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die bank 09 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT FAZIT umfassend

MARKT FAZIT umfassend berücksichtigt. Dabei werden Nachhaltigkeitsrisiken in die für Finanzinstitute üblichen Risikoarten übersetzt. Während „reine“ ESG-Faktoren gewichtet werden können, sind solche Nachhaltigkeitsaspekte, die mittelbar in anderen Vergütungszielen berücksichtigt sind, schwer zu gewichten. Idealerweise sollten ESG-Faktoren bereits über die allgemeine Geschäfts- und Risikostrategie Eingang in die Vergütungsstrategie gefunden haben und damit schon über Ziele in der Vorstandsvergütung abgebildet sein. Da diese häufig nicht auf den ersten Blick als ESG-Ziele erkennbar sind, sollte hierüber gegenüber den Stakeholdern Transparenz geschaffen werden. Ein solcher Prozess hilft auch dabei, ESG-Faktoren zu identifizieren, die bislang nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt waren, und diese über neue ESG-Ziele in der Geschäftsleitervergütung zu verankern. So können sinnvoll gesetzte ESG-Ziele die strategischen Ziele des Instituts langfristig unterstützen. Stabilität des Finanzsektors als eigenes ESG-Ziel Wenig diskutiert wird bislang auch ein weiterer Aspekt: Die Vergütungsregulatorik bei Finanzinstituten dient vor allem der Risikosteuerung im Sinne einer Risikominimierung. Zweck ist der Schutz der Stabilität des Finanzsektors aufgrund seiner überragenden Bedeutung für die Volkswirtschaft. Damit stellt das sinnvolle Risikomanagement eines Instituts einen eigenen Wert für die Stabilität des Finanzsektors im Rahmen der ESG-Systematik dar. Man könnte daher argumentieren, dass Vergütungsparameter für Geschäftsleiter, die die Risikosteuerung des Finanzinstituts unterstützen, schon definitionsgemäß die Nachhaltigkeit unterstützen. Keine Verwässerung der Zielvereinbarung durch wahllose ESG-Ziele Damit verbunden ist auch ein eindringlicher Appell, sinnvolle ESG-Ziele festzulegen und in der Geschäftsleitervergütung zu verankern. Keineswegs sollten ESG-Ziele um ihrer selbst willen vereinbart werden und damit im schlimmsten Fall andere, für die Risikosteuerung wichtige Ziele verdrängen oder verwässern. Klug gewählte ESG-Ziele dagegen unterstützen die Geschäfts- und Risikostrategie einer Bank sinnvoll und fügen sich in diese ein oder ergänzen sie. Dann bilden sie eine wertvolle Ergänzung der anderen Vergütungsziele, runden diese sinnvoll ab und dienen damit den langfristigen Stakeholder-Interessen und damit uns allen. Autorin Isabella Ries ist Rechtsanwältin und Senior Manager bei der KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und unterstützt als Expertin für Vergütungsregulatorik seit Jahren bei der Jahresabschlussprüfung zahlreicher Institute. 1 Das Kreditwesengesetz und auch die Institutsvergütungsverordnung nutzen den Begriff des „Geschäftsleiters“ als gesellschaftsformunabhängigen übergeordneten Begriff für alle diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. Entsprechend wird nachfolgend der regulatorisch übergeordnete Begriff des Geschäftsleiters verwendet, der auch den Vorstand eines in Form einer Aktiengesellschaft organisierten Instituts umfasst. 2 § 3 Abs. 4 Satz 3 InstitutsVergV 2010. 3 Siehe 4.4 des BaFin-Merkblatts „Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken“; Stand 13. Januar 2020. 4 § 4 Satz 1 InstitutsVergV. 5 Art. 5 (1) der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. 6 § 25d Abs. 12 Satz 2 KWG. 7 Nachhaltigkeit, ESG-Ziele und deren Verankerung in der Vorstandsvergütung - Ein White Paper des Arbeitskreises Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung - Best-Practice-Empfehlungen und deren Kontext, S. 4. 18 09 | 2022

MARKT Nachgewiesene Kompetenz: Zertifikatslehrgänge Als TeilnehmerIn haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen unserer Lehrgänge ein Zertifi kat zu erwerben und somit Ihre persönliche Kompetenz zu erweitern. Wir freuen uns auf Sie! Beauftragte/r für den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten und -geldern (Single/Safeguarding Offi cer) 8. bis 9. November 2022 JETZT ANMELDEN! events@bank-verlag.de Datenschutzbeauftragte/r (DSB) für Kreditinstitute 17. bis 18. November 2022 Data Scientist in Kreditinstituten: Einsatzfelder, Methoden und Umsetzung 22. bis 24. November 2022 plus vorbereitendem Web-Seminar am 7. November 2022 Informationssicherheitsbeauftragte/r (ISB) für Kreditinstitute 29. November bis 2. Dezember 2022 Geldwäschebeauftragte/r (GWB) für Kreditinstitute 5. bis 8. Dezember 2022 Bank-Verlag GmbH | www.bv-events.de | @events_bv 09 | 2022 19

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