THEMENSCHWERPUNKT ZAHLUNGSVERKEHR TARGET-KONSOLIDIERUNG CSDR: Buy-in-System sollte kritisch überprüft werden Mit der CSDR soll die fragmentierte Infrastruktur der Wertpapierabwicklung in der Europäischen Union harmonisiert und integriert werden, um so einen effizienteren Kapitalmarkt in Europa zu schaffen. Einige Anforderungen im Rahmen der Abwicklungsdisziplin bereitet der Brancheaber Sorgen. Unser Autor nimmt hier die verpflichtende Buy-In-Regelung unter die Lupe. Die CSDR ist ein einflussreiches Regelwerk für die Zentralverwahrungsstellen selbst, hat jedoch auch Auswirkungen auf die gesamte Branche. Sie wurde entwickelt, um eine effizientere Abwicklungsinfrastruktur des Eurosystems zu unterstützen, das sogenannte TARGET2-System (Trans-European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer System). Letzteres ist der Zusammenschluss der nationalen Zahlungsverkehrssysteme der Länder der Eurozone mit dem System der Europäischen Zentralbank (EZB). Es wurde 2008 eingerichtet, um die schnelle Abwicklung von Zahlungen und Wertpapiertransaktionen zu fördern. Das TARGET2- System liefert auch die Daten, an denen die Wirksamkeit der Abwicklungsdisziplin der MarktteilnehmerInnen gemessen werden kann. Es betreibt Plattformen für die Abwicklung von großen Zahlungen (TARGET2), Wertpapieren (TARGET2-Securities) und Sofortzahlungen (TIPS). Die Europäische Kommission hatte die Marktteilnehmenden aufgefordert, sich zu den Bedingungen der Zentralverwahrungsverordnung (Central Securities Depositories Regulation, CSDR) zu äußern, die nach einer erneuten Verschiebung derzeit am 1. Februar 2022 in Kraft treten soll. Im Februar 2021 endete eine kurze Konsultationsperiode, die die EU-Kommission für Stellungnahmen eröffnet hatte. Die CSDR zielt darauf ab, die fragmentierte Infrastruktur der Wertpapierabwicklung in der Europäischen Union zu harmonisieren und zu integrieren, um so einen effizienteren Kapitalmarkt in Europa zu schaffen. Während dieses beabsichtigte Ziel von der überwiegenden Mehrheit der MarktteilnehmerInnen begrüßt wird, haben einige Anforderungen im Rahmen der Abwicklungsdisziplin, einer Teilmenge der CSDR, einigen Branchengruppen Sorgen bereitet – insbesondere die verpflichtende Buy-In-Regelung. Das hatte das britische Finanzministerium dazu veranlasst, die Umsetzung dieses Teils der Regulierung abzulehnen, einige Zeit bevor es Klarheit über die gegenseitigen Äquivalenzentscheidungen nach dem Brexit gab – was immer noch weit von einer Einigung entfernt ist. Buy- Ins sind zwar nicht neu, werden aber in der Regel nach dem Ermessen der beteiligten Gegenparteien ausgehandelt. Buy-In-Vereinbarungen auf dem Prüfstand Im Rahmen einer Buy-In-Vereinbarung 1 hat die kaufende Partei einer Wertpapiertransaktion das Recht, sich an einen Dritten (einen Buy- In-Agenten bzw. eine - Agentin) zu wenden, wenn die verkaufende Partei die Wertpapiere nicht bis zu einem ausgehandelten maximalen Abrechnungsdatum liefert. Wenn das Wertpapiergeschäft zwischen der kaufenden Partei und dem Buy-In-Agenten bzw. der -Agentin zu höheren Kosten für die kaufende Partei führt – weil der Marktpreis 64 07 // 2021
ZAHLUNGSVERKEHR des Wertpapiers während der Lieferverzögerung gestiegen ist – muss die ursprünglich verkaufende Partei die Differenz mit der kaufenden Partei ausgleichen. Kommt ein Geschäft zwischen der kaufenden Partei und dem Buy-In-Agenten bzw. der -Agentin zustande, wird das Geschäft zwischen der kaufenden Partei und der ursprünglichen verkaufenden Partei aufgehoben. Dieses Verfahren soll die ursprünglichen Gegenparteien in genau die wirtschaftliche Lage versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn der ursprüngliche Vertrag zwischen ihnen beiden geschlossen worden wäre. In der Praxis werden Buy-Ins jedoch kaum genutzt. Nun macht die CSDR diese Buy-Ins für alle Asset-Klassen und Geschäftsarten zur Pflicht, unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich sinnvoll sind, und unabhängig davon, ob die verkaufende Partei und die kaufende Partei in Erwägung gezogen hätten, andernfalls eine solche Vereinbarung zu treffen. Dies hat erhebliche Konsequenzen für eine Vielzahl von MarktteilnehmerInnen. Es steht zu befürchten, dass die LiquiditätsanbieterInnen die größte Last zu tragen haben. Ein erhöhtes rechnerisches Risiko, dass ein Trade aufgrund des obligatorischen Buy-Ins nicht abgewickelt wird (der ursprüngliche Trade scheitert komplett), erhöht die Notwendigkeit, Bestän- 07 // 2021 65
NR. 7 2021 ZEITSCHRIFT FÜR BANKPOL
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