REGULIERUNG AUSWIRKUNGEN DER MARISK-NOVELLE Regulatorische Anforderungen an das Risikomanagement von Instituten steigen erneut Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Risikomanagements ist angesichts der Dynamik des regulatorischen Umfelds eine kontinuierliche Herausforderung für Institute. Jüngst hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement – nur knapp zwei Jahre nach der letzten Novelle – erneut überarbeitet. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und gibt einen Überblick über deren zeitlichen Umsetzungsrahmen. 50 10 | 2023
REGULIERUNG Ein effektives Risikomanagement ist für die finanzielle Stabilität eines jeden Instituts – und damit letztlich auch für die Stabilität des Finanzsystems in seiner Gesamtheit – unverzichtbar. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin in der Aufsichtspraxis der jüngeren Vergangenheit einen Schwerpunkt im Bereich des Risikomanagements gesetzt. Institute sind daher gut beraten, die entsprechenden Entwicklungen zu verfolgen und ihre Geschäftsorganisation frühzeitig auf zusätzliche Anforderungen vorzubereiten. Zu diesen beachtenswerten Entwicklungen gehört zweifelsohne die am 29. Juni 2023 veröffentlichte (nunmehr siebte) Novelle des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) einschließlich der zugehörigen Erläuterungen. Inhaltliche Schwerpunkte der MaRisk-Überarbeitung sind die Implementierung der Regelungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung – EBA/GL/2020/06 (EBA-Leitlinien), die Einführung verbindlicher Vorgaben zur Berücksichtigung von Risiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG-Risiken) sowie zum Risikomanagement im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften. Ferner ergeben sich praxisrelevante Neuerungen für den Einsatz von Modellen sowie für die Handelstätigkeit aus dem Homeoffice. EBA-Leitlinien Mit der vorliegenden Novelle integriert die Ba- Fin die Detailvorgaben der EBA-Leitlinien in die MaRisk. Obwohl ein Teil der Vorschriften der EBA-Leitlinien bereits zuvor inhaltlich in einzelnen MaRisk-Regelungen adressiert wurde, war bislang die gesamthafte Anwendbarkeit der EBA-Leitlinien im Rahmen des Risikomanagements nicht geregelt. Mit der MaRisk-Novelle überführt die Aufsicht nunmehr die Vorgaben der EBA-Leitlinien – nach eigenem Bekunden – im Ergebnis vollumfänglich in die MaRisk. Hierzu verwendet die BaFin rechtstechnisch zwei unterschiedliche Regelungsansätze: Sofern die MaRisk die Anforderungen der EBA-Leitlinien inhaltlich bereits weitgehend reflektierten werden einzelne Textabschnitte der MaRisk (oder der Erläuterungen hierzu) ergänzt, sodass sie die Vorgaben der EBA-Leitlinien von nun an vollständig widerspiegeln. Statuieren die EBA-Leitlinien demgegenüber detaillierte Vorgaben, die so vorher nicht in den MaRisk enthalten waren, bedient sich die BaFin einer Verweistechnik und nimmt die entsprechenden Abschnitte im Text der Ma- Risk bzw. der Erläuterungen hierzu in Bezug. Zwar wurde gelegentlich auch bislang schon auf andere von der EBA veröffentlichte Leitlinien verwiesen (vgl. Erläuterung zu AT 4.4.2 Tz. 4 oder AT 9 Tz. 14 und 15), doch wird die Verweistechnik erstmals in einem so erheblichen Umfang genutzt, dass sich fragen lässt, ob das Konzept der MaRisk im Hinblick auf Transparenz der Darstellung und Verständlichkeit nicht an seine Grenzen stößt. Soweit die MaRisk nunmehr auf Vorgaben der EBA-Leitlinien verweisen, stellt die BaFin klar, dass für die Anwendung der entsprechenden Regelungen die Proportionalitätsklausel gemäß Abschnitt 2 Tz. 16 lit. a-d EBA-Leitlinien gilt (Erläuterung zu AT 1 Tz. 3 MaRisk). Hiernach soll für die Anforderungen der Abschnitte 5 bis 7 EBA-Leitlinien nicht Größe, Art und Komplexität des Instituts, sondern Umfang, Art und Komplexität der Kreditfazilität das maßgebende Kriterium für die proportionale Anwendung sein. Inhaltlich wurden die folgenden Aspekte der EBA-Leitlinien im Zuge der Novelle ergänzend in die MaRisk inkorporiert: Z Abschnitt 4 EBA-Leitlinien: Wesentliche Inhalte dieses Abschnitts sind – jeweils bezogen auf Kreditrisiken und Kreditentscheidungsprozesse – die Anforderungen an das Management von Kreditrisiken, die Risikokultur von Instituten, deren Risikoappetit und Risikostrategie sowie die Risikolimitierung. Da die bisherigen Ma- Risk hierzu bereits recht umfangreiche Regelungen enthielten, waren insofern nur vereinzelte Ergänzungen notwendig. Neu sind z. B. im Rahmen der Anforderungen an die Risikokultur die Einführung einer Rechenschaftspflicht der Institutsmitarbeiter für ihr Risikoverhalten, die Verpflichtung zur Implementierung von Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Risikokultur sowie zur Durchführung frühzeitiger Maßnahmen bei festgestellten Mängeln (Erläuterung zu AT 3 Tz. 1). Im Hinblick auf die Strategien für das Management von Kreditrisiken überführt die BaFin umfangreichere Passagen der EBA-Leitlinien im Wesentlichen wortlautgleich in die MaRisk (Erläuterung zu BTO 1.2 Tz. 1 MaRisk). Ebenso verhält es sich mit Detailvorgaben für Kreditentscheidungsprozesse nach Abschnitt 4.4.1 der EBA-Leitlinien(Erläuterung zu BTO 1.1 Tz. 6 MaRisk). In diesem Kontext wurden zudem Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt. 10 | 2023 51
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