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die bank 08 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

NEUE REGELN FÜR STS BEI

NEUE REGELN FÜR STS BEI BILANZVERBRIEFUNGEN Chancen für das Kapitalmanagement von Banken Am 9. April 2021 sind neue Verbriefungsregeln in Kraft getreten, die synthetischen Verbriefungen den Zugang zum Status „einfach, transparent und standardisiert“ ermöglichen. Der neue STS-Rahmen für synthetische Verbriefungen eröffnet für Banken effizientere Möglichkeiten der Eigenkapitalentlastung. Die Einführung einer gesonderten Risikopositionsklasse für Synthetic Excess Spreads kann jedoch negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit synthetischer Verbriefungen mit Excess Spreads haben. 8 08 // 2021

MARKT Vor dem Hintergrund der Covid- 19-Pandemie und den dadurch verursachten negativen wirtschaftlichen Folgen, insbesondere der Gefahr von Liquiditätsproblemen und erschwerten Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen, hat sich der EU-Gesetzgeber vorgenommen, die Wirtschaft durch gezielte Änderungen der bestehenden Finanzmarktvorschriften, das durch das sog. Capital Market Recovery Package (CMRP) zu unterstützen. Hierbei wurde – neben der Verbriefung von Non-Performing Exposures (NPE) – vor allem auch eine Stärkung der Liquidität im Finanzsektor durch synthetische Verbriefungen in den Blick genommen. Unabhängig von der Coronavirus-Pandemie hatten die MarktteilnehmerInnen schon länger darauf gehofft, dass der durch die ursprüngliche Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/557 – VerbriefungsVO) im Jahr 2017 eingeführte Rahmen für einfache, transparente sowie standardisierte STS traditionelle (sog. True Sale) Verbriefungen auch auf synthetische Verbriefungen erweitert wird. Denn der Ausschluss von synthetischen Verbriefungen vom STS-Rahmen sollte von Anfang an zunächst nur vorübergehend sein, bis eine abschließende Entscheidung über die Anwendbarkeit des STS-Rahmens getroffen werden sollte. Die EBA (European Banking Authority) hatte daher bereits am 6. Mai 2020 einen Bericht mit einem Vorschlag zur Entwicklung eines STS-Rahmens für sog. Bilanzverbriefungen veröffentlicht, den die Europäische Kommission im Juli 2020 mit einem Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen hat. Nach Trilog-Gesprächen wurde schließlich durch Verordnung (EU) 2021/557 zur Änderung der VerbriefungsVO und Verordnung (EU) 2021/558 zur Änderung der Capital Requirements Regulation (CRR) der regulatorische Rahmen für STS auch auf synthetische (Bilanz-)Verbriefungen erweitert. Hierzu wurde in die VerbriefungsVO – neben anderen Anpassungen – der neue zentrale Abschnitt 2a mit den darin enthaltenen neuen Art. 26a bis 26e zur Regelung der Anforderungen an STS- Bilanzverbriefungen eingefügt. Die CRR wurde u. a. dahingehend angepasst, dass die vorteilhafte STS-Risikogewichtung, die bislang nur für KMU-synthetische Verbriefungen, die die traditionellen STS-Anforderungen (ausgenommen Anforderungen den True Sale betreffend) erfüllten, auf vorrangige Verbriefungspositionen bei STS-Bilanzverbriefungen aller Anlageklassen erweitert wurde. Bilanzverbriefungen (On Balance Sheet Securitisation) Gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 10 der VerbriefungsVO ist eine synthetische Verbriefung eine Verbriefung, bei der die Risikoübertragung durch den Einsatz von Kreditderivaten oder Garantien erfolgt und die verbrieften Forderungen der Originatoren bleiben. Im Gegensatz dazu wird bei einer traditionellen Verbriefung das wirtschaftliche Interesse an den verbrieften Forderungen durch die Übertragung des Eigentums an diesen verbrieften Forderungen von Originatoren auf eine Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE) oder durch Unterbeteiligung (Sub-Participation) auf eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen (sog. True- Sale-Verbriefung). Nach dem ursprünglichen Regime der VerbriefungsVO (a. F.) konnten synthetische Verbriefungen nicht in den Genuss des STS- Rahmens kommen, da dieser nur für traditionelle Verbriefungen galt. Synthetischen Verbriefungen wurde vorgeworfen, sie seien zu komplex und beinhalteten ein zu großes Gegenparteirisiko. Mit diesem Stigma wurde nun gebrochen und ein neues STS-Regime auch für synthetische Verbriefungen unter der (vermeintlich positiveren) Terminologie der sog. Bilanzverbriefungen (On Balance Sheet Securitisation) eingeführt. Synthetische Verbriefungen, bei denen das Hauptziel der SicherungsnehmerInnen die Übertragung von Kreditrisiken in Bezug auf Forderungen ist, die sie in ihrer Bilanz halten und die im Rahmen ihres Kerngeschäfts (Kreditvergabe) originiert oder erworben werden (sog. On-Balance-Sheet-Transaktionen), werden dabei von Arbitrage-Transaktionen unterschieden, bei denen SicherungsnehmerInnen Forderungen außerhalb ihres Kreditgeschäfts erwerben. Neues STS-Regime: Synthetische Arbitrage-Verbriefungen ausgeschlossen Das alleinige Ziel besteht hierbei darin, eine Kreditabsicherung für diese Forderungen zu kaufen (d. h. sie zu verbriefen), um damit Arbitragemöglichkeiten für die aus der Transaktion resultierenden Renditen zu schaffen. Solche synthetischen Arbitrage-Verbriefungen sind von dem neuen STS-Regime für synthetische Verbriefungen (STS-Bilanzverbriefungen) ausgeschlossen. Die bevorzugte Eigenmittelbehandlung als Folge der Einstufung als STS-Bilanzverbriefung folgt aus Art. 270 CRR und ist beschränkt auf die vorrangige Tranche, die bei den Originatoren der synthetischen Verbriefungen verbleiben; es gibt insoweit keine Vorteile für InvestorInnen. Die Eigenmittelbehandlung entspricht der von vorrangigen Verbriefungspositionen in traditionellen STS-Verbriefungen (also eine Risikogewichtsuntergrenze von 10 Prozent anstelle von 15 Prozent. Darüber hinaus gibt es ansatzabhängig reduzierte Eigenmittelanforderungen infolge begünstigter Rekalibrierung der Berechnungssätze und mithin begünstigte Risikogewichte). Der Ausschluss der InvestorInnen von der bevorzugten Eigenmittelbehandlung stellt angesichts der Zusammensetzung der Investo- 08 // 2021 9

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