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die bank 08 // 2015

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT zu einem

ó FINANZMARKT zu einem breiterem Spektrum geeigneter Finanzinstrumente von Drittanbietern gewährleistet wird, mit denen keine enge Verbindung besteht, oder ein Angebot an den Kunden erfolgt, entweder mit einer (mindestens jährlichen) Eignungsprüfung der Finanzinstrumente oder bei einem wiederkehrenden Service ein Mehrwert für den Kunden geboten wird (bspw. im Rahmen einer vorgeschlagenen optimalen Vermögensallokation). Research Die Kosten für die Anschaffung von Research sind weiterhin als Zuwendungen zulässig, wenn die Zahlung aus Eigenmitteln des Unternehmens oder von einem separaten Research-Konto erfolgt. Die Auslagerung des Research-Kontos auf einen Dritten ist zulässig, wenn der Einkauf des Research und die rechtzeitige Bezahlung gemäß den Weisungen des Unternehmens erleichtert wird. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Qualitäts-/Eignungsüberprüfung des eingekauften Research- Anbieters auf der Grundlage einer dem Kunden zur Verfügung gestellten Research-Policy erforderlich. Hierbei soll dem Kunden der Mehrwert sowie eine gerechte Allokation der Research-Kosten zu seinem Portfolio verdeutlicht werden. Damit nimmt die ESMA weiterhin Abstand von dem ursprünglich geplanten Verbot, Research und Orderausführung aus einem Topf zu bezahlen. Offenlegungs- und Informationspflicht Grundsätzlich gilt eine mindestens jährliche Offenlegungs- und Informationspflicht bei zulässigen dauerhaften Zuwendungen über deren Existenz, Art und Umfang. Die Informationspflicht hat grundsätzlich ex-ante zu erfolgen. Dies beinhaltet auch die Höhe des Research-Budgets sowie der Gebühr. Ex-post hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden zusätzlich dann über Zuwendungen zu informieren, wenn ex-ante nur die Kalkulationsmethode offengelegt werden kann. Darüber hinaus muss eine jährliche Zusammenstellung der Zuwendungen für jeden einzelnen Kunden erfolgen. Auf Nachfrage des Kunden oder der BaFin muss die Anzahl der Anbieter je Research-Konto, Gesamtbetrag je Anbieter und erhaltene Zuwendungen durch den Anbieter und den jeweiligen Vergleich mit dem Research-Budget offengelegt werden. Anlageberatung Sofern ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unabhängige Anlageberatung erbringt, muss es seine Kunden darüber vorab informieren. Diese Pflicht gilt in Deutschland bereits seit Einführung des Honoraranlageberatungsgesetzes zum 1. August 2014. MiFID II enthält zusätzliche Anforderungen an die unabhängige Anlageberatung. So ist eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten vorzuhalten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sind. Dass die Bank ein hinreichend breit gestreutes Angebot vorhält, ist dem Kunde zukünftig mitzuteilen. Es darf keine Beschränkung auf Finanzinstrumente erfolgen, die von der Wertpapierfirma selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zur Wertpapierfirma stehen. Dies gilt ebenso für Finanzinstrumente, die von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen die Wertpapierfirma so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, sodass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird; falls dies der Fall sein sollte, ist der Kunde zukünftig darüber zu informieren. Darüber hinaus ist dem Kunden die geschäftspolitische Entscheidung eines Instituts mitzuteilen, ob eine regelmäßige Überprüfung der Geeignetheit vorgenommen wird. Nach Durchführung der Geeignetheitsprüfung hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Privatkunden auf einem dauerhaften Datenträger einen entsprechenden Bericht zur Verfügung zu stellen, in dem die erbrachte Beratung genannt wird und erläutert wird, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde. 8 Der Kunde hat somit eine nachvollziehbare Zusammenfassung darüber zu erhalten, warum die Empfehlung für ihn geeignet ist (positiv formuliert). Sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine regelmäßige Geeignetheitsprüfung als Dienstleistung anbietet, müssen im Bericht lediglich die Änderungen dargestellt werden, welche den Kunden oder die Produkte betreffen. Wie sich das Geeignetheitsprotokoll zum in Deutschland bereits bekannten Anlageberatungsprotokoll verhalten wird, ist bislang unklar. Sofern man das Geeignetheitsprotokoll dem bereits vorhandenen Anlageberatungsprotokoll gleichsetzt, werden sich die detaillierten Vorgaben zur Begründung, dass das konkrete Produkt für den Endkunden auch geeignet ist, im deutschen Anlageberatungsprotokoll wiederfinden (müssen). Standardisierte Textvorgaben bleiben somit weiterhin ein untaugliches Instrument zur Begründung der Geeignetheit eines Produkts. Best Execution Durch MiFID II werden die Pflichten in Bezug auf Best Execution weiter konkretisiert. Dies betrifft den neuen Ausführungsplatz OTF 9 , eine jährliche Bekanntmachung der Top-5-Ausführungsplätze nach Handelsvolumen für jede Art der Finanzinstrumente 10 sowie einen Nachweis, der auf Kundenverlangen vorzulegen ist, wie Wertpapierfirmen den Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung der Order nachgekommen sind. Darüber hinaus schränkt MiFID II das reine Ausführungsgeschäft (Execution Only) ein, da sich mit der Ausweitung des Begriffs des komplexen Produkts das Spektrum der in dieser Geschäftsart handelbaren Wertpapiere verengt. 18 diebank 8.2015

FINANZMARKT ó Kostentransparenz Als weitere Maßnahme zum Schutz der Anleger verschärft MiFID II die Informationspflichten über sämtliche Kosten und Gebühren. So haben Finanzinstitute grundsätzlich jedem Kunden (Privatkunden, professionellen Kunden, geeigneter Gegenpartei) vor Erbringung der Dienstleistung insbesondere angemessene Informationen über Kosten für die erbrachte Dienstleistung und das erworbene Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet beispielsweise einmalige Kosten, wiederkehrende Kosten, Transaktionskosten, sonstige Nebenleistungskosten. Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Kosten dem Anleger in personalisierter Weise (zugeschnitten auf ihn persönlich), und zwar während der Laufzeit eines Finanzinstruments, mindestens jährlich vorzulegen, sodass dem Kunden die Beurteilung des Kosteneffekts auf die Rendite ermöglicht wird. Umsetzungsbedarf in Banken Die MiFID II- und MiFIR-Regelungen werden zu umfassenden Anpassungen der Geschäftsabläufe, Vertriebsstrukturen und Handelsaktivitäten bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen. Daher sind die neuen Anforderungen von jedem Institut zunächst sorgfältig zu analysieren, um sie dann unternehmensindividuell zu priorisieren und umsetzbar strukturieren zu können. Aufgrund der neuen regulatorischen Anforderungen werden beispielsweise Wertpapiervertriebsprozesse für die einzelnen Institute deutlich teurer. Viele Institute überlegen daher derzeit, wie sie ihr Geschäftsmodell am besten ändern und anpassen. Hierzu gehören Erwägungen, Honoraranlageberatung anzubieten, Zuwendungsströme zu ändern, Vertriebswege anzupassen, den potenziellen Kundenkreis für Anlagerberatung einzuschränken bis hin zu einem ganz oder teilweisen Zurückziehen aus dem Präsenzanlageberatungsgeschäft. fl Aufgrund der neuen regulatorischen Anforderungen werden beispielsweise Wertpapiervertriebsprozesse für die einzelnen Institute deutlich teurer. Zudem werden die MiFID II-Vorschriften die Institute sowohl auf der Kostenwie auf der Ertragsseite belasten. Zu Mehraufwand führen neben den strengeren Anforderungen an Transparenz und Kundeninformation auch erweiterte Prüfund Ablaufprozesse zum Produkt- und Dienstleistungsangebot. Insgesamt ist eine detaillierte und strategische Neubewertung des eigenen Geschäftsmodells unumgänglich, da die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen sowohl strategische Aspekte als auch Aufbau- und Ablauforganisation, Prozesse und Systeme betreffen. Aufgrund der dargestellten regulatorischen Entwicklung sollten die Eingangsschwellen bei der Vermögensverwaltung herabgesenkt werden. Die klassische abhängige Anlageberatung wird dauerhaft zu teuer werden, um sie jedem wertpapieraffinen Kunden anbieten zu können. Die unabhängige Honoraranlageberatung wird (derzeit noch) nicht vom Endkunden flächendeckend angenommen. Wertpapieraffine Kunden werden aus der Anlageberatung mit dem Instrument der Vermögensbetreuung (keine Anlageberatung und auch keine Vermögensverwaltung) in Richtung der klassischen Vermögensverwaltung entwickelt. Kreditinstitute schließen damit eine durch die zunehmenden regulatorischen Anforderungen wachsende Lücke, um diese Klientel profitabel und kostenschonend dauerhaft betreuen zu können. ó Autoren: Hartmut T. Renz ist Rechtsanwalt und verantwortet als Counsel im Frankfurter Büro von Kaye Scholer LLP die Praxis Bankaufsichtsrechtsrecht und Compliance. Melanie Frankenberger, CCP, ist Rechtsanwältin für Bankaufsichtsrechtsrecht und Compliance im Frankfurter Büro von Kaye Scholer LLP. 1 Dirk Auerbach: Aufsicht über Wertpapierdiensleistungsunternehmen, 1. Aufl., München 2015, Teil D Rn. 190. 2 Markus Lange: Product Governance – Neue Anforderungen für die Konzeption und den Vertrieb von Finanzprodukten, in: DB 2014, 1723,1723. 3 Antje-Irina Kurz: MiFID II – Auswirkungen auf den Vertrieb von Finanzinstrumenten, in: DB 2014, 1182, 1185f. 4 Lange, wie Anm. 2, 1723, 1727ff. 5 Lars Röh/Frank Zingel: Compliance nach der MiFID II, in: CB 2014, 429, 432. 6 Zu den Kriterien zur Bestimmung des Zielmarkts können gehören: Anlagehorizont und Risikobereitschaft des Kunden sowie Komplexität des Produkts. Weitere Kriterien sind auf Basis des jeweiligen einzelnen Produktszenarios zu entwickeln. 7 Vgl. Final Report ESMA/2014/1569 vom 19.12.2014: S. 191; abrufbar unter www.esma.europa.eu. 8 Kurz, wie Anm. 3, 1182, 1184. 9 Hartmut Renz/Melanie Frankenberger, in: Krimphove, Dieter / Kruse, Oliver (Hrsg.): MaComp, BT 4 Rn. 95, 1. Aufl. 2013. 10 Ebd., MaComp, BT 4 Rn. 91. 8.2015 diebank 19

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