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die bank 09 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Inhalte bei

REGULIERUNG Inhalte bei neuen Verträgen oder ohnehin anstehenden Nachverhandlungen einzubringen. Anstelle einer regelmäßigen Beurteilung wesentlicher Auslagerungen verlangt die neue MaRisk (AT 9 Tz. 9) eine „laufende“ Überwachung anhand von Key Performance/ Risk Indicators auf Basis vertraglich vereinbarter Informationen des Auslagerungsunternehmens. Es ist unklar, ob die BaFin hiermit tatsächlich ständige Überwachungsaktivitäten bei jeder wesentlichen Auslagerung einfordern will und wie die Überwachung zu erfolgen hat, um als laufend zu gelten. Befugnis eines Auslagerungsunternehmens und „Empty Shell“-Regel Ein auslagerndes Institut muss nach AT 9 Tz. 4 (Erläuterung) sicherstellen, dass ein Auslagerungsunternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach dem Recht seines Sitzlands zur Erbringung der Leistungen befugt ist und von den dortigen Aufsichtsbehörden überwacht wird, wenn dies nach EU-Regeln erforderlich wäre. Diese Anforderung erschwert internationale Auslagerungen erheblich, weil sie Gutachten zur hiesigen und dortigen rechtlichen Situation erforderlich machen kann. Zudem müssen Auslagerungen bei Veränderungen der Rechtslage neu bewertet werden, sodass eine regelmäßige Überprüfung notwendig wird. Unklar bleibt, ob Auslagerungen an ausländische Auftragnehmer, die nach dortiger Rechtslage nicht aufsichtspflichtig sind, überhaupt noch in Anspruch genommen werden können, wenn sie es nach EU-Recht wären. Der aufsichtsrechtliche Rahmen für Banken ist mittlerweile derart eng und kostspielig geworden, dass es vielen Konzernen ökonomisch sinnvoll erscheint, ausschließlich solche Geschäftstätigkeiten innerhalb einer Vollbank zu betreiben, die eine solche Lizenz zwingend erfordern. Bei US-amerikanischen Großbanken sind aus diesem Grund sukzessive gesellschaftsrechtliche Restrukturierungen seit Jahren zu beobachten. Auch ohne Restrukturierungen können Auslagerungen diesen Trend unterstützen. AT 9 Tz. 4 MaRisk verbietet nun ausdrücklich Auslagerungen, die dazu führen, dass ein Institut „nur noch als leere Hülle (empty shell) existiert“. Die Formulierung in dieser Klarheit ist ein bemerkenswertes Eingeständnis der BaFin bzw. der EBA zu Nebenwirkungen der intensiven Regulierung. Institutsverbünde und Notfallmanagement Für „weniger bedeutende“ Institute ist die Zentralisierungsmöglichkeit in Institutsgrup- 44 09 // 2021

REGULIERUNG FAZIT Die MaRisk-Novelle schärft organisatorische Pflichten im Risikomanagement bedeutender Institute. Dabei erhält sie wichtigen individuellen Gestaltungsspielraum, den jedes betroffene Institut unverzüglich nutzen muss. Die umfangreiche Überarbeitung und Erweiterung der Anforderungen an das Auslagerungsmanagement verursachen auch bei „weniger bedeutenden“ Instituten Handlungsbedarf. Neben der Ernennung eines zentralen Auslagerungsbeauftragten und der Einrichtung eines Auslagerungsregisters sind viele detaillierte Regelungen umzusetzen. pen und Verbünden (AT 9 Tz. 15) von großer Bedeutung. Diese Erleichterung ist besonders in Deutschland wichtig: Sie stellt den aufsichtsrechtlichen Rahmen für das Auslagerungsmanagement insbesondere innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe und innerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe klar. Die Regeln zur Zentralisierung des Auslagerungsmanagements enthalten einen Verweis auf das Notfallmanagement nach AT 7.3 Tz. 2. Demnach müssen im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Pro- zessen die Notfallkonzepte von Auftraggeber und Auftragnehmer aufeinander abgestimmt sein. Diese Anforderung ist insofern weitgehend, als ein Auftragnehmer, der für viele Institute gleichzeitig Leistungen erbringt – was in Institutsverbünden der Regelfall ist –, diese nicht individuell auf jeden Auftraggeber abstimmen kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Sparkassen und Genossenschaftsbanken sich auf die Notfallkonzepte ihrer zentralen Verbunddienstleister einstellen müssen. Die Einrichtung des zentralen Auslagerungsregisters darf grundsätzlich auf Gruppen- oder Verbundebene erfolgen, solange der Zugriff auf das individuelle Register eines Instituts bei Bedarf ohne größere Verzögerung möglich ist. Die Compliance-Funktion, die Risik- Controlling-Funktion und die Interne Revision dürfen innerhalb einer Institutsgruppe vollständig ausgelagert werden (AT 9 Tz. 5), sofern das auslagernde Institut für die Gruppe als solche nicht wesentlich ist. ÿ 2 Autor Dr. Tobias Sander ist Senior Manager bei Berg Lund & Company. 09 // 2021 45

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