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die bank 08 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BANKING Regulatorik

ó BANKING Regulatorik und Robo Advisory REGULIERUNG Die zunehmende Vielfalt an Finanztechnologie-Unternehmen (FinTechs) verändert die Finanzbranche zusehends. Das Anwendungsfeld, das zurzeit die größten Auswirkungen zu haben scheint, ist die automatisierte Anlageberatung (Robo Advice) in den Bereichen B2B und B2C. Bei dieser handelt es sich um eine aus regulatorischer Sicht erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung, wenn sie in Form der Anlageberatung sowie der Anlage- oder Abschlussvermittlung erbracht wird. In diesen Fällen ist Robo Advisory ohne eine vorherige Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach § 32 KWG untersagt. Da es allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten bei den konkreten Geschäftsfeldern gibt, hängt die aufsichtsrechtliche Bewertung davon ab, wie die jeweilige Plattform ausgestaltet ist und welche vertraglichen Vereinbarungen mit den Nutzern getroffen werden. Michael Roch Keywords: Privatkunden, Anlageberatung, FinTechs, Recht Die Finanzbranche befindet sich im Umbruch. Viele FinTechs haben Applikationen entwickelt, die junge Kunden und Kundengruppen, die bisher keinen Kundenberater aufgesucht haben, anziehen. Statt mit einem versierten Berater in einem persönlichen Gespräch Risikobereitschaft, Tragfähigkeit von Risiken sowie Anlageziele herauszuarbeiten und zu definieren, können Kunden eines Robo Advisors ihre Angaben zu persönlichen Umständen, anlagerelevanten Kenntnissen, Handelserfahrungen und ihrer Risikotragfähigkeit anhand eines webbasierten Katalogs bereitstellen. Aus den übermittelten Angaben erstellt ein Algorithmus anhand eines Scoring-Systems ein „persönliches“ Chance-Risiko-Profil, das Grundlage für Anlageempfehlungen oder -strategien ist und diese mittels standardisierter und überwiegend passiver Finanzprodukte (ETF-Basis) umsetzt. Bei diesem Prozess werden menschliche Eingriffe auf ein Minimum reduziert. Hierdurch wird eine Reduzierung der Verwaltungskosten und somit auch eine Reduzierung der Kosten auf Kundenseite erreicht. Eine Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung muss allerdings auch bei Robo Advisory vorgenommen werden. Dieser Digitalisierung muss durch die Bereitstellung von regulatorischen Strukturen Rechnung getragen werden. Es gilt, den Schutz der Kunden zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung mit den bewährten Geschäftsfeldern sicherzustellen. Einer „Regulatory Sandbox“ nach britischem Muster, in der die Anbieter ihre Angebote zunächst in einem unregulierten Umfeld testen können, hat die BaFin jedoch bereits Anfang des Jahres eine Absage erteilt. In Ermangelung von Spezialregelungen ist daher auf die Lizenzpflicht von Robo- Advice-Dienstleistungen die aktuell vorhandene Regulatorik anzuwenden. Hierbei besteht die Herausforderung, die Maßstäbe, die für Unternehmen, die das komplette Finanzdienstleitungsspektrum anbieten, entwickelt wurden, auf FinTechs anzuwenden, die sich im Wege des „cherry picking“ lediglich auf einzelne Dienstleistungsbereiche fokussiert haben. So ist einem Robo Advisor eine Anlageberatung sowie eine Anlage- oder Abschlussvermittlung ohne vorherige Erlaubnis der Aufsichtsbehörde untersagt. Wird diese jedoch in Kooperation mit einem Finanzdienstleister, der bereits Inhaber einer Lizenz ist, erbracht, ist eine eigene Lizenz entbehrlich. Gleiches gilt, wenn dem Kunden lediglich eine Portfoliostruktur vorgeschlagen wird, ohne konkrete Finanzinstrumente nach Art und Zahl zu benennen. Sofern jedoch eine automatisierte Anlageempfehlung ausgesprochen wird, ist ein Beratungsprotokoll zu erstellen und vom „Berater“ zu unterzeichnen. Hier ist die natürliche Person zu ermitteln, dem diese Anlageberatung nach außen hin zugerechnet werden kann. Ebenfalls erlaubnispflichtig sind Dienstleistungen eines Robo-Advice-Anbieters, die eine Anlage- oder Abschlussvermittlung zum Gegenstand haben. Bei erstgenannter vermittelt ein Anbieter Geschäfte über die Veräußerung oder Anschaffung von Finanzinstrumenten und fördert ggf. zielgerichtet die Abschlussbereitschaft des Anlegers. Maßgebliches Kriterium für diese Dienstleistung ist, dass der Robo-Advice-Anbieter die auf die Anschaffung oder Veräußerung gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer bzw. Erwerber der Finanzinstrumente als „Bote“ überbringt. Alternativ hierzu kann auch eine erlaubnispflichtige Abschlussvermittlung vorliegen. Im Gegensatz zur Anlagevermittlung überbringt der „Vermittler“ hier die Willenserklärung des Kunden nicht als Bote, sondern gibt als Vertreter eine eigene Willenserklärung ab. Die Kundenorder wird also in offener Stellvertretung ausgeführt. Darüber hinaus gelten für alle vorgenannten Formen des Robo Advice diejenigen Regelungen und Organisationspflichten, die auch im traditionellen Geschäft Anwendung finden, wie die Verhaltens- 44 diebank 08.2016

BANKING ó pflichten des 6. Abschnitts des WpHG. So sind Interessenkonflikte zu vermeiden oder offenzulegen, Kundendaten zu pflegen und Informationen in unmissverständlicher Form zu übermitteln. Risiken in Gestalt von Verlusten durch falsche Ergebnisse des Algorithmus oder eines auf „Execution Only“ beruhenden Geschäftsmodells sind hingegen nicht zu vermeiden. Auch findet eine Korrektur etwaiger Fehlvorstellungen des Kunden nicht statt. Fazit Wie am Beispiel des Robo Advice zu erkennen ist, sind die Aufsichtsbehörden damit beschäftigt, die digitale mit der konventionellen Anlageberatung zu vereinheitlichen. Jedoch ist zunächst eine weitere Erforschung der Risiken des Robo Advice notwendig, um spezifische Maßnahmen einleiten zu können. Dem hat die BaFin u. a. durch einen speziellen Bereich für FinTechs auf ihrer Website sowie ein Kontaktformular für regulatorische Fragen Rechnung getragen. Darüber hinaus sollen durch die Planung und Eröffnung von FinTech-Hubs weitere Erfahrungswerte gesammelt werden. Aufgrund der Vielfalt an Applikationen ist jedoch bereits jetzt zu erkennen, dass die aufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht stark vom Einzelfall abhängt. Für Finanzinstitute besteht durch die zunehmende Digitalisierung die Chance, ihre Angebotspalette durch Kooperationen mit FinTechs abzurunden und neben der qualitativ hochwertigen Beratung auch technikund internetaffinen Kunden einen zusätzlichen Service zu bieten. Darüber hinaus können FinTechs auch einen Beitrag zu der Bereitstellung von effizienten digitalen Lösungen zur Umsetzung von regulatorisch vorgeschriebenen Reportings leisten (Reg- Tech). Der Trend zur Digitalisierung von Bankdienstleistungen wird sich also fortsetzen und neue Impulse für die Finanzinstitute bringen. ó Autor: Syndikusrechtsanwalt Michael Roch arbeitet in der Rechtsabteilung der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt/Main. Die Experten für Kredit und Wertpapier Cofinpro berät Deutschlands führende Finanzdienstleister. Wir bewältigen erfolgreich Projekte zu neuen Marktanforderungen, sich verändernder Regulatorik und zur Optimierung von Prozessen. Cofinpro verfügt über namhafte Referenzen bei Digitali sierungsvorhaben und setzt diese von A bis Z um. www.cofinpro.de 08.2016 diebank 45

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