MARKT VERTRAULICH, GEHEIM ODER DOCH ÖFFENTLICH? Der neue Vergütungsbericht im Praxistest Die regulatorischen Anforderungen an die Offenlegung der institutsbezogenen Vergütungspolitik wurden mit Wirkung ab 2021 nachgebessert. Die geforderten Angaben für die Risk Taker wurden inhaltlich geschärft und mit standardisierten Umsetzungsvorgaben versehen, die zusätzlichen Vergütungsangaben für alle Beschäftigten zum Teil neu gefasst. Damit wächst der Anspruch an Vergütungsexperten. Verschärfungen und Standardisierungen sollen die Transparenz stärken, erhöhen zunächst aber vor allem die Komplexität und den Umsetzungsaufwand. 8 09 | 2022
MARKT Die Offenlegung von qualitativen und quantitativen Angaben zur Vergütungspolitik soll es Außenstehenden ermöglichen, die Übereinstimmung der Vergütungssysteme mit der Geschäfts- und Risikostrategie des Instituts und den regulatorischen Anforderungen nachzuvollziehen. Für Unternehmen in anderen Branchen gelten lediglich allgemeine rechtsformbezogene Vorschriften zur Offenlegung von Vergütungsangaben. Betroffen sind überwiegend (börsennotierte) mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, die die Bezüge ihrer Aufsichts- und Geschäftsleitungsorgane im Anhang zum Jahresabschluss veröffentlichen müssen (§ 285 Handelsgesetzbuch, § 162 Aktiengesetz). Im Unterschied dazu unterliegen Kreditinstitute rechtsformunabhängig weiteren branchenbezogenen Offenlegungsanforderungen. Im Fokus stehen dabei gemäß Art. 450 Capital Requirements Regulation (CRR) 1 die sogenannten Risk Taker. Es handelt sich dabei um die Mitglieder der Aufsichts- und Geschäftsleitungsgremien und weitere Einzelpersonen auf Mitarbeiterebene, die aufgrund von Aufgabenstellung, Verantwortungsumfang und Vergütungshöhe als Risk Taker eingestuft sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die Offenlegungsanforderungen durch zusätzliche Anforderungen auf sämtliche Beschäftigte ausgeweitet (§ 16 InstitutsVergV). Aus dem Nebeneinander der verschiedenen Offenlegungsregelungen ergibt sich für die Offenlegungspraxis gerade bei größeren Instituten eine lange Liste an relevanten Anforderungen zur Offenlegung von Vergütungsangaben. Als Beispiel sei hier ein Auszug aus dem Geschäftsbericht 2021 der Deutschen Bank angeführt: „… Der Vergütungsbericht entspricht den aktuellen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben, insbesondere § 162 Aktiengesetz, und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Er entspricht zudem den Vorgaben der gültigen Rechnungslegungsvorschriften für kapitalmarktorientierte Unternehmen (Handelsgesetzbuch, International Financial Reporting Standards). Die Inhalte entsprechen den Anforderungen zur qualitativen und quantitativen Offenlegung der Vergütung gemäß Art. 450 Nr. 1 (a) bis (j) der CRR in Verbindung mit § 16 InstitutsVergV.“ Neustart für den Vergütungsbericht 2021 Für die Offenlegung von Kreditinstituten zu ihrer Vergütungspolitik gelten ab 2021 deutlich veränderte Regelungen: Z Die Pflichtangaben des Art. 450 CRR zu den Personen, die als Risk Taker eingestuft sind, wurden inhaltlich geschärft. Der institutsindividuelle Offenlegungsumfang richtet sich nach der Neuregelung stärker nach Proportionalitätsaspekten (Art. 433 a bis c CRR). Mit der neuen Durchführungs- 09 | 2022 9
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