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die bank 10 // 2023

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG wicklungen

REGULIERUNG wicklungen in festzulegenden Abständen eine Bautenstands- und Kostenkontrolle erforderlich (BTO 3.2.2 Tz. 1 MaRisk). Darüber hinaus muss das Institut den Wert der Immobilie jährlich sowie – im Fall wesentlich negativer Wertentwicklungen – gegebenenfalls außerordentlich überprüfen (BTO 3.2.2 Tz. 2 und 3 MaRisk). Der Geschäftsleitung ist mindestens jährlich über die Immobiliengeschäfte zu berichten (BTO 3.2.2 Tz. 4 MaRisk). Für die Bearbeitung von Immobiliengeschäften sind schließlich prozessabhängige Kontrollen erforderlich, die eine Einhaltung der Organisationsvorgaben gewährleisten (BTO 3.2.3 MaRisk). Homeoffice bei Handelstätigkeit Anknüpfend an die Liberalisierung der Vorgaben an die Vornahme von Handelsgeschäften von Homeoffice-Arbeitsplätzen im Zuge der Corona-Pandemie führt die BaFin im Rahmen der aktuellen MaRisk-Novelle dazu nun dauerhafte Regelungen ein. Handelstätigkeit aus dem Homeoffice ist demnach grundsätzlich möglich, wird jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Grundlegend gilt, dass Geschäftsabschlüsse im Handel außerhalb der Geschäftsräume lediglich im Rahmen der jeweiligen internen Vorgaben eines Instituts zulässig sind (BTO 2.2.1 Tz. 3 MaRisk). Diese Vorgaben müssen mit Blick auf den Handel von häuslichen Arbeitsplätzen mindestens die folgenden Aspekte beinhalten bzw. gewährleisten: Die Vertraulichkeit der den Geschäftsabschlüssen zugrunde liegenden Daten ist anhand geeigneter Richtlinien sicherzustellen. Ferner sind für den Handel aus dem Homeoffice im Hinblick auf Stabilität der Abwicklungs-bzw. Bestätigungssysteme sowie der Anforderungen die IT-Sicherheit vergleichbare Anforderungen zu stellen, wie an den Handel in Geschäftsräumen (Erläuterungen zu BTO 2.2.1 Tz. 3 MaRisk). Für die Gestaltung von Homeoffice-Arbeitsplätzen gilt, dass sich diese an festgelegten Standorten befinden müssen und nur so genutzt werden dürfen, dass die Vertraulichkeit von Geschäftsabschlüssen gewahrt bleibt (Erläuterung zu BTO 2.2.1 Tz. 3 MaRisk). Ferner müssen Institute im Fall einer partiellen Handelsaktivitäten aus dem Homeoffice sicherstellen, dass stets zugleich eine ausreichende Präsenz in den Geschäftsräumen vorhanden ist. Dies setzt voraus, dass bei (technischen) Beeinträchtigungen des Handelsgeschäfts an häuslichen Arbeitsplätzen die Handelstätigkeit unverzüglich im notwendigen Umfang in die Geschäftsräume verlegt werden kann. Kleine Institute (mit nur ein bis zwei Händlern) müssen angemessene Vertretungsregeln bzw. Regelungen für den Wechsel vom häuslichen Arbeitsplatz in die Geschäftsräume vorhalten (BTO 2.2.1 Tz. 3 MaRisk nebst Erläuterung). Zeitrahmen für die Umsetzung Die Neufassung der MaRisk ist durch Veröffentlichung am 29. Juli 2023 in Kraft getreten. Hinsichtlich der inhaltlichen Anwendbarkeit der neuen Vorschriften ist zu differenzieren: Z Änderungen, die die zuvor geltende Fassung der MaRisk nur konkretisieren, d. h. keine neuen Regelungsinhalte einführen und damit lediglich die existierende Verwaltungspraxis widerspiegeln, gelten unmittelbar mit Veröffentlichung. Z Für gänzlich neue Vorgaben an das Risikomanagement gewährt die BaFin eine Übergangsfrist bis Jahresende, innerhalb derer Institute ihre Prozesse anpassen können. 56 10 | 2023

REGULIERUNG FAZIT Die Bewertung der aktuellen MaRisk-Novelle fällt insgesamt ambivalent aus. Grundsätzlich positiv ist die Konkretisierung der Anforderungen für das Risikomanagement, die für die Institute größere Rechtssicherheit mit sich bringt. Das gilt bspw. für die Vorgaben an die Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement. Unter dem Aspekt eines angemessenen Risikomanagements erscheint es auch geboten bzw. überfällig, den Instituten Vorgaben im Zusammenhang mit ihrem – jedenfalls bis zur Zinswende – stetig bedeutsamer werdenden Immobiliengeschäften zu machen. Weitere von den MaRisk-Novelle umgesetzte Änderungen, insbesondere die ergänzende Übernahme der Vorgaben der EBA-Leitlinien einschließlich der besonderen Anforderungen an Modelle im Rahmen des Risikomanagements, die Ergänzung der Vorgaben für Geschäftsmodellanalysen sowie die Regulierung von Handelsgeschäften im Homeoffice-Kontext, können insgesamt als praxisrelevante inkrementelle Ergänzung des aufsichtlichen Rahmens angesehen werden. Freilich zeigen die Änderungen durch die MaRisk- Novelle, dass der konzeptionelle Ansatz der Ma- Risk an seine Grenzen stößt, wenn die rechtstechnische Umsetzung der Vorgaben der EBA-Leitlinien im Wege verschiedener Regelungsansätze (Ergänzung bzw. Verweisungstechnik) erfolgt. Dies beeinträchtigt die Transparenz der MaRisk- Vorgaben, zumal sich gelegentlich die Frage stellen dürfte, ob EU-Vorgaben wie die EBA-Leitlinien im Detail zutreffend bzw. ausreichend umgesetzt wurden. Darüber hinaus zeigt die MaRisk-Novelle, dass der Rechtsrahmen für Institute stetig komplexer wird und damit der Aufwand zur Einhaltung der Vorgaben ständig steigt. Auch wenn der Proportionalitätsgrundsatz an verschiedenen Stellen betont wird, ist insofern nicht zu verkennen, dass kleinere Institute Schwierigkeiten haben dürften, mit begrenzten Ressourcen in der doch recht eng bemessenen Übergangsfrist die neuen Vorgaben umzusetzen. Dementsprechend sind bspw. die Vorgaben an Immobiliengeschäfte (insbesondere Modul BTO 3 MaRisk) erst ab dem 1. Januar 2024 einzuhalten, während demgegenüber die klarstellenden Anforderungen an die Geschäftsmodellanalyse sowie die Vorgaben für Handelsgeschäfte im Homeoffice mit Veröffentlichung der MaRisk-Novelle anwendbar geworden sind. Hinsichtlich der Vorschriften betreffend den Umgang mit ESG-Risiken ist zu unterscheiden: Der Großteil der Regelungen wird von der BaFin als Klarstellung der geltenden Vorgaben für das Management wesentlicher Risiken verstanden und daher als bereits jetzt verbindlich qualifiziert. Als neue Anforderungen, für die die Übergangsfrist gilt, definiert die BaFin dagegen bspw. die Regelungen zur Bestimmung der Auswirkungen von ESG-Risiken (Erläuterung zu AT 2.2 Tz. 1 MaRisk) sowie die Berücksichtigungspflichten von ESG-Risiken im Rahmen der Risikotragfähigkeit (AT 4.1 Tz. 1 MaRisk nebst Erläuterung). Autoren Dr. Jens H. Kunz, LL.M. (UT Austin) ist Rechtsanwalt und Co-Leiter der finanzaufsichtsrechtlichen Praxis im Frankfurter Büro der Sozietät Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB (Noerr). Dr. Arndt Alexander Schmidt, MLE ist Rechtsanwalt und Senior Associate im Hamburger Büro von Noerr im Bereich Finanzaufsichtsrecht. 10 | 2023 57

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