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die bank 08 // 2018

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

2 | Wichtige

2 | Wichtige Regelungssachverhalte für ABCP-Verbriefungen Inhalt Level I Level II next step / Bemerkung Vorschriften für alle Verbriefungen Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger Art. 5 ––– ggf. weitere Regulatorik zu beachten (Solvency II, MMF, etc.) Selbstbehalt Art. 6 EBA RTS; Final draft 31. Juli 2018 von EU-Kommission als delegated act noch zu verabschieden Transparenzanforderungen Art. 7 ESMA RTS/ITS; Final Report vom 22. August 2018 von EU-Kommission als delegated act noch zu verabschieden Kreditvergabekriterien Art. 9 ––– keine weitere Regulierung Vorschriften für STS-Verbriefungen ABCP-Transaktionslevel Art. 24 ABCP-Sponsor Art. 25 ABCP-Programmlevel Art. 26 EBA RTS zur Homogenität; Final Draft 31. Juli 2018 EBA-Guidelines; Consultation Paper 30. April 2018 von EU-Kommission als delegated act noch zu verabschieden Guidelines werden nochmals überarbeitet (kein delegated act) STS-Notifizierung Art. 27 ESMA RTS/ITS; Final Report 16. Juli 2018 von EU-Kommission als delegated act noch zu verabschieden Quelle: EU-Kommission, EBA, ESMA, eigene Darstellung. schnittliche Restlaufzeit errechnet werden. In jedem Fall zieht die Zusammenstellung der (lieferbaren) Angaben einen erheblichen IT-Aufwand nach sich, den entweder der Originator selbst oder ein beauftragter IT-Provider leisten müsste. Dies kostet Zeit und Geld. Neben dem IT-Aufwand für das Reporting sind zudem Anpassungen am Vertragswerk erforderlich (insbesondere, wenn die STS-Kriterien erfüllt werden sollen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Vorschriften zu den Kreditvergabekriterien (Art. 5(1) und 9(1) STS- Reg) hinzuweisen. Demnach müssen für alle ABCP-Transaktionen solide, genau definierte Kriterien und eindeutig festgelegte Verfahren für das Forderungsmanagement sowie wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren bestehen, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe auf einer gründlichen Bewertung der Kreditwürdigkeit des Schuldners basiert. Ob die derzeitigen Dokumente dies ausreichend regeln, ist im Einzelfall zu prüfen. Die größte Bedeutung für Originatoren hat sicherlich die Frage, ob die derzeitige Bepreisung der Liquiditätslinie auch zukünftig erhalten bleibt. Spätestens bei der nächsten Prolongation wird die Sponsorbank überlegen müssen, wie sie die ab 2020 (bei Bestandstransaktionen) gegebenen, erhöhten Kapitalkosten kompensieren kann. Preiserhöhungen sind dann nicht auszuschließen. Bedeutung für Sponsoren Die größten Auswirkungen der neuen EU-Verbriefungsregulierung treffen sicherlich die ABCP-Sponsorbanken. Da alle ABCP-Transaktionen private Verbriefungen sind, werden die nach Art 5 bis 7 STS-Reg bzw. bei STS-Transaktionen zusätzlich Art 24 bis 27 STS-Reg geforderten Daten und Dokumente nicht durch einen Repository, sondern über die Sponsorbank den Aufsichtsbehörden und (potenziellen) Investoren bereitzustellen sein. Das bedeutet eine deutliche Erweiterung des aktuellen Investorenreportings mit entsprechenden Auswirkungen auf die IT-Infrastruktur der Sponsorbank. Außerdem sind zusätzliche Dokumente einzuholen oder zu erstellen (z. B. Zusicherungen des Originators und Transaktionszusammenfassungen). Im Fall von STS-Transaktionen sind zusätzliche Notifikationen (nach Art 27 STS-Reg) vorzunehmen. Nicht zu unterschätzen ist auch die Notwendigkeit, für die STS- Prüfung auf Transaktionsebene neue Prozesse zu etablieren, die eine zuverlässige und konsistente Einhaltung der STS-Kriterien ermöglichen. Denn ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die STS- Kriterien kann für den Sponsor empfindliche Haftungsfolgen haben. In solche Prozesse dürften nicht nur Markt- und Marktfolgeeinheiten, sondern auch Rechtsabteilung, Risikocontrolling und Meldewesen zu integrieren sein. 22 08 // 2018

Gerade auch im Meldewesen sind zudem aufgrund der geänderten Methodenhierarchie weitere Anpassungen erforderlich. Die Meldewesen-Software muss angepasst, und die entsprechenden Liefersysteme müssen auf die neuen Erfordernisse eingestellt bzw. erweitert werden. Sollte sich eine Sponsorbank entscheiden, ihr gesamtes ABCP-Programm STS-fähig zu machen, kommen weitere Anforderungen hinzu. Diese betreffen die IT (z. B. zur Ermittlung der Programm-WAL oder der Konzentrationslimite pro KNE auf Programmebene), Auditings für die STS-Compliance (Stichprobenprüfung nach Art 26(1) STS-Reg sowie bzgl. der Servicer-Expertise), die Programmdokumentation und die Erstellung der STS-Notifikation für die Programmebene. Hinsichtlich letzterem hat die ESMA nach aktueller RTS die Vorstellung, dass für jede ISIN – und damit für jedes emittierte Commercial Paper – eine separate Notifikation eingereicht und veröffentlicht wird. Erst dann wird die reduzierte Kapitalanrechnung der Commercial Papers beim Investor (oder sonstige STS-voraussetzende Bedingungen) schlagend (siehe Tz 77 des ESMA Final Report). Unter diesen Voraussetzungen ist es mehr als fraglich, ob überhaupt ein ABCP-Programm in Europa den STS-Status erreichen kann. Bedeutung für Investoren Erstmals werden mit der neuen EU-Verbriefungsregulierung auch regulierte Investoren direkt angesprochen. Bisher waren diese nur durch ihre jeweils eigenen Regularien (z. B. Solvency II, MMFR, CRR oder AIFMD) betroffen. Die EU-Verbriefungsregulierung schafft damit einen einheitlichen Rechtsrahmen hinsichtlich Definition, Due Diligence, Stress Testing, Prozessen und Management- bzw. Aufsichtsreporting für Verbriefungen. Einzig nicht regulierte Investoren (wie große Unternehmen oder Family Offices) sind hier außen vor. Die Darstellung ÿ 3 veranschaulicht die Einbettung des EU-Verbriefungsregelwerks in die regulatorische Landschaft. Dies bedingt, dass nun auch sukzessive die einzelnen Regularien auf die EU-Verbriefungsregulierung verweisen und bisherige, individuelle Verbriefungsanforderungen ersetzt werden. Dies wurde bereits für Banken (CRR), Geldmarktfonds (MMFR) sowie die Versicherungswirtschaft (Solvency II) umgesetzt. Die Auswirkungen sind unterschiedlich: Während bei Banken und Versicherungen hauptsächlich die Kapitalunterlegung von Verbriefungen – und damit auch von ABCP-Investments, selbst wenn diese fully supported sind – betroffen sind, geht es bei den Geldmarktfonds um die Frage, welche Verbriefungen überhaupt erwerbbar sind. 08 // 2018 23

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