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die bank 09 // 2021

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REGULIERUNG ERSTMALS

REGULIERUNG ERSTMALS EIGENES NATIONALES REGELWERK Neue Klassengesellschaft in der Wertpapierregulierung Seit Ausarbeitung der Kapitaladäquanzverordnung CRR diskutieren Regulatoren und Aufsichtsbehörden darüber, für Wertpapierfirmen ein eigenes Regelwerk zu schaffen. Nun ist es so weit: Der neue Rechtsrahmen, bestehend aus einer EU-Verordnung, einer korrespondierenden Richtlinie und dem dazugehörigen nationalen Umsetzungsgesetz, gilt seit dem 26. Juni 2021. 36 09 // 2021

REGULIERUNG Die neuen Regeln teilen Kredit- und Wertpapierinstitute in drei Klassen auf und richten sich an alle unter der Finanzmarktrichtlinie MiFID II lizenzierten Unternehmen. Ziel der Standardsetzer war es, risikoadäquate und passgenaue Vorgaben mit Blick auf Geschäftsmodell und Aktivitäten von Wertpapierfirmen zu schaffen, aber auch Verwaltungsaufwände zu reduzieren. Für sein neues Aufsichtsregime hatte der europäische Gesetzgeber zwei Rechtsakte auf den Weg gebracht, die bereits am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten sind: Die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (Investment Firm Regulation, IFR) und die – zeitgleich veröffentlichte – korrespondierende Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive, IFD). Das neue Regime betrifft gemäß Art. 1 Abs. 1 IFR alle gemäß der MiFID II (RL 2014/65/EU) zugelassenen und beaufsichtigten Wertpapierfirmen. Während die IFR seit dem 26. Juni 2021 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, mussten die nationalen Standardsetzer die IFD bis zu diesem Zeitpunkt erst noch in nationales Gesetz umwandeln. Der deutsche Gesetzgeber setzte die neuen Vorgaben aber nicht mehr wie bislang im Kreditwirtschaftsgesetz KWG um. Vielmehr schuf er mit dem Gesetz zur Umsetzung der IFD (Wertpapierinstitutsgesetz, WpIG) ein neues Regelungswerk – mit zahlreichen Verweisen, u. a. auf das KWG, WpHG, die MiFID II oder die CRR. Wie die BaFin auf ihrer Website erläutert, ist der Begriff „Wertpapierinstitut“ (WPI) dem der „Wertpapierfirma“ im Sinne der IFR gleichzusetzen. WPI werden in drei Klassen unterteilt Entsprechend der bilanziellen Vermögenswerte, des Geschäftsmodells sowie des Geschäftsumfangs werden WPI jetzt in drei Klassen mit unterschiedlichen Regelungsbereichen unterteilt (vgl. WpIG §2 Abs. 16-18): 1. Kleine und nicht verflochtene WPI sind solche Firmen, die die Schwellenwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 IFR nicht überschreiten. Das bedeutet, dass z. B. die Assets unter 1,2 Mrd. € liegen, die Bilanz weniger als 100 Mio. € beträgt und sich die jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma auf weniger als 30 Mio. € summieren. 2. Als Mittleres WPI klassifiziert das WpIG ein Institut, das die für Kleine und nicht verflochtene WPI beschriebenen Schwellenwerte überschreitet, d. h. die Bedingungen des Artikels 12 Abs.1 IFR nicht erfüllt. 3. Ein Großes WPI im Sinne dieses Gesetzes ist ein Institut, das gemäß den Vorgaben der IFR verpflichtet ist, die CRR anzuwenden. Diese Institute, deren bilanzielle Vermögenswerte zwischen 15 und 30 Mrd. € liegen, werden zwar im Rahmen des neuen Regimes beaufsichtigt. Allerdings unterliegen sie auch jetzt noch zu großen Teilen den Regelungen von CRR / CRD bzw. KWG, also dem bisherigen Aufsichtsregime. Wie die Bundesbank in ihrem Monatsbericht vom März 2021 ausführt, gibt es streng genommen noch eine vierte Klasse: systemisch relevante Wertpapierfirmen. Diese werden als Kreditinstitute im Sinne der CRR behandelt und fallen damit nicht unter den Regelungsbereich des WpIG, sondern verbleiben beim KWG bzw. der CRD und der CRR. Folglich werden diese Firmen auch nicht durch die Aufsichtsbehörde ihres Heimatlandes beaufsichtigt, sondern im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) durch die EZB. Zur Berücksichtigung der neuen Klasseneinteilung hat die BaFin ihre Unternehmensdatenbank angepasst: Aktuell sind rund 745 Finanzdienstleistungsinstitute als WPI kategorisiert. Von den 731 Instituten, die nach Angaben der Ba- Fin im Sommer ihre Selbsteinschätzung der Klasseneinteilung abgegeben hatten, gelten 642 als Kleine, 86 als Mittlere und 3 als Große WPI. Neue Messgröße bei der Eigenmittelberechnung Je nach Klasseneinteilung unterliegen die WPI unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Neu ist in diesem Zusammenhang die Ermittlung der K- Faktoren, die neben dem Anfangskapital und der Eigenmittel-Kosten-Relation (Fixed Overhead Requirement, FOR) die dritte Messgröße für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen darstellt. Laut Bundesbank ist es Ziel des neuen Verfahrens, möglichst institutsspezifische Eigenmittelanforderungen auf Basis des tatsächlichen Geschäftsmodells einer Wertpapierfirma festzulegen. Die K-Faktoren decken die grundlegenden Bereiche Kunden-, Markt- und Firmenrisiken ab, betreffen allerdings nur Mittlere WPI. Trotzdem sind sie auch für Kleine WPI relevant, da die Schwellenwerte der IFR, die als Grundlage für die Klassifizierung 09 // 2021 37

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