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die bank 09 // 2023

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG nanzinstrumenten – genauer den beizulegenden Zeitwert – negativ beeinflussen. Finanzinstrumente des Handelsbestands sind gem. § 340e HGB zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Der beizulegende Zeitwert entspricht gem. § 255 Abs. 4 HGB grundsätzlich dem Marktpreis. Erwartete Verluste in der IFRS-Bilanz Die IFRS legen einen stärkeren Fokus auf die Informationsbedürfnisse der Anleger und Investoren und haben das Ziel, international vergleichbare Finanzinformationen bereitzustellen. Eine der Lehren aus der weltweiten Finanzkrise 2007/2008 war, das zur Bewertung von Forderungen angewandte „Incurred Loss Model“ gem. IAS 39 durch das „Expected Credit Loss Model“ (ECL) abzulösen. Daher umfasst der seit dem Jahr 2018 gültige IFRS 9 u. a. auch die Pflicht zur Berücksichtigung von zukunftsgerichteten Informationen. 6 In der IFRS-Bilanz kommt ein einheitliches Wertberichtigungsmodell (Drei-Stufen Modell) für die finanziellen Vermögenswerte in den Bewertungskategorien „Fortgeführte Anschaffungskosten“ und „Fair Value mit Erfassung der Marktschwankungen in den Neubewertungsreserven“ zur Anwendung. Bei den finanziellen Vermögenswerten handelt es sich im Wesentlichen um Forderungen, Kreditzusagen und Finanzgarantien. Über das Drei- Stufen-Modell wird sichergestellt, dass die erwarteten Verluste bei den relevanten Vermögenswerten bereits zum Zeitpunkt der Kreditvergabe erfasst werden. An jedem Bilanzstichtag ist erfolgswirksam eine Wertberichtigung zu bilden. Die Zuordnung von Finanzinstrumenten zu den verschiedenen Stufen hängt von der Veränderung des Kreditrisikos seit dem erstmaligen Bilanzansatz ab. Der Stufe 1 sind alle Finanzinstrumente zugeordnet, deren Kreditrisiko seit ihrem erstmaligen Ansatz in der Bilanz nicht signifikant gestiegen ist. Für jedes dieser Finanzinstrumente ist eine Wertberichtigung in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts (12-month ECL) zu bilden. Dabei handelt es sich um die Kreditverluste, die aus einem möglichen Ausfall des Schuldners innerhalb der nächsten 12 Monate resultieren und mit der entsprechenden Ausfallwahrscheinlichkeit gewichtet sind. In der Stufe 2 sind Finanzinstrumente mit einem signifikanten Anstieg des Kreditrisikos seit ihrem erstmaligen Ansatz in der Bilanz erfasst. Anders als in Stufe 1 werden Wertberichtigungen für Finanzinstrumente in der Stufe 2 in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste (Lifetime ECL) gebildet. Hierunter sind die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit gewichteten Kreditverluste aus einem möglichen Ausfall des Schuldners während der Restlaufzeit des Finanzinstruments zu verstehen. Finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität (Credit-impaired Financial Assets) werden der Stufe 3 zugeordnet. Beispiele dafür sind u. a. erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners oder ein wesentlicher Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen. Für finanzielle Vermögenswerte der Stufe 3 sind Wertberichtigungen in Höhe der „Lifetime ECL“ zu bilden. IFRS 9 verlangt, dass zukunftsgerichtete Informationen in Szenario-Analysen zu berücksichtigen sind, die für die Ermittlung der Wertberichtigungshöhe zugrunde zu legen sind. Außerdem sollte zumindest in einem Szenario mit dem Eintritt des Kreditverlusts gearbeitet werden. Über diese Anforderungen hinaus besteht grundsätzlich Methodenfreiheit bei der Ermittlung der Wertberichtigungshöhe und bei der Identifikation eines signifikanten Anstiegs des Kreditrisikos. Bereits im Jahr 2019 hat die Bundesbank darauf hingewiesen, dass es bei der Ermittlung von Kreditrisiken nach IFRS 9 erhebliche Ermessensspielräume geben kann. Problematisch sind beispielsweise die Modellierung von Risikoparametern und die Auswahl der zugrunde liegenden Inputfaktoren. Unsicherheiten bestehen per Definition bei der Schätzung von zukünftigen Zahlungsströmen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn darin Annahmen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung einfließen sollen. So bleiben Fragen wie die Anpassung von historischen Erfahrungswerten von Verlusten an die künftigen Rahmenbedingungen und Auswahl der Parameter zur Prognose der künftigen Rahmenbedingungen im Ermessen der Institute. 7 In der Praxis zeigen sich mittlerweile bereits erhebliche Unterschiede in der Umsetzung von IFRS 9, die den Vergleich der Abschlüsse von Kreditinstituten untereinander erschweren. Dies ist auch das Ergebnis des im November 2022 von der EZB-Aufsicht durchgeführten „Targeted Review of IFRS 9 Provisions“. Im Blogpost von Mai 2023 „Overlays and in-model adjustments: identifying best practices for capturing novel risks“ erläutert die EZB-Aufsicht die Ergebnisse des Reviews. Traditionelle IFRS-9-Modelle könnten die aktuell erwarteten Kreditrisiken für neue Risiken (wie Energieversorgung, Lieferkettenunsicherheit, Klimarisiken, Inflation und geopolitische Verwerfungen) in einem sich schnell verändernden Umfeld nicht angemessen erfassen. Die von den Banken genutzten 42 09 | 2023

REGULIERUNG Verfahren in Form von sog. Overlays oder Management Adjustments sind aus Sicht der EZB grundsätzlich hilfreiche Tools zur Adressierung neuer Risiken. Allerdings mangelt es in der Praxis an der Governance und Transparenz der eingesetzten Methoden. Die von einigen Banken genutzten „Umbrella Overlays“ würden die sektoralen Unterschiede bzgl. neuer Risiken nicht ausreichend berücksichtigen und erfüllten die Erwartungen der EZB-Aufseher nicht. Dagegen seien „In-Model Adjustments“, die eine Quantifizierung der Auswirkungen neuer Risiken mittels Szenarien und Simulationen umfassten, als Best-Practice-Beispiele geeignet. 8 Die EZB bemängelt in ihrer Analyse aber auch, dass zu viele Banken den neuen Risiken bei der Ermittlung der ECLs und der damit im Zusammenhang stehenden Kredit-Ratings noch zu wenig Aufmerksamkeit widmen. Neben den gerade aktuellen Themen, wie Inflation und deren Zweiteffekte auf die Verschuldung oder Zahlungsfähigkeit der Kreditnehmer, betonen die Aufseher die Klima- und Umweltrisiken als prominente Treiber für die erwarteten Kreditverluste. Im Juli 2023 hat die IFRS Foundation verschiedene IFRS-Rechnungslegungsstandards identifiziert, aus denen die Notwendigkeit zur Berücksichtigung klimabezogener Sachverhalte in der Bilanz abgeleitet werden kann. 9 So wird eine Bank, die beginnt ESG-Faktoren in ihrem Geschäftsabschluss gemäß dem International Accounting Standard (IAS) 1 (Presentation of Financial Statements) zu thematisieren, schnell feststellen, dass diese Faktoren zu einer wesentlichen Anpassung der Buchwerte von Vermögenswerten und Schulden innerhalb des nächsten Geschäftsjahrs führen können. Insbesondere Klimafaktoren stellen nach Ansicht der Regulatoren und Politik ein erhebliches Risiko für Banken dar. Die Banken werden also ihre Annahmen über klimabezogene Sachverhalte sowie über die Art und den Buchwert der betroffenen Vermögenswerte und Schulden darstellen müssen. Art und Umfang der bereitgestellten Informationen werden in Abhängigkeit von der Einschätzung der Geschäftsleitungen der Banken über die Klimazukunft variieren. Vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion werden wohl – wenn überhaupt – nur sehr wenige Banken nach einer erheblichen Ermessensausübung zum Schluss kommen, dass durch klimabezogene Angelegenheiten keine wesentlichen Unsicherheiten in Bezug auf die Annahme der eigenen Unternehmensfortführung bestehen. Klimabezogene Faktoren können gem. IAS 36 zu einer Wertminderung von Vermögensgegenständen (Impairment of Assets) führen, die bilanziell erfasst werden müssen. Deutliche Hinweise auf eine Wertminderung sind externe Informationen, die sich nachteilig auf die Bank auswirken. Ein Beispiel sind signifikante Änderungen im Umfeld der Bank durch Regulierung oder Politik. Bei der Schätzung des erzielbaren Betrags (Recoverable Amount) unter Verwendung des Nutzungswerts (Value in Use) verlangt der Standard, dass die Cashflow-Prognosen der Bank auf vernünftigen und belegbaren Annahmen basieren müssen. Da klimabezogene Faktoren die Annahmen beeinflussen, sind diese Faktoren von der Geschäftsleitung zu berücksichtigen. IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) verlangt die Bildung einer Rückstellung oder Erfassung einer Eventualverbindlichkeit sowie die Angabe der Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe oder des Zeitpunkts der damit verbundenen Aufwendungen. Klimabezogene Sachverhalte können sich auf den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von Verbindlichkeiten in den Abschlüssen auswirken, die IAS 37 anwenden. Für die Höhe der Rückstellung sind von den Banken auch die unterstellten wichtigsten Annahmen über künftige Ereignisse zu nennen. So können Abgaben entstehen, die von Regierungen für das Nichterreichen von Klimazielen oder für die Verhinderung oder Förderung bestimmter Aktivitäten erhoben werden. Auch Kosten der Umstrukturierungen 09 | 2023 43

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