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die bank 08 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT Grüne

MARKT Grüne Verbriefungen? Der EuGB-VO-Entwurf stellt klar, dass die Verordnung für Emittenten aller Art gelten soll, einschließlich Unternehmen, öffentliche Gebietskörperschaften, aber auch Zweckgesellschaften. Sollte der EuGB-VO-Entwurf umgesetzt werden, dann gilt er auch für Verbriefungen. Das ist zunächst etwas überraschend, sieht die am 31. März 2021 veröffentlichte Änderung der Verbriefungs-Verordnung („Quick- Fixes-Verordnung“) 5 doch vor, dass die EBA einen Bericht über die aufsichtsrechtliche Behandlung von nachhaltigen Verbriefungen verfassen soll. Es wird erwartet, dass dieser Bericht Ende des Jahres vorliegt. Ein entsprechendes Konsultationspapier wurde bereits veröffentlicht, und die Konsultationsfrist endete am 2. Juli 2021. Bei Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien auf Verbriefungen sind zunächst die strukturellen Besonderheiten einer typischen True-Sale-Verbriefung zu beachten: Der Originator (z. B. eine Autobank) veräußert Forderungen (z. B. aus Auto-Darlehen) an eine Zweckgesellschaft, die deren Ankauf durch die Emission des Asset-Backed-Bonds finanziert. Die emittierende Zweckgesellschaft unterhält keinen Wirtschaftsbetrieb und kann daher selbst auch keine Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Ihre einzigen Vermögensgegenstände sind die mit den Emissionserlösen erworbenen Darlehensforderungen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbriefung nachhaltig im Sinn der Taxonomie-Verordnung ist, sind mehrere Ansätze denkbar: Einerseits könnte man auf die Verwendung der Veräußerungserlöse beim Originator abstellen (Use-Of-Proceeds-Konzept). Verwendet die Autobank als Originator diese z. B. für die Finanzierung der Herstellung eines neuen Giga-Batteriewerks, dann wäre der von der Zweckgesellschaft emittierte Bond nachhaltig. Einen indirekten Nachhaltigkeitsmechanismus sieht der EuGB-VO-Entwurf vor. Neben der direkten Verwendung der Emissionserlöse für Wirtschaftsgüter, die der Nachhaltigkeit dienen, ist es auch zulässig, Finanzinstrumente zu erwerben, die wiederum solche Wirtschaftsgüter finanzieren. Der Begriff des Finanzinstruments ist dabei sehr weit gefasst und umfasst Eigen-, Fremd- und Hybridkapital. Streng genommen wird bei der Verbriefung der Emissionserlös über den Kaufpreis und nicht über ein Finanzinstrument von der Zweckgesellschaft an den Originator weitergeleitet. Insofern bedarf es einer Nachschärfung des EuGB-VO-Entwurfs, um das Use-Of-Proceeds-Konzept für Verbriefungen verwendbar zu machen. Andererseits könnte man für die Bestimmung der Nachhaltigkeit einer Verbriefung auch auf den Zweck der erworbenen Darlehen abstellen. Finanzieren diese z. B. Elektroautos, dann könnte man ebenfalls argumentieren, dass die Verbriefung nachhaltig ist. Hier kommt es also nicht auf die Verwendung des dem Originator zufließenden Kaufpreises, sondern auf die mit den Darlehen finanzierten Fahrzeuge an. Auch dazu wäre eine Klarstellung im EuGB-VO-Entwurf erforderlich, da bei einer Verbriefung die Emissionserlöse über den Kaufpreis dem Originator zufließen und nicht dem Darlehensnehmer. Außerdem bleibt in diesem Fall zu klären, ob dies zu 100 Prozent der Emissionserlöse der Fall sein muss. Bei granularen Verbriefungsportfolien wäre dies eine besondere Herausforderung. Granularität ist aber aus Investorensicht einer der großen Vorteile von Verbriefungen. Denkbar wäre auch die Ausgestaltung als Sustainability Linked Bonds. Dabei handelt es sich um Bonds, deren Zinssatz abhängig von der Einhaltung vorher festgelegter Nachhaltigkeitskriterien ist, sich also bei erfolgreicher Einhaltung absenkt oder bei Misserfolg ansteigt. Erfüllt also der Konzern des Originators seine festgelegten Nachhaltigkeitsziele, dann müsste die Zweckgesellschaft einen geringeren Zins an die Investoren zahlen. Der dadurch entstehende monetäre Vorteil wäre dem Originator von der Zweckgesellschaft zu vergüten. Alle diese Ansätze haben ihre Vorzüge, abhängig von der jeweiligen Asset-Klasse der Verbriefung. Es ist wünschenswert, wenn sie allesamt Eingang in die Regulierung fänden. Positiv ist jedenfalls, dass das Konsultationspapier alle drei Ansätze erwähnt. Was die Umsetzung angeht, so erwähnt der EuGB-VO-Entwurf, dass ein etwaiges nachhaltiges Verbriefungsregelwerk ggf. neben der EuGB-VO anwendbar sein soll. Wie genau das Nebeneinander von EuGB-VO und dem nachhaltigen Verbriefungsregelwerk aussehen wird, ist zurzeit noch offen. Wünschenswert ist, dass die Besonderheiten der Verbriefung adäquat adressiert werden. Wünschenswert ist aber auch, dass die Umsetzung nicht unnötig komplex ist und dass Verbriefungen nicht „härter“ reguliert werden als andere Kapitalmarktprodukte, denn dies würde den Zielen der Kapitalmarktunion widersprechen. Banken und Kreditvergabe Auch Banken und deren Kreditgeschäft sind von der Nachhaltigkeitsregulierung betroffen. Sie wirkt sich auf alle drei Säulen der Bankenregulierung (Eigenkapitalunterlegung, aufsichtlicher Überwachungsprozess, Offenlegung) aus. Im Rahmen von Säule 2 stellt sich zunächst die Frage, wie Nachhaltigkeitsrisiken im aufsichtsrechtlichen Prozess effektiv überwacht werden können. Es gilt zu verhindern, dass Banken erhöhten Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt sind. Damit befasst sich das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. 6 Es fordert Banken auf, vor Vergabe eines Kredits Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen und sich dabei an der Taxonomie- Verordnung zu orientieren. Auch beim Kreditrisikomanagement im Rahmen der MaRisk sind Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Die EBA folgt in ih- 28 08 // 2021

MARKT rem Report 7 einem ähnlichen Ansatz. Banken sollen Nachhaltigkeitsrisiken ihrer DarlehensnehmerInnen und anderer VertragspartnerInnen berücksichtigen. Die EBA Opinion vom 26. Februar 2021 8 befasst sich mit den Offenlegungsvorschriften von Banken (Säule 3) nach Maßgabe der Taxonomie-Verordnung und schlägt vor, dass Banken in ihren nichtfinanziellen Erklärungen den Anteil der nachhaltigen Aktivitäten im Anlagenbuch angeben (Green Asset Ratio, GAR). Niedrigere Eigenkapitalgewichte? Schließlich verbleibt dann noch Säule 1 und die entscheidende Frage, ob nachhaltige Kreditengagements von günstigeren Unterlegungsvorschriften profitieren sollten. Diese Frage ist nicht unumstritten. Die Befürworter argumentieren, dass die Einhaltung oder Überprüfung der Nachhaltigkeitskriterien mit erhöhtem Aufwand verbunden sei, der durch die Gewährung von Eigenkapitalerleichterungen kompensiert werden müsse. Des Weiteren seien bei nachhaltigen Investments geringere Ausfälle zu erwarten. 9 Die Skeptiker weisen darauf hin, dass letzteres sich erst noch erweisen und eine „grüne Blase“ verhindert werden müsse. Die aufsichtsrechtliche Behandlung sollte politisch neutral bleiben. Die EBA hat den Auftrag erhalten, zu erörtern, ob eine Gewährung von Eigenkapitalerleichterungen gerechtfertigt und, wenn ja, wie diese auszugestalten ist. Dabei wird der EBA das European Systemic Risk Board und die High-Level Expert Group On Sustainable Finance zur Seite stehen. Mit einem Ergebnis ist allerdings erst in vier Jahren zu rechnen. FAZIT Die EU-Nachhaltigkeitsregulierung wird Bank- und Kapitalmärkte wesentlich beeinflussen. Dies gilt auch schon, bevor entschieden wurde, ob geringere Eigenkapitalgewichte für nachhaltige Investments gelten. Denn die Nachfrage nach solchen Investments ist groß und wird in den nächsten Jahren voraussichtlich noch steigen. Zu hoffen bleibt, dass Verbriefungen eine adäquate Behandlung erfahren. Autor Dr. Oliver Kronat, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist Partner bei Clifford Chance Partnerschaftsgesellschaft MBB in Frankfurt am Main. 1 Verordnung (EU) 2020/852. 2 Verordnung (EU) 2019/2088. 3 COM(2021) 189. 4 COM(2021) 391. 5 Verordnung (EU) 2021/557. 6 BaFin Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken. 7 EBA/REP/2021/18. 8 EBA/Op/2021/03. 9 Vgl. Torsten Jäger, „Eigenkapitalerleichterungen bei grünen Krediten nötig“, Bankenverband-Blog 9. Juli 2021. 08 // 2021 29

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