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die bank 10 // 2015

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

um sehr riskante bzw.

um sehr riskante bzw. volatile Assets (z. B. Sub-Prime-Darlehen) von der Einbeziehung in QS auszuschließen. Erfreulicherweise sieht der EBA-Report, anders als noch vor einem Jahr, die Einbeziehung von ABCP in das QS-Rahmenwerk vor. Dem scheint sich die Kommission anzuschließen. Wurde zunächst argumentiert, die Einbeziehung sei aufgrund der mit Term-Verbriefungen nicht vergleichbaren Ausgangslage nicht möglich, wird nun – abgesehen von den Besonderheiten, die sich aus kurzer Laufzeit und Inhomogenität der zugrunde liegenden Assets ergeben – ein ähnlicher Definitionsansatz gewählt, der in einem ersten Schritt die Transaktionsebene betrachtet und im zweiten Schritt das ABCP- Programm zusätzlichen Kriterien unterwirft und damit auch die Spezifika von Multi-Seller-ABCP berücksichtigt. Das Problem der eingeschränkten Verfügbarkeit von Informationen zu KMU sei nur am Rande erwähnt und wird Gegenstand weiterer Diskussionen sein. Allerdings greift der EBA-Report zu kurz, wenn er für die Underlyings von ABCP-Programmen eine maximale Laufzeit von einem Jahr vorschlägt, dies mit dem Risiko der Fristentransformation begründet und für die QS-Qualifizierung gleichzeitig eine vollständige Unterlegung mit einer Liquiditätsfazilität fordert. Trotz des damit gegebenen doppelten Rückgriffs auf Underlying und Bank (wie bei Pfandbriefen) wären ABCP-Papiere gegenüber Pfandbriefen stark benachteiligt. Mit Blick auf die maximale Laufzeit der Underlyings kämen Leasingforderungen und bestimmte Handelsforderungen nicht für eine QS- Qualifizierung in Betracht. Bei einem Finanzierungsvolumen entsprechender ABCP-Programme von ca. 14 bis 15 Mrd. € (Tendenz steigend) zur Finanzierung von Working Capital in Deutschland wäre dieses Ergebnis kontraproduktiv. Wer entscheidet, ob es sich um eine QS handelt? Sehr umstritten ist die Frage, wer darüber entscheidet, ob die QS-Kriterien erfüllt sind. Der EBA-Report empfiehlt eine Exante-Betrachtung und sieht sechs mögliche Ansätze für die Umsetzung vor, wonach die Erfüllung der Kriterien bestätigt wird durch 1. eine unabhängige dritte Partei (Certification Agent), 2. eine öffentliche Stelle oder Aufsichtsbehörde, 3. den Originator, 4. die Investoren, 5. den Originator und die Investoren gemeinsam oder 6. eine Kombination der unter (1) bis (5) genannten Möglichkeiten. 1 Konsultationen im Überblick Verfasser Titel des Discussion Paper Veröffentlichung Konsultationsfrist Anzahl der Stellungnahmen BoE & ECB The case for a better functioning Securitisation market in the European Union 29. Mai 2014 7. Juli 2015 66 TFSM Survey on Securitisation Markets 3. Juli 2014 25. Juli 2014 k. A. EBA Discussion Paper on Simple Standard and Transparent Securitisations 14. Oktober 2014 14. Januar 2015 34 TFSM Criteria for identifying Simple, Transparent and Comparable Securitisations 11. Dezember 2014 28. Juli 2015 13. Februar 2015 41 Europäische Kommission EBA An EU framework for Simple, Transparent and Standardised Securitisation EBA technical advice on Qualifying Securitisation Public Hearing Event - London 18. Februar 2015 13. Mai 2015 120 26. Juni 2015 - - EBA EBA EBA Opinion on a European framework for Qualifying Securitisation EBA Report on Qualifying Securitisation (Response to the Commission’s call for advice of January 2014 on long-term financing) 7. Juli 2015 - - 7. Juli 2015 - - 24 diebank 10.2015

Unabhängig vom gewählten Ansatz muss die richtige Balance zwischen den Pflichten aller Parteien sichergestellt sein. Erwünschte Investitionen dürfen aber nicht durch zu hohe Hürden behindert werden. Von Investorenseite wird die Bestätigung durch eine unabhängige Drittpartei unmissverständlich als essenziell kommuniziert. Ein Ansatz, wonach Originator, Sponsor und Emittent die Einhaltung der QS-Kriterien bestätigen und jeder Investor gleichwohl eine vollständige Due Diligence durchführt und Ausnahmen bzw. eine De-minimis-Regelung nicht vorgesehen sind, ist in der Praxis nicht umsetzbar. Würde die Kommission einen solchen Ansatz verfolgen, käme es angesichts dieser Hindernisse unweigerlich zu Marktaustritten. Neue Investoren würden aus denselben Gründen wohl kaum die Lücke füllen. Müssten Emittenten (unter Androhung regulatorischer Sanktionen) das Vorliegen einer QS als solcher bestätigen, dürfte dies den Verbriefungsmarkt zum Erliegen bringen. Zudem könnte die Auslegung der bis zu 50, teils vagen Kriterien zu erheblichen Widersprüchen führen, wenn dies den zuständigen Aufsichtsbehörden überlassen bliebe. Fazit Viele Verbriefungen erfüllen bereits heute weitgehend die vorgeschlagenen Kriterien, unterliegen aber in verschiedenen Regelwerken unterschiedlichen Anforderungen. So sind die Kriterien des Art. 177(2) der DV zu Solvency II, deren Erfüllung maßgeblich für die Privilegierung bei den Kapitalanforderungen der Spread-Risiken von Typ-1-Verbriefungspositionen ist, nicht identisch mit den Kriterien zur Anerkennung als hochliquide Verbriefungspositionen der Stufe 2B gemäß Art. 13 der DV zur LCR. Wünschenswert ist daher die Schaffung allgemeiner und einheitlicher Kriterien, die sich an den vorgenannten delegierten Verordnungen sowie an den Vorschlägen fl Kriterien der Einfachheit, Transparenz, Vergleichbarkeit und Standardisierung sollen den Beteiligten helfen, die Risiken einer Verbriefung bewerten zu können. der TFSM und EBA orientieren und auf die – in Form eines allgemeinen Verordnungsteils – alle übrigen Regelwerke verweisen. Nicht zuletzt mit Blick auf den Single-Rule-Book-Ansatz ist für die Einführung von QS die Schaffung einheitlicher Kriterien dringend geboten. Es ist wenig überzeugend, dieselbe Verbriefungsposition in verschiedenen Regelwerken unterschiedlichen Kriterien zu unterwerfen. Eine andere Frage ist, ob für spezifische Investoren oder vor dem Hintergrund divergierender Liquiditätsanforderungen spezifische (zusätzliche) Kriterien in den jeweiligen Regelwerken hinzukommen könnten, die sich aber auf ein Minimum beschränken sollten. Mit Blick auf die von der EBA vorgeschlagenen künftigen Kapitalanforderungen für Investitionen in ABS und Liquiditätsfazilitäten von ABCP-Programmen ist nicht zwingend davon auszugehen, dass diese dem Verbriefungsmarkt zuträglich sind. Ersten vorläufigen Berechnungen von Marktteilnehmern zufolge kann es zu einer Erhöhung der Kapitalanforderungen von 200 bis 300 Prozent kommen. Vergleicht man ein verbrieftes mit einem unverbrieften Portfolio, könnten die Kapitalanforderungen nach Verbriefung zwei bis sechs Mal höher sein. Die Konsultationen sind abgeschlossen, gleichwohl hält die Diskussion an. Noch stehen die Termine für die geplante Vorstellung des Aktionsplans nicht fest. Eine Veröffentlichung dürfte aber im Herbst 2015 zu erwarten sein. Interessant dürfte dann auch die Auswertung der am 15. Juli 2015 begonnenen Konsultation der Kommission in Bezug auf die potenzielle Auswirkung von CRR und CRD IV auf die Finanzierung der Wirtschaft durch den Bankensektor sein, die noch bis zum 7. Oktober 2015 läuft. Es bleibt zu hoffen, dass die Kommission die Bedenken der Industrie ernst nimmt und in ihrem für Herbst 2015 erwarteten Vorschlag berücksichtigt. ó Autor: Michael Rützel ist Local Partner bei White & Case LLP. 10.2015 diebank 25

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