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die bank 10 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG BESTANDSAUFNAHME UND STIMMUNGSLAGE Bankenregulierung 2018 im Visier Seit dem Ausbruch der großen Finanzmarktkrise vor zehn Jahren hat eine umfangreiche Welle zur Regulierung von Banken eingesetzt. Zahlreiche Maßnahmen sollen das globale Finanzsystem insgesamt krisensicherer machen und werden kontinuierlich diskutiert und weiterentwickelt, umgesetzt oder auch wieder verworfen. Hier den Überblick zu behalten, stellt hohe Anforderungen an alle Beteiligten. Zum Jahresende ist es an der Zeit, die Reformbemühungen des Jahres 2018 noch einmal in den Blick zu nehmen und die aktuelle Stimmungslage in der Bankenbranche zu erfassen. 1. Überarbeitung von CRR und CRD Im Dezember 2017 wurde die Finalisierung von Basel III beschlossen, die auch unter dem Stichwort Basel IV bekannt ist. In Europa wird das Baseler Reformpaket durch das CRD-IV-Paket umgesetzt, das die Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) und die Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD) umfasst. Die Kapitaladäquanzverordnung, auch als EU-Bankenverordnung bezeichnet, setzt die 1. Säule von Basel III um, während die EU- Bankenrichtlinie die 2. Säule von Basel III in nationales Recht umsetzt. Die neuen und überarbeiteten Fassungen haben dazu geführt, sich auch im Jahr 2018 mit den neuen Plänen des aufsichtsrechtlichen Regelwerks auseinanderzusetzen, da diese signifikante Veränderungen im Aufsichtsrecht mit sich bringen werden. Grundlage für die im Juli 2018 begonnenen Trilog-Verhandlungen bilden nämlich die vom Rat der Europäischen Union und dem EU-Parlament im Mai 2018 und Juni 2018 veröffentlichten Kompromisstexte, über die es zu verhandeln gilt. Neben einigen, in den Kompromisstexten diskutierten Sachverhalten stehen jedoch auch die Trilog-Verhandlungen selbst in der Kritik. Sie gelten als undurchsichtig und intransparent, und würden das Vertrauen in die EU schmälern. 2. Ausgestaltung der Leverage Ratio Im Mittelpunkt von CRR II steht die Leverage Ratio. Diese Kennzahl gibt vor, wie viel des ungewichteten Gesamtexposures mit aufsichtsrechtlichem Kernkapital zu unterlegen ist. Bisher war die Leverage Ratio lediglich eine Größe, über die berichtet werden muss. In Zukunft soll sie jedoch verpflichtend mindestens drei Prozent betragen. Damit gibt sie zugleich eine Verschuldungsgröße vor, indem sie das maximal mögliche Geschäftsvolumen auf das etwa 33,3-Fache des vorhandenen Kernkapitals begrenzt. Da es unterschiedliche Einschätzungen hinsichtlich der Vorteile einer Leverage Ratio gibt, wurde der Zeitpunkt ihrer Einführung auch im Jahr 2018 noch nicht final geklärt. Zur Diskussion steht das Jahr 2020. Ebenfalls ungeklärt ist, ob es für systemrelevante Banken, sogenannte Global Systemically Important Banks (G-SIB), einen Aufschlag auf die Leverage Ratio geben soll. Hintergrund hierfür ist, dass die Leverage Ratio während der internationalen Wirtschafts- und Finanzmarktkrise übermäßig angestiegen ist und seitdem als Krisenindikator gilt. Experten weisen allerdings immer wieder darauf hin, dass die Leverage Ratio allenfalls als Frühwarnsystem eine Bedeutung habe, Bankenkrisen jedoch insgesamt nicht verhindern könne. 1 Nach jüngsten Angaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht lag die Leverage Ratio der Großbanken bei 5,8 Prozent, die der G-SIB sogar bei 5,9 Prozent, und damit deutlich über der vorgeschrieben Drei-Prozent-Marke. 3. Ausschluss von Förderbanken aus CRD Die strengen Regulierungsvorhaben betreffen nicht nur große und systemrelevante Kreditinstitute, sondern auch Förderbanken, die aufgrund ihres besonderen Geschäftsmodells als „sichere“ Kreditinstitute gelten. Die EU-Finanzminister haben sich darauf verständigt, die staatlichen Förderbanken von den strengen regulatorischen Anforderungen auszunehmen und dementsprechende Änderungen bei der Capital Requirements Directive (CRD) vorzunehmen. Für die Förderbanken hätten die Erleichterungen zur Folge, dass sie zukünftig nicht mehr unter die direkte Aufsicht durch die Europäische Zentralbank fallen, sondern wieder von den nationalen Aufsichtsbehörden (National Competent Authorities, NCAs) wie der BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank geprüft und beaufsichtigt würden, was mit deutlich weniger Aufwand verbunden ist. 2 Für die staatliche Förderbank KfW gilt diese Ausnahme bereits. 4. Neuer Leitfaden zur Risikotragfähigkeit Im Mai 2018 hat die BaFin die Endfassung des neuen Leitfadens zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP) veröffentlicht. Dieser löst den bisherigen Leitfaden aus dem Jahr 2011 ab. Seine Gültigkeit entfaltet der finale Leitfaden ausdrücklich nur für die nationale Bankenaufsicht. Die EZB wiederum hat im November ihre Erwartungen hinsichtlich der Prozesse zur Kapital- bzw. Liquiditätsausstattung veröffentlicht. Die beiden Leitfäden sind nicht rechtsverbindlich. Sie sollen die Banken 42 10 // 2018

REGULIERUNG aber unterstützen, indem sie die Erwartungen der EZB ausführlicher erläutern und so die Konsistenz und Wirksamkeit der Aufsicht erhöhen. Hintergrund für die Überarbeitung ist die Abweichung der nationalen und internationalen Risikotragfähigkeits-Kalkulationsansätze, die insbesondere bei den Fortführungsansätzen zu beobachten ist. Damit betrifft ein wichtiger Punkt der Überarbeitung der Risikotragfähigkeitssystematik die Weiterführung der bestehenden und national für die Unternehmenssteuerung gebräuchlichen Going-Concern-Ansätze. Die deutsche Aufsicht hat entschieden, dass diese Ansätze vorerst weitergeführt werden können, zugleich weist sie aber auch explizit auf die unbestimmte zeitliche Begrenzung dieser Regelung hin. Laut BaFin wird den national beaufsichtigten Instituten durch die Einräumung dieser bisher nicht festgelegten Übergangszeit genügend Spielraum eingeräumt. Und zwar einerseits, um sich auf den ICAAP vorzubereiten und andererseits, um die Verankerung der neuen Risikotragfähigkeitskonzepte in der eigenen Unternehmenssteuerung sorgfältig zu planen. Experten begrüßen dieses Vorgehen. Sie empfehlen den Geldhäusern, das Vorhaben der Aufsicht entspannt, aber konkret anzugehen und einen dezidierten Umsetzungsplan aufzustellen. 5. Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) Seit dem Jahr 2015 müssen Kreditinstitute erstmals Informationen zu ihrer Risikotragfähigkeit und den Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit an die Deutsche Bundesbank melden. Zur Anpassung der Pflichten und um das in den letzten Monaten neu gefasste Rundschreiben im Zusammenhang mit den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (RS 9/2018 vom 12. Juni 2018) und die neuen regulatorischen Anforderungen zur Risikotragfähigkeitsrechnung (Risikotragfähigkeitsleitfaden) zu berücksichtigen, ist am 13. Juli 2018 die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) in Kraft getreten. 10 // 2018 43

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