REGULIERUNG 1 | Mindestanforderung bzgl. dem Leverage Exposure muss eingehalten werden 3 %* Leverage Exposure * Kapitalbedarf nach Anwendung von Abwicklungsinstrumenten MREL Target 3 % Leverage Exposure Loss Absorption Amount Market Recapitalization + Confidence = Amount Charge Mindestanforderung Quelle: eigene Darstellung. Zudem müssen eine Vielzahl von Banken – diejenigen ab einer Mindestgröße von 100 Mrd. €-Bilanzsumme, also sogenannte Top- Tier-Banken, global systemrelevante In-stitute (G-SIBs) sowie weitere im Ermessen der Aufsicht – eine Nachrangforderung in Bezug auf MREL-Mittel einhalten. Neu ist im SAG nun die Einführung einer Mindestschwelle (Subordination Target) für G-SIBs und Non-G-SIB Top-Tier-Banken mit einer Bilanzsumme > 100. Mrd. € in Höhe von 13,5 Prozent der RWA, fünf Prozent des LEA bzw. acht Prozent der TLOF (Abweichung beidseitig u. U. möglich). Diese Mindestquoten müssen ausschließlich mit Instrumenten bis höchstens zur Klasse Senior Unsecured Non-Preferred erfüllt werden (Nachrang gemäß BRRD II bzw. SAG). Neben diesen Instrumenten sind nur CET-1, AT-1, T-2 und weitere Nachrangmittel erlaubt. Klassische Instrumente aus dem Bereich Senior Unsecured Non-Preferred sind entsprechend vertraglich ausgestaltete Inhaberschuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen – möglich wären aber bspw. auch explizite Non- Preferred-Termingelder. Kritische Würdigung a) Mindeststückelung Die Erfahrungen der letzten Bankenkrise haben gezeigt, dass insbesondere in Italien Privatkunden Inhaber von nachrangigen Bankschuldverschreibungen waren. Daraus resultierten Probleme der Anwendbarkeit des Bail-in. Der Regierungsentwurf zum Risikoreduzierungsgesetz sieht nun eine Mindeststückelung i. H. v. 50.000 € vor, die für nachrangige MREL-Anleihen und für nachrangige Kapitalinstrumente gelten soll. Dies ist eine sinnvolle Anforderung, die insbesondere auf den Anlegerschutz abzielt. b) Förderbankenausnahme Die gemäß Neufassung der CRD definierte Ausnahme ihrer Anwendbarkeit für Förderbanken trägt der besonderen Haftungssituation im Fördergeschäft Rechnung. Generell war es nicht nachvollziehbar, wie ein insolvenzsicheres Geschäft in den Anwendungsbereich von Abwicklungsmaßnahmen und -befugnissen, die eine akute oder drohende Bestandsgefährdung voraussetzen, fallen soll. Insofern halten wir die Förderbankenausnahme für sachgerecht. Unklar sind jedoch die Implikationen der Geschäftsfelder der Förderbanken, die nicht einem Insolvenzschutz unterliegen. Hier wäre eine separate Betrachtung von insolvenzsicherem und nicht-insolvenzsicherem Geschäft zielführender gewesen. c) Moratorium Gemäß des neuen § 66a des SAG II wird der Abwicklungsbörde das Recht zur Aussetzung von Zahlungs- und Lieferverpflichtungen („Moratorium“) für die Dauer von bis zu zwei Tagen als Abwicklungsbefugnis eingeräumt. Die Anwendung des Moratoriums ist an die Bestandsgefährdung des Instituts geknüpft und dient der Prüfung der Abwicklungsvoraussetzun- 62 10 // 2020
REGULIERUNG gen und der Vorbereitung einer eventuellen Abwicklung. Es ist davon auszugehen, dass das Moratorium nur dann eine insolvenzaufschiebende Wirkung entfaltet, wenn es nach der Entscheidung von der Abwicklungsbehörde öffentlich gemacht wird. Da zu diesem Zeitpunkt die Abwicklungsanordnung noch nicht entschieden ist, sind die Konsequenzen des Moratoriums für andere Teilnehmer am Finanzmarkt nicht absehbar. Es ist zu erwarten, dass die Marktteilnehmer das einem Moratorium unterliegende Institut faktisch wie ein insolventes Institut behandeln. Falls die Prüfung ergibt, dass die Abwicklungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wäre die Bestandsgefährdung des Instituts eventuell durch das Moratorium manifestiert worden. d) MREL Hinsichtlich der Bezugsgrößen ist begrüßenswert, dass sich die MREL-Quote zu- künftig auf die risikogewichteten Aktiva bezieht, um einen Gleichlauf mit den aufsichtsrechtlichen Mindest-Kapitalquoten zu erzielen. Leider bezieht sich der MREL- Nachrang-Floor für Top-Tier-Institute und G-SIBs weiterhin auf acht Prozent der TLOF (Total Liabilities and Own Funds), was zu schwierigen Steuerungsimpulsen bei der gleichzeitigen Betrachtung unterschiedlicher Basisgrößen führen kann. e) Anwendung des nationalen Insolvenzrechts Die Überarbeitung des SAG sieht in Einklang mit der BRRD II vor, dass zukünftig bei bestandsgefährdeten Instituten das nationale Insolvenzrecht in Anwendung gebracht werden kann, falls kein öffentliches Interesse zur Abwicklung nach SAG vorliegt. Diese Öffnung ist zur Klarstellung der bereits bei einigen italienischen Banken angewandten Interpretation der BRRD I ergänzt worden. Autoren Henning Heuter (Foto links) ist geschäftsführender Partner der 1 Plus i GmbH. Im Fokus seiner Tätigkeit steht das Themenfeld Risikosteuerung, das neben den Fragen des Risikomanagements auch deren aufsichtsrechtliche Behandlung umfasst. Alexander Kreutz-Peil (Foto Mitte) und Raphael Reinwald (Foto rechts) sind Berater im gleichen Unternehmen. Ihre Schwerpunkte sind das Risikomanagement des IRRBB und die aufsichtsrechtlichen Themen der Sanierungs- und Abwicklungsplanung von Banken, bzw. der Bereich Kreditrisiko (u. a. Ratingverfahren, RTF). 1 Bspw. EBA ITS on Reporting and Disclosure on MREL and TLAC; EBA ITS on the Provision of In-formation for the Purpose of Resolution Reporting; EBA ITS on Procedures, Forms and Templates for Resolution Planning; IRT/MA-Bailin Guidance. 2 Vgl. §49 c SAG, z.T. Nachrang §49b. FAZIT Die im Risikoreduzierungsgesetz vorgesehenen Änderungen des SAG setzen die auf europäischer Ebene bereits diskutierten und entschiedenen Weiterentwicklungen der BRRD II um. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Neuerungen das Ziel der europäischen Vereinheitlichung des Abwicklungsregimes in der Praxis unterstützen. 10 // 2020 63
NR. 10 2020 ZEITSCHRIFT FÜR BANKPO
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