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die bank 10 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

pflichtig und daher auch

pflichtig und daher auch für solche AIFs zulässig. Allerdings war stets die Frage, wie mit Prolongationen und Restrukturierungen umzugehen war. Für diese Fälle ist diese Klarstellung eine lang erwartete Erleichterung in der Praxis. Da die Ma- Risk nur für darlehensgewährende AIF gelten, liegt es nahe, dass sie nicht für Kreditfonds gelten, die ausgereichte Darlehen erwerben. Eine Klarstellung diesbezüglich wäre wünschenswert. Ob diese Änderungen des KAGB zukünftig dazu führen werden, dass Kreditfonds auch in Deutschland ansässig sein werden, bleibt, insbesondere vor dem Hintergrund der Anwendung der MaRisk auf darlehensgewährende Kreditfonds, abzuwarten. Erleichterungen für europäische Kreditfonds Vor diesem Hintergrund kommt einer weiteren Änderung durch das OGAV V Umsetzungsgesetz möglicherweise Bedeutung zu. Es wurden zwei Ausnahmen im KWG ergänzt. Danach gelten EU-Verwaltungsgesellschaften bzw. EU-Investmentvermögen, sofern sie als Bankgeschäfte nur die kollektive Vermögensverwaltung, gegebenenfalls einschließlich der Gewährung von Gelddarlehen betreiben, nicht als Kreditinstitut. Damit können EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung grenzüberschreitend erlaubnisfrei im Inland Gelddarlehen gewähren. Eine Einschränkung auf bestimmte Formen von AIFs (offen oder geschlossen) ist dem Wortlaut der Ausnahme nicht zu entnehmen. Da diese weder als Kreditinstitut gelten noch dem Wortlaut nach in den Anwendungsbereich der KAGB-Vorschriften über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation fallen, wären die Vorschriften der MaRisk auch nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund ist die Schaffung eines Level Playing Fields zwischen deutschen und europäischen Kreditfonds sicherlich fraglich. Stellung von Kreditfonds mit Sitz im Drittland Die vorstehende Privilegierung gilt regelmäßig nicht für AIFs mit Sitz in einem Drittland. Eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft kann sich nur dann auf die Ausnahme berufen, wenn der betreffende AIF nach dem KAGB aufgrund einer Vertriebsanzeige an Privatanleger vertrieben werden darf und es sich nicht um einen Vertrieb an professionelle Anleger handelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient diese Einschränkung unter anderem dem Schutz der inländischen Kreditnehmer, da bei ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften nicht immer von einer vergleichbaren Aufsicht ausgegangen werden kann. Gerade diese ist aber – anders als bei professionellen Anlegern – Voraussetzung für einen Vertrieb an Privatanleger. Es stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung sachgerecht ist. Der Schutz der Anleger ist im Rahmen des Vertriebs an professionelle Anleger ausreichend gewährleistet. Der Schutz der Kreditnehmer wäre sachgerechter über eine Einschränkung der Darlehensvergabe an professionelle Darlehensnehmer zu erreichen. Diese Einschränkung der Ausnahme ist umso relevanter, wenn das Vereinigte Königreich nach dem Brexit gegebenenfalls den Status eines Drittlands erhalten würde. Die dort ansässigen Kreditfonds würden dann nicht länger privilegiert und bedürften – anders als EU-Investmentvermögen – für eine Kreditvergabe in Deutschland der Erlaubnis nach dem KWG. Anlageverordnung Eine weitere Hürde für die Kreditvergabe in Deutschland jenseits von Banken stellt die Anlageverordnung dar. Diese galt bis zur Einführung von Solvency II für die Kapitalanlagen aller Versicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen. Sie ließ die Investition in Kreditfonds nur sehr eingeschränkt zu. Die Anlageverordnung war zuletzt im März 2015 an das KAGB angepasst worden. Mit der Einführung von Solvency II müssen Unternehmen, die unter das Versicherungsaufsichtsrecht fallen, ihre Kapitalanlagen nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen, für den zahlreiche qualitative Vorgaben bestehen. Hierzu müssen diese Unternehmen einen internen Anlagekatalog erstellen, der die Anlageverordnung ersetzt. Unter Solvency II ist die Anlage in Kreditfonds grundsätzlich möglich. Für Beteiligungen an Fonds gilt grundsätzlich ein Look-Through-Ansatz. Die Durchschau auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte ermöglicht vor allem bei Immobilien- und Infrastrukturdarlehen, aber auch bei Unternehmensdarlehen die Verwendung der für die zugrunde liegenden Vermögenswerte geltenden Stressfaktoren, die bisweilen deutlich niedriger sein können als die andernfalls für Fondsbeteiligungen anfallenden 39 Prozent für Typ- 1-Aktien (EWR bzw. OECD notiert) bzw. 49 Prozent für sonstige, d. h. Typ-2-Aktien. Allerdings ist zu vermuten, dass viele Unternehmen zunächst als internen Anlagekatalog die Anlageverordnung weiter verwenden werden, sodass die bestehenden Beschränkungen fortbestehen. Für alle anderen Unternehmen, d. h. Pensionskassen, Sterbekassen und kleinere Versicherungsunternehmen, aber auch für landesrechtlich regulierte Versorgungswerke und Zusatzversorgungskassen, gilt weiterhin die Anlageverordnung, die in nur leicht modifizierter Form am 19. April 2016 in Kraft getreten ist. Mit der Änderung der Anlageverordnung vom März 2015 sollte ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Anlage in Kreditfonds nach KAGB oder in von AIFMD-Managern verwalteten Kreditfonds eröffnet werden, die zu 100 Prozent in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Unter der bis März 2015 geltenden Anlageverordnung war aufgrund des Auslegungsschreibens der BaFin eine Anlage nur in Kreditfonds möglich, die bis zu maximal 30 Prozent in unverbriefte Dar- 32 diebank 10.2016

lehen investierten. Auch wenn das Rundschreiben formal noch nicht aufgehoben wurde, lässt die Gesetzesbegründung der Anlageverordnung darauf schließen, dass Kreditfonds, die zu 100 Prozent in Darlehen investieren, unter der aktuellen Anlageverordnung zulässig sind. Das Auslegungsschreiben der BaFin zur neuen Anlageverordnung befindet sich ebenfalls in Überarbeitung, und eine Klärung diesbezüglich wäre wünschenswert. Fazit Private Debt ist für institutionelle Investoren aufgrund der regulatorischen Vorgaben und des Niedrigzinsumfelds, aber auch aufgrund des Risikoprofils und der fehlenden Korrelation zu bestehenden Anlagen ein attraktive Anlageklasse. Der Trend, dass sich große Versicherer und Pensionskassen als direkte Kreditgeber positionieren, sowohl im Bereich der gewerblichen Immobilienfinanzierung als auch bei Infrastrukturprojekten, hält an. Daneben haben sich Kreditfonds als alternative Darlehensgeber jedenfalls im Leverage-Buyout-Bereich etabliert. Bei Immobilien- und Infrastrukturfinanzierungen nimmt ihre Bedeutung zu. Schwierig bleibt das Asset Sourcing für alle Beteiligten. Ob die Erleichterungen für deutsche geschlossene Spezial-AIF, denen nunmehr eine Kreditvergabe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, den deutschen Kreditfonds konkurrenzfähig macht, bleibt abzuwarten. Die gleichzeitige Privilegierung für europäische Kreditfonds wird den deutschen Fonds vermutlich den Rang ablaufen. Klärungsbedarf besteht vor allem im Bereich der fortgeltenden Anlageverordnung und beim Umfang der Geltung der MaRisk für kreditvergebende Fonds. Sehr zu begrüßen ist die Klarstellung, dass die Prolongation und Restrukturierung von bereits ausgereichten Darlehen durch AIF, die in Darlehen investieren dürfen, nicht als erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft einzustufen ist. ó Autor: Dr. Nick Wittek ist Partner im Bereich Banking & Finance bei der internationalen Anwaltskanzlei Jones Day in Frankfurt am Main. 1 BaFin - Änderung der Verwaltungspraxis zur Vergabe von Darlehen sowie zur sog. „Restrukturierung“ und Prolongation von Darlehen für Rechnung des Investmentvermögens vom 12. Mai 2016. 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen. 3 European Securities and Markets Authority (ESMA), Key principles for a European framework on loan origination by funds, 11 April 2016. Intensivseminar am 3. November 2016 in Köln Die neue Institutsvergütungsverordnung der BaFin Umsetzung und arbeitsrechtliche Einordnung Referenten: Dr. Matthias Merkelbach | Christian Schmitz | Dr. Jens T. Thau Weitere Informationen und Anmeldung: Stefan Lödorf: 0221/5490-133 | events@bank-verlag.de | www.die-bank-trainings.de Jetzt anmelden Bank-Verlag GmbH | Wendelinstraße 1 | 50933 Köln | www.die-bank.de 10.2016 diebank 33

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