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die Bank 09 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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hier zuvor vom Europäischen Parlament Werte von bis zu 20 Prozent gefordert worden waren. Anders als das bisherige Regelwerk stellt Artikel 6 der Verbriefungsverordnung nun aber auch eine direkte Verpflichtung für Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber auf, den Selbstbehalt vorzunehmen. Ferner bestimmt die Verbriefungsverordnung auch für Originatoren, dass sie künftig eine gewisse wirtschaftliche Substanz haben müssen, um zu vermeiden, dass der Selbstbehalt einfach von einer weiteren Zweckgesellschaft vorgenommen wird. Darüber hinaus wird auch eine Positivselektion für den Selbstbehalt verboten sein, um den Originator einem dem Risiko der Investoren vergleichbaren Risiko auszusetzen. Die Einzelheiten dieses Verbots wurden jedoch einem Level 2-Rechtsakt überlassen. Deutlich erhöhen werden sich die Anforderungen an die Transparenz für Verbriefungstransaktionen. Zunächst wird auch für Verbriefungstransaktionen, die nicht der Prospektpflicht nach der Prospektrichtlinie 2003/71/EG unterliegen, eine Verpflichtung statuiert, zumindest eine Transaktionszusammenfassung zu veröffentlichen, die die wesentlichen strukturellen Elemente der Transaktion beschreibt. Die nähere Ausgestaltung dieser Transaktionszusammenfassungen ist wiederum einem Level 2-Rechtsakt überlassen. Gleiches gilt für weitere Aspekte der Transparenz. So wurde z. B. im Rahmen des Trilogverfahrens intensiv diskutiert, inwieweit ein Originator etwa interne Bewertungsmethoden offenzulegen hat. Hierzu hatte das Europäische Parlament vorgeschlagen, dass Informationen zu Kreditgewährungs- und Kredit-Scoring-Prozess offenzulegen sind. Die Verbriefungsverordnung selbst trifft dazu jedoch keine Regelung, sodass auch hier der entsprechende Level 2-Rechtsakt abzuwarten bleibt. Neu ist zudem die Einführung von Verbriefungsregistern, sog. Securitisation Repositories, die auf die Initiativen des Rats und des Europäischen Parlaments zurückgeht, das sich offenbar wiederum von der Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) inspirieren lassen hat. Originatoren, Sponsoren oder Zweckgesellschaften sollen künftig, ähnlich wie bei OTC-Derivate-Transaktionen heute schon, die maßgeblichen Daten der jeweiligen Verbriefungstransaktion an europaweit zugängliche Transaktionsregister liefern. Wie genau dieses Berichtswesen aussehen soll, ist wiederum einem Level 2-Rechtsakt überlassen worden. Allerdings sollen private bilaterale Transaktionen von der Berichtspflicht ausgenommen sein. Kriterien für die Kreditvergabe Die Verbriefungsverordnung verpflichtet Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefungstransaktion darauf, für das verbriefte Portfolio dieselben gründlichen und exakt definierten Kreditvergabekriterien anzuwenden, wie sie dies auch für ihre nicht verbrieften Portfolien tun. Zudem müssen sie klar definierte Prozesse und Systeme für 18 09 // 2017

die Genehmigung, Änderung, Umschuldung und Refinanzierung von Krediten unterhalten, um eine angemessene Kreditwürdigkeitsprüfung der Schuldner sicherzustellen. Werden von Dritten erworbene Portfolien verbrieft, muss auch bei diesen sichergestellt sein, dass der Dritte die erforderlichen Kreditvergabekriterien eingehalten hat. Für Wohnungsbaukredite wird zudem angeordnet, dass bei deren Kreditprüfung nicht auf eine Eigenbewertung des Kreditnehmers oder eines Intermediärs abgestellt werden darf. STS-Verbriefungen Neben den allgemeinen Anforderungen für Verbriefungstransaktionen stellt die Verbriefungsverordnung in ihrem vierten Kapitel zusätzliche Anforderungen für STS-Verbriefungen auf. Bei diesen Anforderungen wird zwischen ABCP-Verbriefungen und anderen Verbriefungen differenziert. Solche anderen Verbriefungen sind alle Transaktionen, die nicht überwiegend durch Wertpapiere mit einer Laufzeit von einem Jahr oder weniger refinanziert werden. Grundsätzlich ausgeschlossen von dem Qualitätslabel STS sind CMBS-Transaktionen und synthetische Verbriefungen, wobei jedoch für synthetische Verbriefungen eine Öffnungsklausel aufgenommen wurde. Um einer Verbriefungstransaktion das Qualitätslabel STS zugestehen zu können, müssen folgende drei Kriterien erfüllt sein: 1. Die Transaktion muss die von der Verbriefungsverordnung für diesen Transaktionstyp vorgesehenen Anforderungen an geringe Komplexität, Transparenz und Standardisierung erfüllen, 2. die Erfüllung der Kriterien muss der ESMA vom Originator oder Sponsor angezeigt worden sein und 3. die Transaktion muss in die Liste der STS- Transaktionen der ESMA aufgenommen worden sein. Eine zentrale Anforderung im Hinblick auf eine geringe Komplexität ist die Homogenität der verbrieften Portfolien. Nachdem das Europäische Parlament zunächst vorgeschlagen hatte, Regelbeispiele für homogene Portfolien in die Verordnung aufzunehmen, wurde die Entscheidung über die Frage, wann ein Portfolio homogen ist, jedoch ebenfalls auf die Level 2-Ebene delegiert. Hier bleiben mithin wieder die regulatorischen technischen Standards zu der Verordnung abzuwarten, die der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt insbesondere für die Verbriefung von Asset- und Autofinanzierungen ist die Vorgabe, dass die verbrieften Vermögenswerte über vorbestimmte periodische Zahlungsströme verfügen müssen. Die hierfür ursprünglich im Kommissionsentwurf der Verordnung aufgestellte Vorgabe schien zunächst Zahlungen, die aus einem Verkauf des finanzierten Gegenstands resultieren, auszuschließen. Dazu wurde aber im Rahmen des Trilogverfahrens nunmehr klargestellt, dass diese Zahlungsströme auch aus dem Verkauf der finanzierten oder verleasten Gegenstände erzielt werden können. Ein zentraler Aspekt der Vorgaben für STS-Verbriefungen ist die Kreditqualität der verbrieften Vermögenswerte und deren Sicherstellung durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber. Dieser Gesichtspunkt des sog. Credit Impairments war bereits Gegenstand der Vorgaben für Verbriefungen, die nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Liquiditätsdeckung von Kreditinstituten verwendet werden können. Der ursprüngliche Entwurf der Verbriefungsverordnung der Kommission war an diese Vorgaben angelehnt und hätte dadurch praktische Probleme aufgeworfen, da für die Beurteilung der Solvenz der Schuldner der verbrieften Vermögenswerte auf den Zeitpunkt der Übertragung auf die Verbriefungszweckgesellschaft abgestellt werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt ist aber eine umfassende Bonitätsprüfung bei granularen Portfolien nicht mehr praktikabel. Die im Trilogverfahren vereinbarte Regelung stellt nun auf den Zeitpunkt der Auswahl der verbrieften Vermögenswerte, also den sog. Black Pool Cut, ab. Zu diesem Zeitpunkt müssen nach dem besten Wissen des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sein. Für dieses beste Wissen des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers werden in Erwägungsgrund 17a der Verbriefungsverordnung spezifische Regelungen getroffen. So ist es für das beste Wissen ausreichend, wenn auf Informationen zurückgegriffen wird, die man bei Origination vom Schuldner oder später im üblichen Rahmen der laufenden Kreditverwaltung, der Kreditmanagementprozesse oder von dritter Seite erhalten hat. Nach diesen Informationen dürfen zum Zeitpunkt der Portfolioselektion folgende Umstände beim Schuldner nicht vorgelegen haben: ZZ ZZ ZZ Er ist insolvent, seinen Gläubigern wurde wegen einer innerhalb von drei Jahren vor Origination nicht erfolgten Zahlung ein Vollstreckungstitel erteilt oder er hat, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, zu denen sich ebenfalls Regelungen in Erwägungsgrund 17a finden, innerhalb von drei Jahren vor Übertragung des Vermögenswerts auf die Verbriefungszweckgesellschaft eine Schuldenrestrukturierung durchlaufen; er wurde zum Zeitpunkt der Origination des Vermögenswerts in einem öffentlichen Schuldnerregister geführt, bzw., sofern es ein solches öffentliches Schuldnerregister nicht gibt, in einem anderen Schuldnerregister, dass dem Originator oder ursprünglichen Kreditgeber zugänglich ist; und er hat eine Kreditbewertung, die zeigt, dass das Risiko, dass er vertraglich vorgesehene Zahlungen nicht leisten wird, signifikant höher liegt als bei vergleichbaren Vermögenswerten des Originators, die nicht verbrieft werden. Ein viel diskutierter Punkt im Hinblick auf die Standardisierung von STS-Transaktionen ist die Kontinuität des Servicings. Hierzu wurde im Trilogverfahren klargestellt, dass es für die Kontinuität des Servicings ausreichend ist, 09 // 2017 19

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