsteuerschulden des Kreditnehmers ergeben. Unsere Autoren erläutern die Zusammenhänge und erklären geeignete Absicherungsmaßnahmen. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Krediten gegen Globalzession kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung des Kreditinstituts für Umsatzsteuerschulden des Kreditnehmers gemäß § 13c Abs. 1 UStG ergeben. Da die Globalzession ein von Kreditinstituten häufig eingesetztes Kreditsicherungsinstrument darstellt, ist die Klarheit darüber, unter welchen Gegebenheiten eine Haftung gemäß dieser Regelung eintreten kann, für die tägliche Arbeit der Bank von besonderer Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit ist zu beobachten, dass im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen diese Haftung für Umsatzsteuerschulden des Kunden vermehrt zum Streitthema zwischen dem Kreditinstitut und der Finanzverwaltung wird. Insbesondere in Bezug auf die Frage, in welchen Sachverhaltskonstellationen sich für die Bank eine Haftung auslösende Vereinnahmung von Beträgen und somit die Verpflichtung ergeben kann, die Umsatzsteuer für einen Kunden an das Finanzamt zu entrichten, stellt dabei den Mittelpunkt der Diskussionen dar. In der Vergangenheit wurden seitens unterschiedlicher Finanzgerichte zu verschiedensten Sachverhaltskonstellationen Urteile zu dieser Thematik gesprochen. Da diese aber lediglich Rechtsbindung für den jeweils beurteilten Einzelfall und den konkreten Sachverhalt entfalten, sind diese Urteile nicht auf den individuellen Sachverhalt rechtsverbindlich übertragbar. 1 Umso erfreulicher ist es, dass nun der Bundesfinanzhof (BFH) in Ergänzung zu dieser Rechtsprechung mit seinem jüngsten Urteil endgültig für Klarheit gesorgt hat. 2 Die Formulierung der Rechtssätze in diesem Urteil wurde so allgemein gehalten, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Anwendung des Urteils über den hier vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Einzelfall hinaus bzw. dessen Übertragbarkeit auf andere Einzelsachverhalte scheint daher auch in der Absicht des Gerichts zu liegen. 3 Der Haftungstatbestand des § 13c UStG Gemäß § 13c UStG kann sich eine Inhaftungnahme für Steuerschulden eines anderen Steuerpflichtigen ergeben. Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Unternehmer Forderungen im Rahmen einer Globalzession (sog. Stille Zession) an einen Dritten abgetreten hat und selber die Umsatzsteuerschuld bei deren Fälligkeit nicht entrichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen haftet der Abtretungsempfänger in diesen Fällen für die in den abgetretenen Forderungen enthaltene Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers. 4 Gewährt ein Kreditinstitut einem Kunden einen Kontokorrentkredit und lässt sich zur Kreditsicherung sämtliche Forderungen durch Globalzession abtreten, haftet daher unter bestimmten Voraussetzungen die Bank als Zessionar für die in den Forderungen enthaltenen 10 | 2023 67
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