MARKT Institute in ihrem Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken aus dem November 2020 dargelegt. Danach erwartet die Notenbank, dass die von ihr beaufsichtigten Institute Klimaund Umweltrisiken umfassend berücksichtigen. Klima- und Umweltrisiken sind insbesondere Bestandteil des erforderlichen Rahmenwerks für das Risikomanagement und sind deshalb im Rahmen der Risikosteuerung zu berücksichtigen. Im Rahmen der regulatorischen Offenlegung sind aussagekräftige Informationen zu Klima- und Umweltrisiken zu veröffentlichen, die die Institute für sich als wesentlich erachten. In dem Umfang, in dem von der EZB beaufsichtigte Institute Verbriefungspositionen halten, werden sie grundlegende Informationen zur Nachhaltigkeit solcher Positionen auch benötigen, um den Anforderungen der EZB Rechnung zu tragen. Für Working-Capital-Finanzierungen durch Factoring und Verbriefung sind aus mehreren Richtungen zusätzliche Anforderungen zu beachten oder für die Zukunft zu erwarten. Wie vorstehend ausgeführt unterliegen Unternehmen, die Art. 8 der Taxonomie-Verordnung unterfallen, Berichtspflichten hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die Umweltziele der Taxonomie- Verordnung. Das Beispiel Nestlé zeigt, dass eine aktive Steuerung im Sinn einer Verbesserung der Nachhaltigkeit solcher Aktivitäten und die Schaffung objektivierter Transparenz darüber bereits ohne weitere gesetzliche Anforderungen zu Finanzierungsvorteilen bei der Refinanzierung von Forderungen führen kann. Das gilt auch für Unternehmen, die Art. 8 der Taxonomie-Verordnung nicht unterfallen. Daher kann es auch für solche Unternehmen in Betracht kommen, sich an den Anforderungen der Taxonomie-Verordnung zu orientieren. 20 08 // 2021
MARKT FAZIT Verbriefungen wurden in den zurückliegenden Jahren immer neuer Regulierung unterworfen. Dies wird auch in Zukunft so sein. Ob die Regulierung für Finanzierungen von Handelsforderungen immer konsistent und nachvollziehbar war und ist, sei dahingestellt. Unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Aktivitäten können Finanzierungen von Handelsforderungen jedoch wohl keine grundsätzlich andere Behandlung beanspruchen als andere Arten von Finanzierungen. Allerdings lassen die bislang in Kraft getretenen und die aktuell absehbaren Regelungen erhebliche zusätzliche Anforderungen erwarten. Ob das durch ausreichende Vorteile sowohl für die beteiligten Unternehmen als auch für finanzierende Banken aufgewogen werden wird, bleibt abzuwarten. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass ein Rahmen für nachhaltige Verbriefungen spezielle Transparenzanforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit der wirtschaftlichen Aktivitäten vorsehen wird, die den verbrieften Forderungen zugrunde liegen. Unternehmen, die sich – zumindest auch – durch Forderungsverbriefungen refinanzieren oder dies beabsichtigen, sollten sich frühzeitig mit den zu erwartenden Anforderungen befassen. Auch insoweit geben die Taxonomie-Verordnung und die Delegierte Verordnung (EU) C(2021) 4987 Anhaltspunkte. Schließlich ist damit zu rechnen, dass ein Rahmen für nachhaltige Verbriefungen vorsehen wird, dass nachhaltige Verbriefungen – im Vergleich zu konventionellen Verbriefungen – mit vorteilhafteren Eigenkapitalanforderungen verbunden sein werden. Einerseits werden Unternehmen und Banken, die solche Verbriefungen durchführen, erhebliche zusätzliche Anforderungen erfüllen müssen. Andererseits ist zu hoffen, dass Kreditinstitute bei solchen Verbriefungen künftig von Begünstigungen hinsichtlich des erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals profitieren werden. Damit würde Banken ein Anreiz für die Erfüllung dieser Anforderungen geschaffen werden und auch die Weitergabe eines Finanzierungsvorteils an die betreffenden Unternehmen ermöglicht, sodass auch seitens der Unternehmen ein entsprechender Anreiz vorhanden ist. Autoren Dr. Matthias Eggert ist Partner in der Praxisgruppe Bank- und Finanzrecht im Münchener und Frankfurter Büro der Anwaltskanzlei Dentons. Im Schwerpunkt berät er zu strukturierten Finanzierungen. Dr. Arne Klüwer arbeitet als Partner im Frankfurter Büro der Anwaltskanzlei. Er leitet die deutsche Banking-and-Finance-Praxis sowie die europäische Praxisgruppe Strukturierte Finanzierung. Dr. Holger Schelling ist ebenfalls Partner im Frankfurter Büro der Kanzlei, Co-Head Financial Institutions Regulatory Europe und Mitglied der Praxisgruppe Banking & Finance in Deutschland. 08 // 2021 21
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