DIGITALISIERUNG KRYPTO-ASSETS ALS RISIKOPOSITIONEN Erleichterungen für Banken in der zweiten BCBS-Konsultation 58 10 | 2022
DIGITALISIERUNG Im Juni 2022 hat der BCBS sein zweites umfassendes Konsultationspapier zur regulatorischen Behandlung von Krypto-Assets vorgelegt. 2 Dabei unterscheidet der Ausschuss weiterhin zwischen als weniger riskant angesehenen traditionellen Aktiva (etwa Wertpapiere wie Anleihen oder Aktien eines Emittenten) in digitaler Form und Krypto-Assets mit Stabilisierungsmechanismen einerseits und den ursprünglich als hochriskant angesehenen Formen andererseits. Für letztere soll es nun auf Wunsch der Vertreter der Finanzindustrie unter gewissen Bedingungen regulatorische Erleichterungen geben, wobei jedoch deren gesamte Risikoposition auf 1 Prozent des Tier 1 Eigenkapitals begrenzt werden soll. Ausgenommen blieben auch diesmal Risikopositionen in Form von digitalem Zentralbankgeld. Zudem wurden weitere Modifikationen gegenüber der ersten Konsultation vorgeschlagen. Marktteilnehmer hatten bis zum 30. September 2022 Zeit, sich zur zweiten Konsultation zu äu- In früheren Beiträgen (erschienen in „die ßern. bank“ 7/2020 und 2/2022) hatten unsere Vermutlich wird es Autoren Vorschläge des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) zur Regulie- nur noch geringfügige Änderungen geben, da der BCBS bis zum Jahresende rung von Krypto-Assets analysiert. 1 Im Juni den neuen Standard veröffentlichen möchte. Damit 2022 hat der BCBS ein zweites Konsultationspapier veröffentlicht. Bis Jahresende ten umfassende Baseler dürfte das bereits 1.626 Sei- Rahmenwerk um mindestens weitere 30 Seiten an- soll der neue Standard finalisiert werden. Daher untersuchen die Autoren, was sich schwellen. Das selbst gesteckte Ziel der Einfachheit gegenüber dem ersten Konsultationspapier bleibt leider wieder einmal verändert hat. auf der Strecke. Klassifizierung von Krypto-Assets nach Risikogehalt und Marktgängigkeit In seinem zweiten Konsultationspapier geht der BCBS weiterhin von einer Zweiteilung der Risikopositionen in Form von Krypto-Assets aus, siehe ÿ 1. In Gruppe 1 befinden sich in den Untergruppen 1a und 1b Ausprägungen, die als weniger riskant angesehen werden. In Gruppe 2 hingegen befinden sich alle sonstigen Krypto-Assets, die ursprünglich als hochriskant angesehen wurden und deren Risikopositionen im BCBS-Diskussionspapier vom Dezember 2019 vom harten Eigenkapital abgezogen werden sollten. Neu ist nun, dass innerhalb der Gruppe 2 ebenfalls zwei Untergruppen 2a und 2b eingeführt werden, die sich im Wesentlichen durch ihre Marktgängigkeit – gemessen an der Marktkapitalisierung und dem täglichen Handelsvolumen – unterscheiden. Gegenwärtig könnten schätzungsweise neun Krypto-Assets die gegenüber dem Handelsvolumen wohl schwieriger zu erreichende erforderliche Marktkapitalisierung erreichen, von denen Bitcoin und Ethereum derzeit die mit Abstand bedeutendsten sind. Während für die als liquider angesehene Untergruppe 2a deutliche Eigenkapitalerleichterungen vorgesehen sind, sollen Risikopositionen der Gruppe 2b mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent belegt werden. Beides stellt gegenüber dem Kapitalabzug auch bei der Berechnung der Leverage Ratio eine Aufweichung im Vergleich zum ersten Konsultationspapier dar. Ein Abzug vom harten Eigenkapital ist zudem selbst dann nicht mehr vorgesehen, wenn die Krypto-Assets bilanziell als immaterielle Aktiva eingestuft werden. Für sonstige als immateriell klassifizierte Aktiva bleibt es hingegen beim Abzug vom harten Eigenkapital. 10 | 2022 59
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