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die bank 08 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT renbasis bei

MARKT renbasis bei Bilanzverbriefungen derzeit keine wesentliche Einschränkung dar, könnte aber möglicherweise für die künftige Marktentwicklung von Bedeutung sein (z. B. wird kein Anreiz für eine Ausweitung der Versicherer auf Investorenseite geschaffen). Bemerkenswert ist zudem, dass die aufsichtsrechtliche Privilegierung nicht über bevorzugte Eigenmittelbehandlung bei Originatoren hinausgeht und sich etwa nicht auf Liquiditätsvorteile erstreckt, insbesondere erfolgt bei STS-Bilanzverbriefungen keine Anrechenbarkeit auf hochwertige liquide Aktiva (HQLA) im Rahmen der Liquidity Coverage Ratio. Im Gegensatz dazu können vorrangige Tranchen in traditionellen STS-Verbriefungen den HQLA-Status der Stufe 2B erreichen. Um die bevorzugte Eigenmittelbehandlung zu erreichen, muss die STS-Bilanzverbriefung die in der VerbriefungsVO (n. F.) festgelegten Anforderungen in Bezug auf Einfachheit, Transparenz und Standardisierung erfüllen. Die verbrieften Aktiva müssen außerdem aufsichtsrechtliche Zulassungskriterien erfüllen, die mit denen identisch sind, die gemäß Art. 243 Abs. 2 CRR für traditionelle Verbriefungen (außer ABCP) gelten. Art. 243 Abs. 2 CRR schreibt im Wesentlichen eine Konzentrationsgrenze in Hinblick auf die verbrieften Forderungen vor (maximal 2 Prozent für alle SchuldnerInnen und ihre verbundenen KundInnen). Die Konzentrationsgrenze dürfte in der Praxis bei Bilanzverbriefungen restriktiver sein als bei traditionellen Verbriefungen, da die Anlageklassen, die sich besser für synthetische Verbriefungen eignen (z. B. Unternehmenskredite), häufig weniger granular sind. Keine Begrenzung auf bestimmte Anlageklassen Der Hauptunterschied zu dem bisherigen STS- Rahmen für synthetische KMU-Verbriefungen (Art. 270 CRR a. F.) dürfte darin liegen, dass die Begrenzung auf bestimmte Anlageklassen entfallen ist. Ausgeschlossen von der STS-Behandlung bleiben weiterhin Absicherungen ohne Sicherheitsleistung privater InvestorInnen, selbst wenn es sich dabei um regulierte Versicherer handelt. Die zulässigen Sicherheiten bei Absicherungen mit Sicherheitsleistung sind beschränkt auf Bargeld und kurzfristige, 0 Prozent risikogewichtete Schuldverschreibungen. Gemäß Art. 26a VerbriefungsVO gelten synthetische Verbriefungen, die die Anforderungen der Art. 26b bis 26e VerbriefungsVO erfüllen, als STS-Bilanzverbriefungen. Der STS-Rahmen für Bilanzverbriefungen nimmt dabei die STS-Kriterien für traditionelle Nicht-ABCP-Verbriefungen als Ausgangspunkt, passt diese teilweise an und führt zusätzliche Anforderungen ein. Mit den vergleichbaren Anforderungen sollten keine Anreize für Originatoren gesetzt werden, die dazu führen, synthetische Verbriefungen gegenüber traditionellen vorzuziehen. Modifikationen gegenüber True-Sale- Verbriefungen ergeben sich im Wesentlichen daraus, dass es bei den STS-Bilanzverbriefungen keinen True Sale gibt. So müssen mit Blick auf das Kriterium der Einfachheit bei STS-Bilanzverbriefungen u. a. die Risikopositionen auf der Bilanz der Originatoren oder eines Unternehmens derselben Gruppe gehalten werden. Weiter gibt es einen erweiterten Katalog mit Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf die Risikopositionen und ihre Origination. Originatoren einer STS-Bilanzverbriefung kann nur ein in der Union zugelassenes oder lizensiertes Unternehmen sein. Hinsichtlich der Standardisierung wurden u. a. die Kriterien für Offenlegung von Zinssatz- und Währungsrisiken erweitert und Originatoren verpflichtet, ein Referenzregister für die zugrunde liegenden Forderungen zu führen. Darüber hinaus wurden für STS-Bilanzverbriefungen spezifische Kriterien für Kreditereignisse, die Besicherungsvereinbarung, die Rolle des Verification Agent und den synthetischen Zinsüberschuss eingefügt. Kündigungsrechte des Investors Kündigungsrechte der InvestorInnen für STS- Bilanzverbriefungen sind ausdrücklich beschränkt auf Nichtzahlung der Prämie durch Originatoren oder eine andere wesentliche Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen. Die Bestimmungen in Bezug auf Kündigungsereignisse überschneiden sich mit den Empfehlungen des EBA-SRT-Berichts (EBA Report on Significant Risk Transfer in Securitisation) in Hinblick auf zulässige vorzeitige Kündigungsereignisse bei synthetischen SRT- Verbriefungen. Sie stimmen jedoch nicht vollständig mit den Empfehlungen des EBA-SRT- Berichts überein, was nicht hilfreich ist, wenn man bedenkt, dass die allermeisten Transaktionen, die als STS-Bilanzverbriefungen qualifizieren sollen, auch den SRT-Status anstreben dürften. 10 08 // 2021

MARKT Trotz der Sorge während des Trilog-Prozesses, dass Pro-Rata-Amortisation unzulässig werden könnte, bleibt sie im endgültigen STS- Rahmen für Bilanzverbriefungen grundsätzlich zulässig. Die Verwendung der Pro-Rata- Amortisation erfordert weiterhin die Aufnahme bestimmter Trigger, die einen Wechsel zu sequenzieller Amortisation auslösen. Die Trigger sollen in technischen Regulierungsstandards weiterentwickelt werden, sind aber im Text der geänderten VerbriefungsVO umfangreich und präskriptiv dargestellt. Die Auslöser sind ähnlich, aber nicht identisch mit den vorgeschlagenen Triggern, die im EBA- SRT-Bericht vorgesehen sind. Hier sollte von den europäischen Behörden sichergestellt werden, dass die SRT- und STS-Anforderungen nicht unvereinbar sind. Risikopositionsklasse Synthetic Excess Spread Eine weitere Änderung aus dem CMRP ist die geplante Einführung einer Capital Charge für den synthetischen Zinsüberschuss (Synthetic Excess Spread – SES). Über Änderungen der Art. 248 und 256 CRR soll SES einen Risikopositionswert einer Verbriefungsposition darstellen und als weitere Tranche der Verbriefung risikogewichtet werden müssen. Diese Änderung ist nicht auf SES in STS- Bilanzverbriefungen beschränkt, sondern wird sich auf alle synthetischen Verbriefungen mit SES auswirken. Die Einführung einer solchen Capital Charge für SES könnte nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von SES-Transaktionen haben, insbesondere bei bestimmten risikoreicheren/ertragsstärkeren Anlageklassen wie KMU- und Verbraucherkrediten. Die Änderung ist daher unter MarktteilnehmerInnen umstritten. Die Änderung der CRR zu SES tritt erst im April 2022 in Kraft. Ein Grandfathering für vorher abgeschlossene Transaktion mit SES ist nicht vorgesehen. Mit der CRR-Änderungsverordnung wurde die Kommission jedoch mandatiert, im Rahmen ihres Berichts über das Funktionieren der VerbriefungsVO die neue aufsichtsrechtliche Behandlung des synthetischen Excess Spreads im Licht der Entwicklungen auf internationaler Ebene zu überprüfen. Dieser Bericht soll dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Januar 2022 vorgelegt werden. 1 Derzeit werden von der ESMA Standards (in Form von Regulatory Technical Standards – RTS) und Muster (in Form von Implementing Technical Standards – ITS) erarbeitet, die für die Offenlegung einer STS-Bilanzverbriefung zu verwenden sind. 2 Anders als bei traditionellen STS-Verbriefungen sind bei STS-Bilanzverbriefungen lediglich Originatoren Adressaten der Meldepflicht. Bis zur Vervollständigung der RTS und ITS (erwartet im 4. Quartal 2021) gibt die VerbriefungsVO (n. F.) lediglich vor, dass die Meldung schriftlich zu erfolgen hat. Die ESMA hat mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung (also am 9. April) „Interim STS Templates for Synthetic Securitisations“ veröffentlicht, deren Benutzung für die Meldung empfohlen wird, aber nicht verpflichtend ist. Ausweislich des STS-Registers der ESMA sind mit Stand vom 12. August 2021 vier STS-Bilanzverbriefungen gemeldet, wobei es sich bei allen gemeldeten Transaktionen um garantiebasierte, sog. private Deals handelt. Autoren Dr. Stefan Henkelmann ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der internationalen Kanzlei Allen & Overy LLP. Dr. Daniela Schmitt, LL.M.Eur arbeitet als Rechtsanwältin in derselben Niederlassung der Kanzlei. Die AutorInnen danken dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Herrn Ramon Furch für die Mithilfe bei der Erstellung des Beitrags. FAZIT Die Einführung eines speziellen STS- Labels für Bilanzverbriefungen kann ein neues wichtiges Instrument für Banken zum Management und zur Übertragung von Kreditrisiken über die Kapitalmärkte sein. Wichtige Detailregelungen über RTS und ITS stehen derzeit noch aus, sodass sich erst noch zeigen wird, ob der neue STS- Rahmen für Bilanzverbriefungen die gewünschte Wirkung haben wird. Gemäß Art. 46 der VerbriefungsVO wird die VerbriefungsVO bis Januar 2022 einer umfassenden Überprüfung unterzogen. Auch die Eigenmittelbehandlung wird einer nochmaligen Prüfung unterzogen werden. Bis zum 10. Oktober 2023 soll die Kommission hierzu einen Bericht vorlegen, in dem insbesondere auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung eingegangen wird, das sich durch die Verwendung von STS-Bilanzverbriefungen ergibt. Die Europäische Kommission wird bei der Ausarbeitung ihrer diesbezüglichen Berichte an das Europäische Parlament und den Rat Gelegenheit haben, das Funktionieren des vorgeschlagenen STS-Rahmens für Bilanzverbriefungen und die Eigenmittelbehandlung zu bewerten und gegebenenfalls weitere Legislativvorschläge zu unterbreiten. 1 Auf den am 17. Mai 2021 veröffentlichten Joint Committee Report on the Implementation and Functioning of the Securitisation Regulation (Article 44) folgend hat die Europäische Kommission hierzu eine öffentliche Konsultation begonnen, die bis 17. September laufen wird. Das Konsultationspapier beschäftigt sich aktuell nicht mit SES. 2 Die ESMA ist hierzu gemäß Art. 27 Abs. 6 und 7 in „enger Zusammenarbeit mit EBA und EIOPA“ ermächtigt. 08 // 2021 11

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