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die bank 07 // 2022

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG Geeignetheitserklärung und Konkretisierung von Inhalten In § 64 Abs. 4 WpHG ist festgelegt, dass ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, wenn es eine Anlageberatung gegenüber einem Privatkunden erbringt, gegenüber einem Privatkunden erbringt, diesem auf einem dauerhaften Datenträger eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung zur Verfügung stellen muss und dies grundsätzlich vor Vertragsschluss. Die Geeignetheitserklärung muss im Sinne des Anlegerschutzes die erbrachte Beratung benennen und erläutern. Im Einzelnen ist das Ergebnis der Beratung im Hinblick auf u. a. die Präferenzen, Anlageziele, Kenntnisse, Erfahrungen und finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren. Sinn der Geeignetheitserklärung ist es, die Anlageberatung zu dokumentieren, aber auch den Kunden zu informieren, weshalb ihm ein bestimmtes Finanzinstrument empfohlen wird. Nach ersten Erfahrungen seit Einführung der Geeignetheitserklärung hat sich gezeigt, dass die Angaben und Formulierungen in den Geeignetheitserklärungen häufig pauschale, formalhafte Inhalte hatten, die im Ergebnis keinen echten Mehrwert für den Kunden darstellen. Vor diesem Hintergrund ist wohl die neue Ausgestaltung des BT 6 der MaComp (Inhalte und Zur-Verfügung-Stellen der Geeignetheitserklärung nach § 64 Abs. 4 WpHG) vom 24. März 2021 zu verstehen. Wesentliche Neuerungen des BT 6 MaComp Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuerungen des BT 6 MaComp kurz dargestellt und erläutert werden. Für eine Kaufempfehlung werden in BT 6 MaComp einleitend Positivbeispiele betreffend (i) Anlagedauer, (ii) Risikobereitschaft, (iii) Kenntnisse und Erfahrungen, (iv) finanzielle Verhältnisse, insbesondere Verlusttragfähigkeit und (v) Anlagezweck genannt, die der Berater zu beachten hat, um die Erfordernisse der Geeignetheitserklärung zu erfüllen. BT 6 MaComp nennt hier beispielhaft folgende Formulierungen: „Die gewünschte Anlagedauer ist 5 Jahre und entspricht damit der Restlaufzeit des empfohlenen Finanzinstruments.“ „Die für Sie ermittelte und festgelegte Risikobereitschaft liegt auf der Skala zwischen 3 und 5 und deckt sich von daher mit der Risikobereitschaft der empfohlenen Anteile, die mit 3 festgelegt worden ist.“ „In der Anlageberatung haben wir Ihre Kenntnisse und Erfahrungen erweitert, dass Sie die Anlageform ‚Fonds‘ für Ihr Depot wählen können. Hierzu wurde Ihnen u. a. ein Produktinformationsblatt ausgehändigt und erläutert.“ „Im Rahmen unserer Anlageberatung sind Ihre ‚Finanziellen Verhältnisse und dabei insbesondere Ihre Verlusttragfähigkeit‘ zu berücksichtigen. Der Kunde kann die mit dem empfohlenen Produkt ggf. entstehenden Verluste von 5.000 € finanziell tragen, da sie nicht für die Lebenshaltung erforderlich sind und von daher ergänzend investiert werden können.“ „Als Anlagezweck ist für Sie das Anlageziel ‚Vermögensoptimierung‘ von entscheidender Bedeutung. Sie möchten in Einzelaktien der Automobilindustrie investieren. Dazu empfehlen wir Ihnen die Aktie X, deren Geschäftsmodell und deren wirtschaftliche Verhältnisse wir Ihnen hiermit ausführlich darlegen. Aufgrund der dargelegten Zahlen gehen wir von Kurssteigerungen aus, was sich positiv auf Ihr Ertragspotenzial auswirkt.“ Die dargestellten Beispiele für Kaufempfehlungen in der Anlageberatung zeigen, dass man von der aufsichtsrechtlichen Seite die durchaus wünschenswerten Konkretisierungen im Rahmen der Begründung einer Anlageberatung vorgenommen hat. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass ein Beispiel betreffend das Kundenmerkmal „Anlagezweck“ auch das Thema „Nachhaltigkeit“ thematisiert. So können dem Kunden, wenn er in nachhaltige Finanzinstrumente investieren möchte, diese mit ihren Eigenschaften beschrieben und empfohlen werden. Dies können z. B. Fonds sein, die nur in Wertpapiere von Emittenten investieren, die strengen Kriterien hinsichtlich Umweltmanagement, sozialer Verantwortung und Unternehmensführung standhalten. BT 6 MaComp konkretisiert weiter in Abgrenzung zu nicht ausreichenden Verkaufsempfehlungen diverse Positivbeispiele für solche Empfehlungen wie folgt: „Ihr Wunsch, ,Vermögensbildung‘ ist u. E. mit der Aktie X nicht mehr zu erreichen, da diese sich seit zwei Jahren in einem Negativtrend befindet, dessen Ende nicht absehbar ist.“ „Die Risikoklasse des sich in Ihrem Portfolio befindlichen Produkts wurde von einer niedrigeren Risikoklasse auf 5 angehoben. Das ent- 50 07 | 2022

REGULIERUNG spricht hoher Risikobereitschaft. Wir empfehlen von daher den Verkauf des Produkts, da Sie bei Ihrer Risikobereitschaft (3 von 5) nur bereit sind, ausgeprägte Risiken zu tragen. Unsere Empfehlung ist daher, das Produkt zu verkaufen.“ Abschließend nennt BT 6 einige Positivbeispiele für Halteempfehlungen, wie z. B. bei einem Produkt, das sich gut entwickelt hat, hohe Dividenden ausschüttet und von daher zu halten sei. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Aufsicht mit den Konkretisierungen in BT 6 Ma- Comp den in der Praxis in der Vergangenheit häufig anzutreffenden allgemeinen, pauschalen Formulierungen in der Geeignetheitserklärung sinnvoll entgegentreten will. Anlageberatung vor dem Hintergrund von Negativzinsen und Inflationsauswirkungen Die von Kreditinstituten im Kontext mit der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank häufig geforderten Negativzinsen auf Giro- oder Tagesgeldkonten (sog. Verwahrentgelt) 2 ab einer bestimmten Größenordnung haben dazu geführt, dass die Institute verstärkt auf die Kunden zugehen. Ziel ist es, ein Beratungsgespräch zur Vermeidung von Negativzinsen ggf. durch die Anlage in Finanzinstrumente anzubieten. Hinzu kommt die Argumentation, dass die akute und zu erwartende Inflation eine Beratung erforderlich mache, um die bestehenden Anlagen zu überdenken. Es ist im Grundsatz durchaus sinnvoll, dass mithilfe der Anlageberatung möglichst regelmäßig die Anlagen der Kunden überprüft und angepasst werden. Im konkreten Falle ist allerdings festzustellen, dass die Beratungsgespräche häufig auch dazu genutzt werden, um den Kunden Produkte wie bspw. Fonds nahezubringen. Ein – wenn auch nicht zulässiger – Anreiz für diese Finanzinstrumente könnte die damit häufig verbundene besondere Provision sein, die die Kreditinstitute für den Vertrieb erhalten. Dieser Umstand darf aber keinesfalls im Vordergrund der Beratung stehen. Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Ba- Fin im Rahmen von Untersuchungen von Beratungsgesprächen die Qualität dieser Beratungen teilweise aus verschiedenen Gründen hinsichtlich des Kundeninteresses kritisch einschätzt. 3 Folgende Transparenzpflichten sind von daher in diesem Zusammenhang einzuhalten: Das Finanzinstitut legt offen, dass es sich bei den empfohlenen Finanzinstrumenten um Produkte handelt, für die eine Provision anfällt, die das Institut vereinnahmt. Das Institut dokumentiert in einer „Kosten-Nutzen-Analyse“, ob es sinnvoll ist, bei dem Kunden eine Umschichtung vor- 07 | 2022 51

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