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die bank 10 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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ó BETRIEBSWIRTSCHAFT fl Verkehrte Welt: Durch die Insolvenzanfechtung müssen Banken ggf. Geld zurückzahlen, das sie für ihre Leistung berechtigerweise erhalten haben. Rechtliche Klarheit erst in mehreren Jahren Banken müssen aber auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes die weitere Entwicklung und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Blick behalten. Denn rechtliche Klarheit wird es auch mit dem neuen Gesetz erst dann geben, wenn der BGH den enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen greifbare Konturen gegeben und Unsicherheiten aus einer unklaren rechtssystematischen Einordnung von Regelungen beseitigt hat. Bis es soweit ist – was erst in einigen Jahren der Fall sein wird – gibt es keine vollständige rechtliche Klarheit. Fazit Unabhängig von den geplanten neuen gesetzlichen Regelungen sollten Banken weiterhin die Rechtsprechung des BGH im Blick behalten. Interessant im Hinblick auf die Insolvenzanfechtung und die geplante Reform ist zunächst eine Entscheidung des BGH vom Januar dieses Jahres. 1 Danach ist eine Vorsatzanfechtung selbst bei uneingeschränkt bestehender Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt einer kongruent erfolgten Zahlung möglich. In diesem Fall war bekannt, dass für eine kostendeckende Geschäftstätigkeit notwendige Fördermittel zukünftig entfallen. Nach der Reform würde der Insolvenzverwalter sein Anfechtungsbegehren nicht mehr allein auf eine aktuell nur drohende Zahlungsunfähigkeit stützen können. Dies zeigt zunächst den wesentlichen positiven Aspekt für Banken, die im Vergleich zu Lieferanten von anderen Reforminhalten wie der Erweiterung des Bargeschäfts weniger stark profitieren. Besonders bemerkenswert ist im Zusammenhang mit den geplanten gesetzlichen Regelungen bei der Insolvenzanfechtung allerdings ein Urteil des BGH aus dem Juni. 2 Das Gericht geht darin davon aus, dass der Anfechtungsgegner von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit seines Geschäftspartners bereits wusste, wenn die fälligen Verbindlichkeiten ihm gegenüber stark anwachsen und der Schuldner ankündigt, diese nur in Raten und im Fall des Zuflusses neuer Mittel begleichen zu können. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit setzt der BGH in der Entscheidung verhältnismäßig niedrig an. Sollte sich diese Tendenz im Rahmen der Vorsatzanfechtung bestätigen, bedeutet dies eine Entwertung der Privilegierung für kongruente Zahlungen durch die Reform. Die Hürde zum Nachweis der Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist vom Insolvenzverwalter dann einfacher zu nehmen, was deren formale Erhöhung durch die Reform relativiert. Der positive Aspekt der Reform insbesondere für Banken würde dann bedeutend abgeschwächt. ó Autor: Rechtsanwalt Karsten Kiesel, Kanzlei Schultze & Braun. 1 Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – IX ZR 84/13. 2 Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – IX ZR 23/15. 68 diebank 10.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó Editorial Media berichtet über Visionen, die die Welt verändern werden. Editorial Media ist professioneller Journalismus auf allen Kanälen und hochwertiges Umfeld für Marken. Garant der hohen journalistischen Qualität sind die deutschen Verlage. www.editorial.media Autor: Rechtsanwalt Karsten Kiesel, Kanzlei Schultze & Braun. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Insolvenzrecht- und Gesellschaftsrecht. Er verfügt über langjährige Erfahrung bei der Abwehr von krisen- und insolvenzspezifischen Haftungsansprüchen sowohl für Kreditinstitute und Lieferanten als auch für Geschäftsführer und Gesellschafter. 1 Vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 – IX ZR 84/13. 2 Vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – IX ZR 23/15. 10.2016 diebank 69

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