REGULIERUNG NEUERUNGEN IM SANIERUNGS- UND ABWICKLUNGSGESETZ (SAG) Wenn Banken nicht mehr zu retten sind Alle Banken müssen einen Sanierungsplan vorhalten, der Maßnahmen beinhaltet, mit deren Hilfe das Institut im Krisenfall seine finanzielle Stabilität sichern oder wiederherstellen kann. Für den Worst Case gibt es die Abwicklungsplanung. Unsere Autoren stellen die Neuerungen aus dem Gesetzesentwurf zur Aktualisierung des SAG vor. 58 10 // 2020
REGULIERUNG Als Folge der Finanzkrise in den Jahren 2007 / 2008 hat der deutsche Gesetzgeber am 10. Dezember 2014 das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) erlassen und auf diesem Weg die europäische Richtlinie 2014/59/EU (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) in deutsches Recht überführt. Nach der Überarbeitung der BRRD im Jahr 2019 liegt nun ein Gesetzesentwurf zur Aktualisierung des SAG vor. Abwicklungsvoraussetzungen Die Regelungen zu den Abwicklungsvoraussetzungen enthalten zunächst kleinere und redaktionelle Änderungen in den §§ 62 bis 64. Darüber hinaus beinhalten sie neue zusätzliche Festlegungen dazu, dass die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Absatz 4 keine Voraussetzung für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen ist. § 65 schließt jetzt ein, dass von einem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen ausgegebene Verbindlichkeiten zusätzlich berücksichtigungsfähig sind. Für die Herabschreibung oder Wandlung sind dabei weitere Bedingungen festgelegt. Eine wesentliche Bedingung für die Anwendung ist dabei, dass die Verbindlichkeit von der Abwicklungseinheit selbst oder von einem Gruppenunternehmen begeben wurde. Notwendig dafür ist, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 vorliegen. Danach muss das Institut bestandsgefährdet sein, und die Bestandsgefährdung soll nicht durch andere Maßnahmen abwendbar sein, etwa durch Zahlungen eines Institutssicherungssystems. § 64 regelt neu, dass die zuständige Behörde Maßnahmen für alle Institute der Gruppe ergreifen darf. Bedingung dafür ist, dass die Abwicklungsvoraussetzungen für das jeweilige Institut gegeben sind. Abwicklungsbefugnisse Neu hinzugekommen in den Regelungen zu den Abwicklungsbefugnissen (§§ 62 bis 66) ist der § 66a, mit dem Artikel 33a BRRD (Schaffung eines Moratoriums in der Phase der Prüfung der Abwicklungsvoraussetzung) umgesetzt wird. Darin werden Befugnisse zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung geregelt, insbesondere kann die Abwicklungsbehörde die Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen anordnen, sind Zahlungsverpflichtungen aus der Zahlungsverkehrsabwicklung und gegen zentrale Kontrahenten weiter zu bedienen, soll im Einzelfall geprüft werden, ob die Aussetzung der Zahlung auf entschädigungsfähige (insbesondere auf gedeckte) Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist. wird berücksichtigt, dass die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte nicht beeinträchtigt wird. Neben weitergehenden redaktionellen Änderungen zu den Abwicklungsbefugnissen wird in § 82 noch einmal die Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall herausgestellt, sodass die Abwicklungsbehörde Zahlungen aus unbesicherten Retaileinlagen ermöglichen kann. Zusammenfassend lässt sich somit eine weitere Zunahme an Durchgriffsrechten für die Abwicklungsbehörden feststellen. Abwicklungsinstrumente § 89 hat bisher die Wandlung und die Herabschreibung geregelt. Dazu wird jetzt konkretisiert, dass die Wandlung in hartes Kernkapital zu erfolgen hat. Weiterhin werden Regelungen für Institutsgruppen in Abwicklung sowie die Herabschreibung und die Wandlung in diesem Kontext dargelegt. Besicherte Refinanzierungsmittel sind auch bislang keine Bail-in fähigen Verbindlichkeiten. Abweichend davon gilt künftig, dass diese Mittel als Abwicklungsinstrument in der Höhe eingesetzt werden können, der den Wert der Sicherung oder Deckung übersteigt. Ausgenommen sind künftig auch Verbindlichkeiten innerhalb der Abwicklungsgruppe, wenn die betroffene Einheit selbst keine Abwicklungseinheit ist und sich die Einheit nicht im Insolvenzverfahren befindet. Der Ausschluss der Anwendung von Gläubigerbeteiligung im Einzelfall wird künftig dahingehend erweitert, dass in die Ermessensentscheidung einzubeziehen ist, dass die Abwicklungsstrategie wirksam umgesetzt werden kann, wodurch sich der Spielraum künftig erweitert. Die weiteren Änderungen zu den Abwicklungsinstrumenten haben eher redaktionellen Charakter. Abwicklungsplanung Bei den Regelungen zur Abwicklungsplanung in den §§ 40 bis 48 wird für die Erstellung und Aktualisierung weiterhin die Überprüfung des Abwicklungsplans festgelegt. Diese erfolgt künftig nicht mehr zwingend jährlich, sondern „nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder nach der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 65 Abs. 1 und § 89“. Bei der Mitwirkung des Instituts und Dritter, der zentralen Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten und der Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ergeben sich keine Änderungen. Für Gruppenabwicklungspläne gilt in Zukunft, dass die Auswirkungen der Maßnahmen und der Szenarien für die einzelnen Ein- 10 // 2020 59
NR. 10 2020 ZEITSCHRIFT FÜR BANKPO
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