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die bank 10 // 2016

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ó BERUF & KARRIERE fi

ó BERUF & KARRIERE fi KONSULTATION DER INSTITUTSVERGÜTUNGSVERORDNUNG 2017 Allgemeine Anforderungen Risk Taker Abfindungen: deutliche Verschärfung der formellen und materiellen Anforderungen Zulagen: künftig wieder Spielraum für Auslands- und Funktionszulagen Vertriebsvergütung: Strenges Verbot der Koppelung der Variablen an Absatzziele bei Wohnimmobilienkrediten Zurückbehaltung: Mindestzeitraum fünf Jahre für Geschäftsleiter und erste Führungsebene bedeutender Institute Bail-in-fähige Vergütungsinstrumente: Verwendung verfügbarer Instrumente gem. DVO 527/2014 Clawbacks: Pflicht zur Rückforderung ausgezahlter Vergütungsbeträge bei schweren Malus-Fällen IVV-Novelle Proportionalität Vergütungsgovernance Bedeutend / nicht-bedeutend: Vorerst keine Änderung der Systematik Risk-Taker-Freigrenze: 50.000-€-Grenze bleibt zunächst Risk-Taker-Identifizierung: Durchführung künftig auch durch nicht-bedeutende Institute Vergütungsbeauftragter: Regelmäßig keine Wahrnehmung durch Personalleiter; inhaltlich ausschließliche Befassung des Verantwortlichen gefordert; Teilzeitbefassung nur unter weiteren Voraussetzungen Vergütungs-Policy: deutliche Ausdifferenzierung der inhaltlichen Anforderungen 86 diebank 10.2016

BERUF & KARRIERE ó Vergütungsregulierung im ungebrochenen Fokus REGULIERUNG Am 10. August 2016 hat die BaFin den Entwurf zur Novelle der InstitutsVergV (IVV-E) zur Konsultation gestellt. Gegenüber dem Status quo ergeben sich daraus zahlreiche Änderungen, Konkretisierungen und Verschärfungen. In vielen Punkten waren diese durch die EBA-Vergütungsguidelines vom 27. Juni 2016 (EBA/GL/2015/22) vorgezeichnet, 1 deren Umsetzung die Gesetzesnovelle dient. An einigen Stellen geht der Gesetzesentwurf jedoch auch über die EBA-Guidelines hinaus. Die Detailtiefe des neuen Regulierungspakets zeigt nicht zuletzt der Umfang der Auslegungshilfe, die nunmehr 58 Seiten umfasst. Die geänderte InstitutsVergV soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Matthias Merkelbach | Martin von Hören Keywords: InstitutsVergV, Vergütung, EBA-Guidelines In systematischer Hinsicht liegt dem Gesetzesentwurf weiterhin die Unterscheidung zwischen bedeutenden und nicht-bedeutenden Instituten zugrunde. Auch die Abgrenzungskriterien sollen vorerst keine Änderung erfahren. Anders als bisher sollen künftig jedoch auch die nicht-bedeutenden Institute gem. § 3 Abs. 2 IVV-E zur Durchführung einer Risk-Taker-Analyse nach der DVO (EU) Nr. 604/2014 verpflichtet sein. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist dies kaum zu rechtfertigen. Denn der damit verbundene Aufwand ist angesichts der Komplexität der Materie beachtlich. 2 Vor allem aber wird das Ergebnis der Risk-Taker- Analyse für nicht-bedeutende Institute (jenseits der Offenlegung) weitgehend ohne Rechtsfolgen bleiben, da die besonderen Vorschriften für Risk Taker (§§ 18 ff. IVV-E) nach wie vor nur für bedeutende Institute gelten sollen. Risk-Taker-Freigrenze Die Freigrenze für Risk Taker von 50.000 € bleibt zunächst unverändert. Zu beachten ist allerdings, dass die EU-Kommission weiterhin den Standpunkt vertritt, CRD IV lasse in der gegenwärtigen Fassung keinen Raum für entsprechende Freigrenzen oder Erleichterungen zugunsten nicht-bedeutender Institute. Vor diesem Hintergrund steht eine Überarbeitung der CRD IV auf europäischer Ebene im Raum. 3 Diese soll Erleichterungen für kleine, nicht-komplexe Institute sowie niedrige Risk-Taker- Vergütungen ermöglichen. Der Ausgang des Verfahrens ist angesichts der Sensibilität des Themas aktuell jedoch ungewiss. Im Ergebnis kann es zu weiteren Änderungen der Systematik der InstitutsVergV führen. Auslands- und Funktionszulagen Auslands- und Funktionszulagen waren nach der bisherigen Auslegungshilfe regelmäßig als (unzulässige) garantierte variable Vergütungen zu qualifizieren. Veranlasst durch die EBA-Guidelines rückt die BaFin hiervon nun ab. So sollen Zulagen gem. § 2 Abs. 6 IVV-E künftig der festen Vergütung zugeordnet werden, soweit sie auf Grundlage einer einheitlichen institutsweiten Regelung in vergleichbaren Fällen ermessensunabhängig an alle betroffenen Mitarbeiter geleistet werden, ihre Höhe auf vorbestimmten Kriterien basiert und der Anspruch auf die Zulage unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des jeweiligen Grunds ihrer Gewährung steht. In der Sache ist dies zu begrüßen, da der bisherige Ansatz der BaFin in der Praxis vielfach Probleme bereitet, obwohl die zugrunde liegenden Vergütungsstrukturen regelmäßig keine Anreize zur Eingehung von Risiken begründen. Abfindungen In Bezug auf Abfindungen sollen künftig nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 IVV-E detaillierte Regelungen in den Organisationsrichtlinien aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen regeln, unter denen Abfindungen gezahlt werden dürfen sowie die Art und Weise der Ermittlung ihrer Höhe (z. B. durch Darlegung von Formeln). Dabei sollen Höchstbeträge definiert werden. Materiell sollen Abfindungen im Grundsatz den Anforderungen für variable Vergütung unterfallen, insbesondere der variablen Vergütungsobergrenze sowie – falls einschlägig – den Auszahlungsanforderungen für Risk Taker. Namentlich ersteres kann die Bemessung einer Abfindung im Einzelfall erheblich limitieren. Vor diesem Hintergrund kommt den Ausnahmetatbeständen in § 5 Abs. 7 IVV-E zentrale Bedeutung zu. Danach kann auf die Anwendung der beiden vorstehenden Anforderungen u. a. dann 10.2016 diebank 87

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