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die bank 08 // 2021

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MARKT ESG-KRITERIEN

MARKT ESG-KRITERIEN Europäische Rechtsakte zur nachhaltigen Finanzierung Seit Jahren wird die Forderung laut, dass sich Nachhaltigkeit in der Wirtschaft zum globalen Standard entwickeln soll. Die EU- Kommission ist davon überzeugt, dass dem Finanzsystem bei dieser Transformation eine Schlüsselrolle zukommt – und legte einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vor, der die Banken in die Pflicht nimmt. 22 08 // 2021

MARKT So kann es nicht weitergehen!“ Diese Feststellung treffen nicht nur die Jugendlichen, die jeden Freitagvormittag an den Fenstern unserer Kanzlei vorbeiziehen. Diese Feststellung wurde nämlich bereits mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen im Dezember 2015 verbindlich festgeschrieben. Der Weltklimarat (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) schlussfolgerte in seinen Berichten, dass menschengemachte Einflussfaktoren „sehr wahrscheinlich“ Auswirkungen auf die natürliche Lebensgrundlage haben. Die Vereinten Nationen (VN) erkannten, dass „sich etwas ändern“ müsse und formulierten daher 17 Ziele für eine Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SGDs). Diese Ziele beschränken sich jedoch nicht nur auf den einen Umwelt-Aspekt. Sie nehmen eine holistische Sicht ein, sehen die Menschheit in ihrer globalen Verantwortung für das Heute und das Morgen. Drei wesentliche Stoßrichtungen können unterschieden werden: Hervorgehoben werden ökologische Aspekte (Ecological), soziale Aspekte (Social) sowie Aspekte verantwortungsbewusster Führung (Governance) (ESG). Um diese Ziele zu erreichen, müssten neue Mittel bereitgestellt werden beziehungsweise die vorhandenen Mittel in eine neue Richtung gelenkt werden. Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums Die EU-Kommission erkannte, dass dem Finanzsystem dabei eine Schlüsselrolle zukommt. Ende 2016 setzte sie eine hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (High-Level Expert Group on Sustainable Finance – HLEG) ein. Auf der Grundlage des Anfang 2018 veröffentlichten Abschlussberichts dieser Gruppe wurde ein erster Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (Action Plan on Sustainable Finance) verabschiedet. Dieser zehn Maßnahmen umfassende Plan identifizierte alle Beteiligten und setzte sich aus drei Bausteinen zusammen. Erstens wurde auf Grundlage wissenschaftsbasierter Kriterien eine gemeinsame Klassifikation von Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, die erheblich zu Umweltzielen beitragen. Zweitens wurden Nichtfinanz- und Finanzunternehmen umfassende Offenlegungspflichten auferlegt, um AnlegerInnen die erforderlichen Informationen für nachhaltige Investitionen zu geben. Drittens gab die Kommission AnlegerInnen Instrumente wie Referenzwerte, Normen und Gütesiegel an die Hand, um ihnen zu ermöglichen, in nachhaltige Finanzprodukte zu investieren. Angesichts der Fülle an Regelungen, Richtlinien und Vorschlägen ist es leicht, den Überblick zu verlieren. Doch alle zehn Maßnahmen des Aktionsplans, gegliedert in drei Themenbereiche, finden sich in einem der drei Bausteine wieder. Bei der Formulierung der Maßnahmen nahm die Kommission eine volkswirtschaftliche Perspektive ein. Sie benannte als Ziel des ersten Themenbereichs die Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft. Dabei wollte sie zum einen Investitionen in nachhaltige Projekte fördern (3. Maßnahme), was mit dem European Green Deal Investment Plan (EGDIP) und der InvestEU-Programme-Richtlinie sichergestellt wurde. Zum anderen sollen Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung berücksichtigt werden (4. Maßnahme). Dazu verabschiedete die Brüsseler Behörde drei delegierte Verordnungen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei Finanzinstrumenten 1 und bei Versicherungsanlageprodukten. 2 Die European Securities and Markets Authority (ESMA) erstellte ihrerseits Richtlinien zur Einbeziehung von Risiken bei Anlageprodukten. 3 Nachhaltigkeitsreferenzwerte (5. Maßnahme) wurden durch die Benchmark-Verordnung aufgestellt, mehrere delegierte Rechtsakte 4 und ein Verordnungsvorschlag 5 folgten. Den Kern des ersten Themenbereichs stellte die Einführung eines EU-Klassifikati- onssystems für nachhaltige Tätigkeiten (1. Maßnahme) dar, ausgestaltet durch die Taxonomie-Verordnung. Diese enthält Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Die Verordnung enthält aber auch Offenlegungspflichten im Hinblick auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten für Unternehmen, die verpflichtet sind, nichtfinanzielle Angaben nach der Bilanz-Richtlinie zu veröffentlichen. Es liegen bereits zwei delegierte Verordnungen 6 vor, vier weitere sollen folgen, um so alle sechs in der Verordnung genannten Umweltziele näher zu regeln. Einheitliche Anforderungen an europäische grüne Anleihen Als Höhepunkt des ersten Themenbereichs veröffentlichte die Kommission Anfang Juli 2021 einen Vorschlag für eine Verordnung über europäische grüne Anleihen (EU Green Bond – EuGB) (2. Maßnahme). In dieser Verordnung werden für Anleihe-Emittenten einheitliche Anforderungen an europäische grüne Anleihen festgelegt und ein Registrierungssystem sowie ein Aufsichtsrahmen für externe BewerterInnen (External Reviewer) solcher Anleihen geschaffen. Schwierig erscheint dabei allerdings, dass die Anforderungen des EuGB an die Technical Screening Criteria (TSC) anknüpfen. Diese auf Grundlage der Taxonomie-Verordnung aufgestellten Kriterien können im Laufe der Zeit angepasst werden. Damit würden die Anleihen ab dem Zeitpunkt der Anpassung nicht mehr den Anforderungen entsprechen. Zwar ist für diesen Fall eine Übergangszeit von fünf Jahren vorgesehen, ein Restrisiko bleibt jedoch. Im zweiten Themenbereich nimmt die Kommission FinanzmarktakteurInnen ins Blickfeld. Namentlich sollen Nachhaltigkeitserwägungen im Risikomanagement verankert werden, etwa durch das Verfügbarmachen von 08 // 2021 23

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