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die bank 07 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG WERTPAPIERREGULIERUNG Kleine Vorschriften, große Sorgen Die Central Securities Depositories Regulation (CSDR) und Securities Financing Transaction Regulation (SFTR), deren Vorgaben die Finanzindustrie in den kommenden Monaten umzusetzen hat, knüpfen nahtlos an die Vorgaben der MiFID II an. Sowohl der Anlegerschutz als auch die damit verbundenen Meldepflichten werden in diesem Rahmen erweitert – ein Umfeld, das die Marktteilnehmer wiederholt vor große Herausforderungen stellt. Eine Rückkehr zum „Business as Usual“ scheint für die Branche vorerst nicht mehr möglich. Viele Marktteilnehmer haben noch mit Nachwehen der letzten massiven Umsetzungsprojekte MiFID II / MiFIR zu kämpfen und versuchen, das aktuell noch von vielen Workarounds dominierte Tagesgeschäft zu stabilisieren und in den zuvor üblichen Modus zurückzukehren. Aber ist eine Rückkehr zum bislang gewohnten „Business as Usual“ überhaupt möglich? Die sich aktuell in der Finalisierung befindlichen regulatorischen Vorgaben gemäß SFTR und CSDR lassen daran zweifeln. Grund genug, diese Maßnahmen aus der Nähe zu betrachten. CSDR – nicht nur für Zentralverwahrer relevant Der Zweck der Verordnung über Wertpapierzentralverwahrer, wie die CSDR auch genannt wird, ist die Verstärkung der grenzüberschreitenden Verwahrung und Übertragung von Wertpapieren durch die Festlegung klarer Regeln. Entgegen der noch allgemein vorherrschenden Meinung trifft die Verordnung nicht nur die Zentralverwahrer (CSDs), sie wirkt sich ebenfalls auf eine Vielzahl der an der Wertpapierwertschöpfungskette beteiligten Marktteilnehmer aus. Die zunehmende Komplexität und die ständig steigenden Volumina der Abwicklungsvorgänge im grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäft öffnen die Tore für operationelle Risiken und Fehlentwicklungen. Insbesondere die bis dato fehlende Harmonisierung der Vorgaben im internationalen Wertpapiergeschäft verstärkt die Gefahr der sog. importierten Risiken, d. h. von Risiken, die bei Verwahrern in anderen Mitgliedstaaten entstehen und durch fehlende Regulierung ins eigene Land importiert werden. Um diese Risiken einzugrenzen, verpflichtet die CSDR Marktteilnehmer, eine Reihe einheitlicher Verpflichtungen im Hinblick auf bestimmte Aspekte des Abwicklungszyklus und der Abwicklungsdisziplin umzusetzen. Aufgrund der signifikanten Systemrelevanz der Zentralverwahrer soll der Wettbewerb zwischen ihnen gefördert werden. Dadurch werden potenzielle Abhängigkeiten der Marktteilnehmer zum jeweiligen Anbieter durch die Schaffung von äquivalenten Angeboten in EU-Mitgliedstaaten reduziert. Die Harmonisierung der EU-weiten Angebote soll sicherstellen, dass Zentralverwahrer in unterschiedlichen EU-Ländern den gleichen Verpflichtungen unterliegen und eventuelle, durch unterschiedliche regulatorische Anforderungen entstehende Wettbewerbsvorteile ausgeschlossen werden. Um dies sicherzustellen, schreibt die CSDR ein einheitliches Zulassungsverfahren für Zentralverwahrer in den jeweiligen Mitgliedstaaten vor. Einheitliche Regeln für das Eindeckungsgeschäft Ein zentraler Punkt der Verordnung ist, dass die Zentralverwahrer und andere Marktinfrastrukturen angehalten werden, Maßnahmen zur Vermeidung gescheiterter Abwicklungen und zum Vorgehen dagegen zu ergreifen. Um die Effektivität und Effizienz im Settlement von Wertpapiergeschäften zu erhöhen und die Risiken mit gescheiterten Abwicklungen zu minimieren, sieht die CSDR die Einführung von einheitlichen Eindeckungsverfahren vor. Gescheiterte Abwicklungen werden zudem seitens der CSDs mit Sanktionen bzw. Strafzahlungen belegt. Einheitliche Regeln für Sanktionen und für bestimmte Aspekte des Eindeckungsgeschäfts, wie Zeitpunkt und Preisfestsetzung, für alle übertragbaren Wertpapiere, Geldinstrumente, Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen und Emissionszertifikate, sind ein Bestandteil der Verordnung. Ungeachtet der Vielzahl der Anforderungen, die an Zentralverwahrer adressiert werden, ist die Auswirkung auf die Marktteilnehmer nicht zu unterschätzen. Marktteilnehmer sind deshalb gut beraten, die Anforderungen zu Z Wertpapierlieferung und -abrechnung, Z internalisierter Abwicklung, Z Transparenz und Integrität sowie Z weiteren aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insb. OpRisk und Eigenkapitalanforderungen) in ihre Projektportfolien aufzunehmen und zeitnah mit der Arbeit zu beginnen. SFTR – mehr Durchblick im Wertpapiergeschäft Neben der CSDR wird die SFTR einen potenziell noch deutlich größeren Umsetzungsaufwand in den jeweiligen Häusern generieren. Mit der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Securities Financing Transactions Regulation – kurz SFTR) schließt der Regulierer die Lücke 40 07 // 2018

REGULIERUNG der noch nicht regulierten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. In der SFTR wird die Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten, wie die Verwendung von Wertpapier-Finanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung von Sicherheiten gestärkt, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen. Die Verordnung gilt für Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die in der Union einschließlich all ihrer Zweigniederlassungen (unabhängig von deren Standort) bzw. in einem Drittland niedergelassen sind, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird. Des Weiteren sind Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) und Gegenparteien, die Weiterverwendung von Sicherheiten betreiben, betroffen. Noch sind nicht alle Einzelheiten für die Umsetzung final geklärt (die für Ende 2017 avisierte Veröffentlichung der finalen RTS ist immer noch ausstehend), eine frühzeitige Auseinandersetzung mit SFTR ist dennoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll und ratsam. Die Verordnung basiert auf drei Säulen: Z Meldung / Transparenz von Wertpapier-Finanzierungsgeschäften, Z Transparenz gegenüber Anlegern, Z Transparenz über die Weiterverwendung von Sicherheiten. Mit der Verordnung werden EU-Vorschriften für die Meldung von Einzelheiten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte an Transaktionsregister und Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps an Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) sowie für Mindestanforderungen an die von den beteiligten Parteien bei der Weiterverwendung von Sicherheiten zu erfüllende Transparenz festgelegt. Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne der SFTR betrachtet man Leihgeschäfte für Wertpapiere und Rohstoffe, Kauf- / Rückverkaufgeschäfte bzw. Verkauf- / Rückkaufgeschäfte für Wertpapiere, Rohstoffe oder Rechte sowie Pensionsgeschäfte („Repos”) für Wertpapiere, Rohstoffe, Rechte und Lombardgeschäfte (Margin Lending Transactions), also Geschäfte, bei denen eine Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht. Erhöhte Meldepflichten zum besseren Anlegerschutz Wie bereits erwähnt, basiert die Regularie auf drei Säulen. Die erste, und für die Umsetzung sicherlich die wichtigste Säule, bildet die Meldung von Wertpapier-Finanzierungsgeschäften nach Art.4 SFTR. Hiernach werden die EU-Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften verpflichtet, die Einzelheiten jedes von ihnen abgeschlossenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfts sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts an eine zentrale Datenbank (ein zugelassenes Transaktionsregister), die bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA registriert oder gemäß dieser Verordnung anerkannt ist, zu melden. Die neue Meldepflicht gibt 153 zum Teil neue Meldefelder vor. Die Meldung muss spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag erfolgen. Die Aufzeichnungspflicht für von ihnen abgeschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nach Beendigung des Geschäfts liegt für die Gegenparteien bei mindestens fünf Jahren. Die angestrebte vollumfängliche Transparenz gegenüber Anlegern ist in den Artikeln 13 & 14 SFTR verankert. Wie fast jede Regulierung nimmt auch SFTR den Anspruch für sich ein, besonders den Anlegerschutz zu fokussieren. Damit sich Anleger der durch die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbundenen Risiken bewusst werden, werden Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen verpflichtet, in regelmäßigen Berichten detailliert anzugeben, inwieweit sie auf solche Geschäfte zurückgreifen. Die Anlagepolitik eines Organismus für ge- 07 // 2018 41

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