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die bank 07 // 2015

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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ó IT & KOMMUNIKATION 6 6 von 10 Kunden können sich vorstellen, Mobile Banking zu nutzen – am liebsten mit einer App ihrer Bank 58 % können sich die Nutzung von Mobile Banking vorstellen Quelle: Visa Europe/Roland Berger. 68 % 42 % 33 % 32 % in einer bankeigenen App in einer separaten App nur zur Bezahlung über einen Browser durch Internet Explorer/Firefox in einer separaten App, die Finanzdienstleistungen bündelt/aggregiert sogar mehr Vertrauen als die Regierung, der nur 50 Prozent der Befragten ihre persönlichen Informationen übergeben würden. Sofern ausreichend sichere und attraktive Angebote existieren, können sich 58 Prozent der Kunden vorstellen, Mobile Banking zu nutzen ” 6. Von diesen potenziellen Nutzern bevorzugt der mit Abstand größte Teil (68 Prozent) eine App der eigenen Bank. Die Ausgangslage ist somit klar: Banken besitzen aus Kundensicht einen Vertrauensvorteil beim Mobile Banking. Diesen sollten sie zeitnah nutzen, um von den großen Wachstumschancen bestmöglich zu profitieren. Erfolgreich werden dabei vor allem die Institute sein, denen es gelingt, potenziellen Nutzern das Unbehagen gegenüber den neuen technischen Möglichkeiten zu nehmen. Das Vertrauen der Kunden haben sie. Weil der Markt gerade im Aufbruch ist, wird das Tempo der Umsetzung mitentscheidend für den Erfolg sein. Fazit Aus der Erhebung ergeben sich wichtige Handlungsfelder für Banken, um die Chancen der Digitalisierung zu nutzen: 1. Ein klares Bekenntnis für digitales Banking abgeben. Hierzu zählen adäquate Lösungen zum Online-Abschluss und zielgruppenspezifische Angebote. 2. Die Filiale mit neuen kundenorientierten Konzepten modernisieren: Kunden erwarten den richtigen Mix aus attraktiven Elementen. Dazu wird vermehrt digitale Beratung zählen, aber auch mal das persönliche Gespräch in einer angenehmen Filial-Atmosphäre. 3. Mit dem Kundenvertrauen im Rücken das Mobile Banking ausbauen: Die Banken gelten bei ihren Klienten weiterhin als verlässlicher und sicherer Partner. Dieser Vertrauensvorsprung zeigt sich vor allem beim Mobile Banking und Mobile Payment. Doch es gilt, rasch zu handeln und die Vorteile und Mehrwerte der eigenen Angebote herauszustellen, beispielsweise im Bereich Datenschutz und Sicherheit. ó Autor: Michael Hoffmann, Leiter Marketing Zentraleuropa, Visa Europe. Der Artikel nutzt die Ergebnisse der Studie „Digitale Revolution im Retail-Banking“ von Visa Europe und Roland Berger. Potenziale des Mobile Banking richtig nutzen Ein zentraler Anwendungsbereich des Mobile Bankings wird zukünftig das Mobile Payment sein. Bis 2020 werden bereits 60 Prozent der Visa-Transaktionen über mobile Endgeräte erfolgen. Neben dem bargeldlosen Bezahlen per Smartphone oder Tablet erscheinen auch Apps als Haushaltsmanager erfolgsversprechend, die Einnahmen und Ausgaben erfassen. Hinzu kommen weitere Apps, die Wechselkurse in Echtzeit berechnen, Notrufnummern zur Kartensperre parat halten oder Finanztipps im Ausland bieten, die ebenfalls für Kunden attraktiv sein können. Für die Nutzung neuer mobiler Banking- Angebote werden vor allen Dingen zwei Dinge entscheidend sein: 1. Datenschutz und Sicherheit der Anwendungen sind eine Grundbedingung. Um Mobile-Banking-Angebote noch sicherer zu machen, können beispielsweise moderne Methoden der Identifikation, abhörsichere Übertragungsverfahren und externe Sperrmöglichkeiten genutzt werden. So bietet beispielsweise die Token-Technologie einen hohen Sicherheitsstandard und schützt Zahlungsdaten effektiver vor Betrug. 2. Kunden werden mehr Banking-Apps nutzen, wenn sich diese im Alltag als bequem und praktisch erweisen. Eine einfache und übersichtliche Anwendung ist hier das A und O. 60 diebank 7.2015

IT & KOMMUNIKATION ó Neue Rahmenbedingungen für Crowdinvestoren KLEINANLEGERSCHUTZ Ende April verabschiedete der Bundestag das Kleinanlegerschutzgesetz. Das neue Regelwerk soll die Verbraucher mit Blick auf den „Grauen Kapitalmarkt“ besser über die Risiken von Vermögensanlagen aufklären und letztlich zu mehr Anlegerschutz beitragen. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Offen ist auch die Frage, inwieweit die internetbasierten Anbieter von Crowdinvesting-Dienstleistungen von der Neuregelung profitieren. Lothar Lochmaier Keywords: Regulierung, Anleger, Crowdfunding Offenkundig für den Gesetzgeber wurde der konkrete Regelungsbedarf am Fall Prokon: Der grüne Anlagespezialist hatte im vergangenen Jahr Insolvenz anmelden müssen. Bei dem Unternehmen stehen nun rund 75.000 Gläubiger auf der Warteliste. Die privaten Investoren hatten rund 1,4 Mrd. € über Genussrechte in der heute überschuldeten Firma angelegt. Vermutlich dürften sie einen Großteil ihres investierten Kapitals verlieren, da ihre Forderungen als nachrangig einzustufen sind. Das Kleinanlegerschutzgesetz soll nun explizit dazu beitragen, derartige Lücken in der Regulierung des Grauen Kapitalmarkts zu schließen, die bis dato nicht ausreichend oder vollständig vom Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgedeckt waren. Im Sommer tritt das Vorhaben in Kraft, vorausgesetzt, der Bundesrat stimmt zu. Die wichtigsten Neuerungen: Während Genussrechte und Namensschuldverschreibungen bereits in der seit 2011 existierenden Fassung des Vermögensanlagengesetzes geregelt wurden, fallen jetzt auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen darunter. Dies bedeutet insbesondere, dass für derartige Kapitalanlagen nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Prospekt erstellt werden muss, der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zum Vertrieb freizugeben ist. Ein Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) ist Pflicht, wobei dieses vom Anbieter regelmäßig alle zwölf Monate zu aktualisieren ist. Zangengeburt mit Ausnahmeregelungen Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, verwies Ende April vor dem Deutschen Bundestag auf die zentrale Zielstellung des Gesetzvorhabens. Jeder Verkaufsprospekt sei künftig vom Anbieter wie folgt mit dem unmissverständlichen Hinweis zu kennzeichnen: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bevor der Finanzausschuss den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (18/3994) billigte, hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD insgesamt 16 Änderungsanträge beschlossen. Während die Koalition zustimmte, lehnten die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf ab. Weitere Eckpunkte: Die Finanzaufsicht BaFin wird mehr Kompetenzen erhalten und kann sogar Angebote in gewissen Fällen untersagen. Sie kann zudem die Rechnungsunterlagen eines Unternehmens am Grauen Kapitalmarkt bei Hinweisen auf etwaige Missstände durch einen externen Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen. Dies soll den Druck auf Unternehmen erhöhen, Bilanzierungsfehler zu vermeiden. Offenlegungsverstöße werden außerdem mit 250.000 € statt bisher 25.000 € geahndet. Im Fokus des Gesetzgebers stehen jedoch nicht nur klassische Anbieter von Kapitalanlagen. Einerseits sollen die Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten dazu verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier Ausnahmen von der Prospektpflicht geben ” Infokasten. Zu den vom Ausschuss vorgesehenen Ausnahmen von den Pflichten nach dem Vermögensanlagegesetz gehören Genossenschaftsanteil aber nur unter der Voraussetzung, dass im Rahmen des Vertriebs keine Provisionen ausgezahlt werden. Darüber hinaus erleichtert der Gesetzgeber die Schwarmfinanzierungen dadurch, dass die Emissionsgrenze für die Befreiungsmöglichkeiten von Vorschriften für Wertpapierhandelsunter- 7.2015 diebank 61

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