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die bank 07 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG Entscheidungen werden in einem Gläubigerausschuss mit Kopfmehrheit getroffen, das bedeutet, dass die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder den Beschluss fasst. Jedes Mitglied verfügt über eine einzelne Stimme, unabhängig von der Höhe der jeweiligen Forderung. Besteht eine Interessenkollision – die das betroffene Ausschussmitglied selbst anzeigen muss – ist das Mitglied von Abstimmungen ausgeschlossen, nicht stimmberechtigte Mitglieder werden bei der Mehrheitsfindung nicht mitgezählt. Gleiches gilt für Enthaltungen. Ein Antrag gilt in Fällen der Stimmengleichheit als abgelehnt. Im Interesse aller Gläubiger Wichtig ist, dass der Gläubigerausschuss immer dem Interesse aller Gläubiger an einem bestmöglichen Ergebnis des Insolvenzverfahrens verpflichtet ist. Das bedeutet, dass der Vertreter einer Bank im Gläubigerausschuss seine Entscheidung auch dann am Interesse der Gläubigergemeinschaft ausrichten muss, wenn die Entscheidung zu Nachteilen für die Bank führen könnte. Es bietet sich an, die Tätigkeit des Gläubigerausschusses zu dokumentieren und insoweit über Ausschusssitzungen und sonstige Tätigkeiten Protokolle zu fertigen und an alle Mitglieder des Ausschusses zu versenden. Zudem empfiehlt es sich, mit dem Insolvenzgericht abzustimmen, ob bzw. in welcher Form die Protokolle in die Gerichtsakte aufgenommen werden. Haftungsfragen Die Protokolle sind auch insofern von Bedeutung, da Mitglieder des Gläubigerausschusses gegenüber einzelnen Gläubigergruppen haften, sofern sie schuldhaft ihre gesetzlichen Pflichten verletzen. Pflichtverletzungen können auch durch ein Unterlassen begründet werden, sofern eine Pflicht zum Handeln bestand. Die Protokolle der Sitzungen des Gläubigerausschusses können im Fall einer möglichen Haftung eines oder mehrerer Mitglieder ein wichtiger Faktor sein, um nachzuweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt. Beispiele für Pflichtverletzungen durch Mitglieder des Gläubigerausschusses sind: Z unzureichende Prüfung der Tätigkeit des Verwalters, Z Verstoß gegen Verschwiegenheitsverpflichtungen, Z unzureichende Kassenprüfung. Praxishinweis: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses können sich nicht einfach auf Berichte des Verwalters verlassen, dies wäre eine Verletzung ihrer Pflichten und stellt ein Haftungsrisiko dar. Die Mitglieder sind verpflichtet, selbst aktiv tätig zu werden und die Angaben des Insolvenzverwalters zu prüfen. 56 07 // 2021

REGULIERUNG FAZIT Für Banken gilt bei der Mitarbeit in Gläubigerausschüssen die Devise, sich der Rechte und Pflichten, aber gerade auch der Besonderheiten und der Verantwortung bewusst zu sein. Zudem sollten sie dabei immer die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger im Blick behalten. Orientieren sich Banken an dieser Devise und holen sie sich im Zweifelsfall für die Mitarbeit in Gläubigerausschüssen sachverständige Dritte als BeraterInnen an ihre Seite, kann ihnen der Rechte- und Pflichtenkanon eines Gläubigerausschusses als wesentliche Leitplanke dienen, und sie können ihre wichtige Rolle bei der Sanierung oder dem Marktaustritt eines insolventen Unternehmens aktiv und sicher ausüben. Pflichtenkenntnis und Absicherung Mitglieder des Gläubigerausschusses können sich nicht darauf berufen, dass sie ihre Pflichten nicht gekannt haben. Jeder, der ein solches Amt übernimmt, ist angehalten, sich über seine Pflichten zu informieren. Eine Belehrung durch das Insolvenzgericht ist nicht erforderlich und erfolgt auch nicht. Sind juristische Personen – also etwa eine Bank – als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, so haften nicht etwa die entsandten VertreterInnen persönlich, sondern die juristischen Personen. Werden Aufgaben des Gläubigerausschusses auf ein einzelnes Mitglied delegiert, so haften die anderen Mitglieder lediglich für dessen regelmäßige Überwachung. Wenn mehrere Mitglieder des Gläubigerausschusses ihre Pflichten schuldhaft verletzt haben, haften diese als Gesamtschuldner – unter Umständen zusammen mit dem Insolvenzverwalter, sofern diesem ebenfalls eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Mögliche Haftungsansprüche verjähren drei Jahre nachdem sie bekannt geworden sind, spätestens jedoch drei Jahre nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder wenn dessen Einstellung rechtskräftig geworden ist. Es ist ratsam und üblich, dass für die Mitglieder des Gläubigerausschusses Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden. Die Kosten dafür sind für die Mitglieder als Auslagen erstattungsfähig, da für sie durch die Versicherung ein außergewöhnlich großes Haftungsrisiko gemindert wird. Vergütung und Auslagen Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf die Erstattung ihrer Auslagen, bezogen auf den Zeitaufwand und den Umfang der Tätigkeit. Diese beiden Punkte sollten die Mitglieder daher zusammen mit dem Inhalt ihrer Tätigkeit dokumentieren. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt laut Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung (InsVV) regelmäßig zwischen 50 und 300 € pro Stunde. Praxishinweis: Mitglieder des Gläubigerausschusses sollten den Vergütungsantrag rechtzeitig vor dem anberaumten Schlusstermin beim Insolvenzgericht einreichen, damit das Gericht eine angemessene Zeit zur Bearbeitung und Festsetzung hat. Autoren Dr. Ludwig J. Weber, LL.M. ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er leitet als verantwortlicher Partner den Bereich Wirtschaftsrecht von Schultze & Braun. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Handels- und Gesellschaftsrecht, meist in Sanierungs- und Insolvenzfällen. Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Tobias Hartwig ist Partner in der gleichen Kanzlei. Er wird regelmäßig von Gerichten in Niedersachsen, Brandenburg und Berlin als Insolvenzverwalter bestellt. Außerdem ist Hartwig Lehrbeauftragter für Insolvenzrecht an der Hochschule Ostfalia. 07 // 2021 57

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