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die Bank 09 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Der neue

REGULIERUNG Der neue EU-Rechtsrahmen für Verbriefungen Nach dem 1. Januar 2019 sollen bereits bestehende Verbriefungstransaktionen einen Bestandsschutz genießen und weiterhin nach den bereits bestehenden Regelungen der CRR bzw. den korrespondierenden Regelungen der AIFM-Richtlinie oder Solvency II beurteilt werden. Allerdings ist unklar, wie dieser Bestandsschutz sich auf revolvierende Transaktionen oder insbesondere ABCP-Programme auswirken wird. Am 30. September 2015 hat die Europäische Kommission im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion Entwürfe für zwei Verordnungen zur einheitlichen Regulierung des europäischen Verbriefungsmarkts vorgelegt. Ziel der einen Verordnung ist es, die Regeln für Selbstbehalte, Due Diligence und Publizitätsanforderungen für Verbriefungstransaktionen in Europa zu vereinheitlichen. Ferner soll mit dieser Verordnung ein Qualitätslabel für einfache, transparente und standardisierte (simple, transparent and standardised – STS) Verbriefungen eingeführt werden. Die zweite Verordnung zielt auf eine Umsetzung der Vorgaben des Baseler Komitees für Verbriefungstransaktionen sowie eine risikosensitivere Eigenkapitalunterlegung von Investitionen in Verbriefungstransaktionen. Dazu werden die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, besser bekannt als Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), geändert. Nach intensiven Verhandlungen über die beiden Entwürfe haben sich die Europäische Kommission, der Rat und das Europäische Parlament am 30. Mai 2017 in einem Trilogverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union auf die endgültigen Fassungen der beiden Verordnungen geeinigt. Nachdem die Verordnungen durch den Rat und das Europäische Parlament formell verabschiedet wurden, werden sie voraussichtlich Ende 2017 oder Anfang 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zwanzig Tage danach in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2019 anwendbar sein. Der lange Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendbarkeit erklärt sich daraus, dass insbesondere die Verbriefungsverordnung für eine Vielzahl von Regelungsgegenständen nur einen Rahmen vorgibt und die Ausfüllung dieses Rahmens an die European Banking Authority (EBA), die European Securities and Markets Authority (ESMA) und die European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) delegiert wird, die aufgefordert sind, innerhalb von sechs Monaten bzw. einem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnungen, sog. Level 2-Rechtsakte vorzubereiten, damit diese bis spätestens zum 1. Januar 2019 erlassen werden können. Bestandsschutz für Alttransaktionen Nach dem 1. Januar 2019 sollen bereits bestehende Verbriefungstransaktionen einen Bestandsschutz genießen und weiterhin nach den bereits bestehenden Regelungen der CRR bzw. den korrespondierenden Regelungen der AIFM-Richtlinie oder der Solvency II-Richtlinie beurteilt werden. Allerdings ist unklar, wie dieser Bestandsschutz sich auf revolvierende Transaktionen oder insbesondere ABCP-Programme auswirken wird. Leider sind zu dieser Problematik auch keine Level 2-Rechtsakte der maßgeblichen Behörden vorgesehen. Dagegen wird auch für Transaktionen, die vor dem 1. Januar 2019 aufgesetzt wurden die Möglichkeit bestehen, sie mit dem STS-Qualitätslabel auszustatten, wenn sie bereits die dafür erforderlichen Kriterien erfüllen. Die Parteien einer Verbriefungstransaktion Während sich im politischen Prozess das Europäische Parlament noch dafür ausgesprochen hatte, Investitionen in Verbriefungstransaktionen nur Unternehmen aus der regulierten Finanzindustrie zu gestatten, sieht die finale Fassung der Verbriefungsverordnung eine solche Beschränkung nicht mehr vor. Stattdessen enthält nun Artikel 3 der Verbriefungsverordnung ein grundsätzliches Verbot des Vertriebs von Verbriefungstransaktionen an Retail-Investoren. Dieses Verbot gilt allerdings nicht für Retail-Investoren, bei denen eine Überprüfung nach Artikel 25 (2) der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID) erfolgt ist, deren Risikotoleranz und Fähigkeit, Verluste zu tragen, dem geplanten Investment entsprechen und deren Verbriefungsinvestments bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigen. Auch die Verbriefungszweckgesellschaften bleiben weitgehend unreguliert. Sie können sogar weiter im EU-Ausland ansässig sein, wenn sie bestimmte Anforderungen an die Besteuerung, Geldwäsche und Transparenz erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für STS-Verbriefungen, bei denen die Zweckgesellschaft zwingend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein muss. Die EU-Ansässigkeitsverpflichtung gilt ebenfalls für Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber von STS-Verbriefungstransaktionen. Sponsoren von STS-ABCP-Programmen dürfen darüber hinaus ausschließlich europäische Kreditinstitute sein, die nach der Kapitaladäquanzrichtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt werden. 16 09 // 2017

Due Diligence, Selbstbehalt und Transparenz Die Verbriefungsverordnung stellt einheitliche Due-Diligence-Anforderungen für institutionelle Investoren auf. Somit gelten diese nicht für Retail-Investoren. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen im Wesentlichen den bereits jetzt geltenden Vorgaben für regulierte Investoren. Ein wesentlicher Aspekt der Due Diligence ist die Feststellung eines ausreichenden Selbstbehalts durch den Originator oder ursprünglichen Kreditgeber. Der Selbstbehalt wird nun abschließend in der Verbriefungsverordnung geregelt und entspricht in deren finaler Fassung weitgehend den Bestimmungen des bisherigen Artikels 405 CRR sowie der dazu ergangenen Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission. Dies gilt insbesondere auch für den Anteil des Selbstbehalts, der weiterhin bei fünf Prozent liegen wird. Dies ist nicht selbstverständlich, da auch 09 // 2017 17

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