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die bank 07 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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MANAGEMENT KONZERNINSOLVENZ: BANKENSICHT AUF DEN GRUPPEN-GLÄUBIGERAUSSCHUSS Gut – aber noch nicht konkret genug Im März 2017 haben Bundestag und Bundesrat den Weg für das Konzerninsolvenzrecht freigemacht. Das Gesetz tritt am 21. April 2018 in Kraft. Banken sollten hierbei vor allem die Regelungen für den sogenannten Gruppen-Gläubigerausschuss im Blick haben, da diese Regelungen bislang sehr allgemein gehalten sind und noch konkretisiert werden müssen. Der Gruppen-Gläubigerausschuss ist eine Besonderheit des Konzerninsolvenzrechts. Aufgabe und Ziel dieses Ausschusses ist es, die Insolvenzverwalter und Gläubigerausschüsse in den einzelnen Verfahren insolventer Konzernunternehmen zu beraten und zu unterstützen und eine abgestimmte Verfahrensabwicklung zu erleichtern oder im Fall der Fälle überhaupt erst zu ermöglichen. Er hat also – abgesehen von der Mitwirkung bei der Auswahl des Verfahrenskoordinators und dem Koordinationsplan – hauptsächlich eine koordinierende sowie beratende Funktion und aufgrund dieser Beschränkung weniger Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse als der Gläubigerausschuss in einem „normalen“ Insolvenzverfahren. Seine Bedeutung ist dennoch nicht zu unterschätzen, da es sich bei Konzerninsolvenzen häufig um Großverfahren handelt. Darüber hinaus gibt es beim Gruppen-Gläubigerausschuss im Vergleich zu „normalen“ Gläubigerausschüssen noch weitere Besonderheiten, die vor allem Bankenvertreter kennen und beachten sollten: Konkretisierungsbedarf: Die Regelungen des Konzerninsolvenzrechts zum Gruppen-Gläubigerausschuss sind sehr allgemein gehalten, auch wenn teilweise auf die Bestimmungen zum „normalen“ Gläubigerausschuss verwiesen wird. Die Regelungen werden inhaltlich also insbesondere durch die Rechtsprechung und die Literatur mit Leben gefüllt. Banken sollten daher insbesondere die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur zum Konzerninsolvenzrecht im Auge behalten. Kein Automatismus: Nach deutschem Insolvenzrecht muss für jedes insolvente Unternehmen ein eigenes Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Es gilt das sogenannte Trennungsprinzip: eine Person, ein Vermögen, eine Insolvenz. Daran ändert auch das Konzerninsolvenzrecht nichts. Es kann daher auch künftig so sein, dass es für jedes einzelne Insolvenzverfahren eines Konzernunternehmens einen eigenen Gläubigerausschuss gibt – vorausgesetzt, dass ein solcher bestellt wird. Und auch beim Gruppen-Gläubigerausschuss gilt: Es gibt keinen Bestellungs-Automatismus. Ein Gruppen-Gläubigerausschuss wird vom Gericht des sogenannten Gruppen-Gerichtsstands nur bestellt, wenn mindestens ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss eines insolventen Konzernunternehmens dies beantragt. „Diskriminierung“ kleiner Konzerngesellschaften: Ein Gruppen-Gläubigerausschuss repräsentiert nicht zwingend alle Gläubigerausschüsse der insolventen Konzerngesellschaften. Wenn einzelne Konzerngesellschaften offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe sind, sind deren Gläubigerausschüsse von einer Mitgliedschaft im Gruppen-Gläubigerausschuss sogar ausgeschlossen. Eine Konzerngesellschaft ist in der Regel dann von untergeordneter Bedeutung, wenn sie maximal 15 Prozent der Arbeitnehmer im Konzern beschäftigt und ihre Bilanzsumme oder Umsatzerlöse maximal 15 Prozent der zusammengefassten Bilanzsumme oder maximal 15 Prozent der zusammengefassten Umsatzerlöse im Konzern betragen. Allerdings sind auch Gläubigerausschüsse von Konzerngesellschaften mit untergeordneter Bedeutung berechtigt, die Bestellung eines Gruppen- Gläubigerausschusses zu beantragen. Mitgliederzahl und Zusammensetzung: Um Pattsituationen zu vermeiden, sollte ein Gläubigerausschuss eine ungerade Mitgliederzahl haben, gerade mit Blick auf streitige Abstimmungen. Allerdings ist dies weder beim „normalen“ noch beim Gruppen-Gläubigerausschuss vorgeschrieben. Auch ist die Höchstzahl der Mitglieder nicht festgelegt. Dadurch kann es schnell zu einer hohen Mitgliederzahl im Gruppen-Gläubigerausschuss kommen – zumal auf Wunsch der SPD eine Regelung aufgenommen wurde, wonach ein weiteres Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter für den Gruppen-Gläubigerausschuss zu bestellen ist. Mit der Zahl der Mitglieder steigt aber die Gefahr, dass ein Gruppen-Gläubigerausschuss nicht mehr handlungsfähig ist. Es besteht daher ein latentes Risiko, dass das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands einen Gruppen-Gläubigerausschuss gar nicht erst bestellt, wenn es befürchtet, dass der Gruppen-Gläubigerausschuss aufgrund einer zu großen Mitgliederzahl handlungsunfähig, ineffizient oder zu teuer ist. Unklare Interessensvertretung/Interessenkollision: Ein weiterer Punkt, der nicht eindeutig geregelt ist, betrifft die Frage, wessen Interessen ein Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses überhaupt wahrnimmt: Sind es nur die Interessen der Gläubiger des insolventen Konzernunternehmens, dessen Gläubigerausschuss 44 07 // 2017

MANAGEMENT Mitglieder im Gruppen-Gläuberausschuss stellt? Oder sind es die Interessen der Gesamtheit aller Gläubiger der insolventen Konzernunternehmen? Die Antwort scheint auf den ersten Blick klar zu sein, wenn man darauf abstellt, dass die jeweiligen Mitglieder des Gruppen-Gläubigerausschusses aus der Insolvenzmasse derjenigen insolventen Konzernunternehmen bezahlt werden, deren Gläubigerausschüsse Mitglieder im Gruppen-Gläubigerausschuss stellen: „Wes Brot ich ess´, des Lied ich sing´!“ Allerdings soll der Gruppen-Gläubigerausschuss nach der Gesetzesbegründung das Interesse aller Gläubiger insolventer Konzernunternehmen wahrnehmen. Damit aber nicht in Einklang zu bringen wäre, dass die Mitglieder des Gruppen-Gläubigerausschusses ausschließlich die Interessen des jeweiligen insolventen Konzernunternehmens wahrnehmen, dessen Gläubigerausschuss sie im Gruppen- Gläubigerausschuss vertreten. Sollte es daher in diesem Spannungsverhältnis, insbesondere bei der Abstimmung über die Person des Verfahrenskoordinators oder der Zustimmung zum Koordinationsplan zu Interessenkonflikten kommen, sollte sich jedes Mitglied des Gruppen-Gläubigerausschusses, das sich in einem Interessenkonflikt befindet, der Stimme enthalten. Dies jedenfalls solange, bis diese Fragestellung eindeutig in Rechtsprechung und Literatur geklärt ist. Haftungsrisiken: Die Tätigkeit als „normales“ Mitglied eines Gläubigerausschusses ist durchaus haftungsträchtig. Das haben mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen gezeigt. Erst recht muss dies für 07 // 2017 45

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