Aufrufe
vor 2 Jahren

die bank 07 // 2021

  • Text
  • Wwwbankverlagde
  • Zahlungsverkehr
  • Privat
  • Mitglieder
  • Sparkasse
  • Markt
  • Deutsche
  • Deutschen
  • Kundinnen
  • Unternehmen
  • Banken
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG PROZEDERE

REGULIERUNG PROZEDERE UND PRAXISTIPPS Über die Rolle einer Bank im Gläubigerausschuss Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wird mit einer Zunahme der Insolvenzen gerechnet. Generell stehen Banken – gerade bei größeren Insolvenzen – häufig vor der Frage, inwieweit sie einen Vertreter in einen Gläubigerausschuss entsenden können, sollten oder sogar müssen. Hinzu kommt, dass oftmals nicht klar ist, welche Rechte, Pflichten oder Besonderheiten es im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Gläubigerausschuss gibt. 52 07 // 2021

REGULIERUNG Beim Gläubigerausschuss handelt es sich um das in der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehene Willensbildungsorgan der (Insolvenz-) Gläubiger. Der Gläubigerausschuss kann vom Insolvenzgericht oder von der Gläubigerversammlung eingesetzt werden (siehe Informationskasten „Die drei Arten eines Gläubigerausschusses“) und soll den Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bei seinen Aufgaben unterstützen und überwachen. Der Gläubigerausschuss hat in einem Eigenverwaltungsoder Schutzschirmverfahren eine nahezu identische Rolle wie in einem Regelinsolvenzverfahren. In der Praxis gehören Gläubigerausschüssen oftmals Vertreter verschiedenster Gläubigergruppen an, wie Banken, Kreditversicherer, Lieferanten, Arbeitnehmervertreter, die Bundesagentur für Arbeit und natürlich auch Kleingläubiger. Mitglieder eines Gläubigerausschusses können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Üblicherweise wird dabei die Bank an sich als Mitglied berufen und Mitarbeiter Innen werden entsprechend bevollmächtigt. Natürliche Personen, die wie zum Beispiel Gesellschafter oder Aufsichtsräte dem insolventen Unternehmen nahestehen, können aufgrund der möglichen Interessenkollision nicht Mitglieder des Gläubigerausschusses sein. Kein Gläubigerausschuss-Automatismus Es gibt nicht in jedem Insolvenzverfahren automatisch einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss. Zwangsläufig ist ein solcher nur, wenn das insolvente Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllt, die in § 22a InsO festgelegt sind. Dabei reicht es aus, wenn zwei der folgenden drei Kriterien beim (Insolvenz-)Schuldner erfüllt sind: Z mindestens 6 Mio. € Bilanzsumme, wenn der auf der Aktivseite ausgewiesene Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3 Handelsgesetzbuch) abgezogen wurde, Z mindestens 12 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, Z im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer. Angesichts dieser Kriterien wird klar, dass es in Insolvenzverfahren, in denen ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, oft um hohe Beträge und Forderungen der Gläubiger geht. Möglich, aber in der Praxis eher selten, ist die Bestellung eines Gläubigerausschusses, wenn die Kriterien aus § 22a InsO nicht erfüllt sind. Die Die drei Arten eines Gläubigerausschusses Es gibt drei unterschiedliche Arten eines Gläubigerausschusses. Diese sind jeweils in unterschiedlichen Paragraphen der Insolvenzordnung definiert: Z den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss im Insolvenzantragsverfahren (§§ 21 Abs. 1a, 22a InsO), Z den vom Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss im eröffneten Insolvenzverfahren (§ 67 InsO) Z den von der Gläubigerversammlung bestätigten beziehungsweise gewählten Gläubigerausschuss (§ 68 InsO). Tätigkeit in einem Gläubigerausschuss ist daher für Banken mit großen Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten, allerdings auch zahlreichen Aufgaben, großer Verantwortung sowie einigen Rechten und Pflichten verbunden. Keine Pflicht, aber auch kein Anspruch Wichtig ist, dass es einerseits für Banken keine Pflicht gibt, das Amt als Mitglied eines Gläubigerausschusses annehmen zu müssen. Andererseits besteht aber auch kein Anspruch auf eine Mitgliedschaft. Das Insolvenzgericht kann nur Mitglieder in den Gläubigerausschuss berufen, von denen zuvor bekannt ist, dass sie grundsätzlich dazu bereit sind, das Amt wahrzunehmen. Praxishinweis: Will eine Bank also in einem Gläubigerausschuss mitwirken, ist es sinnvoll, dem Insolvenzgericht diese Bereitschaft mitzuteilen. Im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und der Mitwirkung einer Bank in einem Gläubigerausschuss sind drei Punkte besonders wichtig: Z Der Gläubigerausschuss wird lediglich im Innenverhältnis zu den übrigen Beteiligten des Insolvenzverfahrens tätig und ist im Außenverhältnis nicht berechtigt, Erklärungen abzugeben oder zum Beispiel Masseverbindlichkeiten zu begründen. Z Die Aufgaben des Gläubigerausschusses sind von den einzelnen Mitgliedern grundsätzlich höchstpersönlich wahrzunehmen. Allerdings kann der Gläubigerausschuss für sich beschließen, dass einzelne seiner 07 // 2021 53

die bank