REGULIERUNG Z Mitglieder bestimmte Aufgaben innerhalb des Gläubigerausschusses übernehmen, etwa bei der Kassenprüfung des insolventen Unternehmens. Banken nehmen ihre Aufgaben im Gläubigerausschuss in der Regel durch eine(n) ihrer MitarbeiterInnen wahr. Eine Vertretung innerhalb des Gläubigerausschusses ist aufgrund der Höchstpersönlichkeit nicht möglich. Allerdings können Tätigkeiten des Gläubigerausschusses auch an Externe delegiert werden – zum Beispiel, indem der Gläubigerausschuss für die Kassenprüfung einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater mit Erfahrung im Bereich insolvenzrechtlicher Rechnungsprüfung hinzuzieht. Die Kosten hierfür sind als Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse zu begleichen. Zu den wesentlichen Aufgaben eines Gläubigerausschusses gehört es zum Beispiel, an der Auswahl des Insolvenzverwalters oder Sachwalters mitzuwirken sowie an der Entscheidung, ob für das insolvente Unternehmen eine beantragte Eigenverwaltung genehmigt wird oder nicht. Der Gläubigerausschuss muss den Geldverkehr des Schuldnerunternehmens im Insolvenzverfahrens prüfen, er muss bedeutsamen Rechtshandlungen wie zum Beispiel Verkäufen von bestimmten Vermögenswerten oder der Veräußerung des Unternehmens als Ganzem, aber auch der Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten durch den Verwalter mit erheblichen Streitwerten zustimmen. Eine weitere Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es, den Insolvenzverwalter zu unterstützen, etwa durch die Prüfung von Unterlagen der Betriebsplanung und der Kalkulation. Zu Beginn des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens ist diese Unterstützung in der Regel stärker erforderlich, da zu diesem Zeitpunkt üblicherweise die verfahrensrelevanten Entscheidungen getroffen werden. Eine wichtige Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es auch, den Insolvenzverwalter zu überwachen – eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit, da sie mit einer persönlichen Haftung der Bank im Ausschuss verbunden ist. Dazu gehört es beispielsweise auch, die Buchhaltung einzusehen und den Zahlungsverkehr des Insolvenzverwalters zu prüfen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind dazu verpflichtet, sich laufend über die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters zu informieren. Diese Pflicht umfasst nicht nur die laufende und gegebenenfalls vorausschauende Kontrolle, sondern auch die Kontrolle der zurückliegenden Tätigkeit. 54 07 // 2021
REGULIERUNG Fortführung oder Stilllegung Alle Mitglieder des Gläubigerausschusses müssen durch klare Absprache in der ersten Ausschusssitzung für den unverzüglichen Beginn der Kassenprüfung und einen engmaschigen Prüfungsturnus sorgen. Ist eine Prüfung wegen fehlender oder unzureichender Unterlagen nicht bzw. nur eingeschränkt möglich, müssen die Mitglieder des Gläubigerausschusses das Insolvenzgericht umgehend informieren. Besondere Bedeutung kommt bei der Prüfung der Arbeit des Insolvenzverwalters der Frage zu, ob eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens sinnvoll ist oder ob eine Stilllegung zu erfolgen hat. Dies kann nur anhand einer Überprüfung der Liquiditätsplanung des Insolvenzverwalters und des Geschäftsmodells belastbar kontrolliert werden. Praxishinweis: Der Gläubigerausschuss ist verpflichtet, sich über den Bestand der Insolvenzmasse und die geplante Art der Verwertung (z. B. Verkauf, Abwicklung) zu informieren. Prüfungs-, aber keine Weisungsbefugnis Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gegenüber dem Insolvenzverwalter eine Prüfungs-, aber keine Weisungsbefugnis. Gleichwohl muss der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses einholen, wenn er z. B. das insolvente Unternehmen schon vor dem Berichtstermin stilllegen oder veräußern will. Der Berichtstermin ist die erste Gläubigerversammlung, die in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung des Verfahrens stattfindet. Dabei sollen die Gläubiger über den Fortgang des Insolvenzverfahrens und die Verwertung der Insolvenzmasse entscheiden. In einer Eigenverwaltung wird aufgrund der Größe des Unternehmens üblicherweise ein Gläubigerausschuss bestellt, der diese Entscheidungen trifft. Im Bericht des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters sollte eine Planrechnung zu den erwarteten Gewinnen oder Verlusten des insolventen Unternehmens enthalten sein, damit die Gläubiger und die Mitglieder des Gläubigerausschusses eine fundierte Entscheidung über Fortbestand oder Schließung des insolventen Unternehmens treffen können. Praxishinweis: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sollten den Bericht des Insolvenzverwalters, der üblicherweise spätestens eine Woche vor dem Termin der Gläubigerversammlung (Berichtstermin) dem Insolvenzgericht vorgelegt wird, rechtzeitig vom Insolvenzverwalter einfordern, um eine Stellungnahme zum Bericht abgeben zu können. Eigenständiges Organ im Insolvenzverfahren Der Gläubigerausschuss ist ein eigenständiges Organ innerhalb des Insolvenzverfahrens und agiert unabhängig vom Insolvenzverwalter. Es ist allerdings zulässig und in der Praxis üblich, dass der Insolvenzverwalter den Gläubigerausschuss zu Sitzungen einlädt und zum Beispiel auch einen Vorschlag für eine Tages- und Geschäftsordnung unterbreitet. Dies entspricht dem Dienstleistungscharakter des Insolvenzverwalters. Wichtig ist allerdings, dass hierdurch die Unabhängigkeit des Gläubigerausschusses nicht gefährdet wird. Praxishinweis: Der Gläubigerausschuss ist für seine Organisation selbst zuständig. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass er sich eine Geschäftsordnung verleiht, dieses bietet sich allerdings für die erste Ausschusssitzung an. Die Mehrheit entscheidet In einem Gläubigerausschuss werden Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip getroffen. Um Patt-Situationen zu vermeiden, hat ein Gläubigerausschuss in der Regel eine ungerade Anzahl an Mitgliedern. Der Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist oder im Umlaufverfahren schriftlich an der Abstimmung teilgenommen hat. Falls neben einem schriftlichen Umlaufverfahren auch Telefon- oder Videokonferenzen zur Teilnahme erlaubt sind, müssen die Mitglieder des Gläubigerausschusses vorab darüber abstimmen und dies am besten in der Geschäftsordnung festlegen. 07 // 2021 55
NR. 7 2021 ZEITSCHRIFT FÜR BANKPOL
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