Aufrufe
vor 2 Jahren

die bank 06 // 2021

  • Text
  • Deutschen
  • Zentralbanken
  • Hinaus
  • Digitalen
  • Befragten
  • Digitale
  • Markt
  • Spacs
  • Banken
  • Unternehmen
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG Letztgenannte Fragestellung ist auch von großer Relevanz für die häufig vorkommende Konstellation des sog. Love-Scammings oder auch des sog. klassischen Enkeltricks. Hier versuchen die Täter, durch manipulative soziale Einflussnahme auf ihre Opfer einzuwirken und sie so zu „freiwilligen“ Verfügungen aus ihrem Vermögen zu bewegen. Da hier im Normalfall eine Strafbarkeit des (unwissenden) Opfers nicht gegeben ist, ist auch nicht erkennbar, warum hier ein Geldwäscheverdacht zulasten des Tatopfers bestehen sollte. Dementsprechend sollte in der Konsequenz eine Verdachtsmeldung nicht vonnöten sein. Unerlaubtes Glückspiel kann zum Geldwäscheverdacht führen Im Zusammenhang mit dem Wegfall des Vortatenkatalogs sind ferner die Auswirkungen bei der Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB) ins Visier zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um ein im täglichen Zahlungsverkehr durchaus häufig vorkommendes Phänomen. Ohne Zweifel wird man davon ausgehen müssen, dass die Verwertung von Gewinnen aus unerlaubtem Glückspiel künftig einen meldepflichtigen Geldwäscheverdacht begründet. In der Praxis steckt der Teufel hier aber im Detail. Eindeutig scheint zunächst die Tatsache, dass Gewinngutschriften aus unerlaubtem Glücksspiel einen meldepflichtigen Sachverhalt darstellen. Unklar ist allerdings, wie es sich mit den entsprechenden Einzahlungen verhält. Naturgemäß ist die Anzahl an Einzahlungen noch einmal um ein Vielfaches höher als die Anzahl an Gewinngutschriften, denn nicht jede Einzahlung korrespondiert mit einer Gewinngutschrift. Ferner stammt zum Zeitpunkt der Verfügung des Spielenden das Geld ja noch aus dem redlichen Vermögen des Kontoinhabers und dürfte somit bis zur Einzahlung beim Glückspiel-Anbieter noch nicht inkriminiert sein. Die Analogie zum Betrug (siehe oben) drängt sich auf. Ein weiteres Problem besteht in der Praxis darin, dass keine einheitlichen Listen existieren, anhand derer die Anbieter von unerlaubtem Glückspiel eindeutig identifizierbar wären. Hierin liegen gleich zwei Herausforderungen. Die erste ist technischer Natur. Sie besteht darin, die entsprechenden Transaktionen aus der Gesamtmasse an Transaktionen überhaupt herausfiltern und identifizieren zu können. Die zweite Herausforderung ist, dass scheinbar jeder Verpflichtete im eigenen Ermessen zu definieren hat, welche Angebote welcher Anbieter als zulässig und welche als unzulässig einzuordnen sind. Hinzu kommt hier, dass die Ansätze der einzelnen Bundesländer derzeit noch nicht vollständig kongruent sind. Es besteht daher die Hoffnung, dass an dieser Stelle der für Sommer dieses Jahres avisierte Glücksspiel-Staatsvertrag etwas mehr Klarheit in diesem Aspekt und damit vor allem Rechtssicherheit für die Verpflichteten bringt. Die Rolle von Auskunftsersuchen Von großer Bedeutung für die Banken ist auch die Frage, welche Rolle die zahlreichen Auskunftsersuchen, die sie täglich von den Ermittlungsbehörden erhalten, im Zusammenhang 56 06 // 2021

REGULIERUNG mit der Einordnung eines Geldwäscheverdachts spielen. Die Auskunftsersuchen enthalten häufig Hinweise auf im Zusammenhang mit Straftaten stehende Verdachtsmomente zulasten der Kontoinhaber. Zu klären ist also die Frage, ob allein diese Kenntnis über das Vorliegen eines bestehenden Straftatverdachts bei den Banken eine Meldepflicht auslöst. Dagegen spricht, dass dieser konkrete Verdacht ja Gegenstand des Auskunftsersuchens und damit den Ermittlungsbehörden bereits bekannt ist. Eine allein auf Basis des Auskunftsersuchens erfolgende Geldwäsche- Verdachtsmeldung würde der Strafverfolgung keinen Vorschub leisten. Vielmehr wäre es nach Ansicht des Verfassers folgerichtig, wenn erst hinzukommende weitere Verdachtsmomente die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung begründen würden. Autor Dr. Peter Quante ist Bereichsdirektor Compliance bei der Targobank AG, Düsseldorf. FAZIT Es bleibt festzuhalten, dass mit dem nunmehr verfolgten All-Crime-Ansatz offenbar viele Formen der Alltagskriminalität zum Gegenstand der Geldwäschebekämpfung werden sollen. Damit lösen auch diese künftig das Erfordernis zur Abgabe von Verdachtsmeldungen aus. Die Anzahl an Verdachtsmeldungen und der in diesem Zusammenhang zu betreibende Aufwand bei den Kreditinstituten dürften vor diesem Hintergrund steigen. Für die Anwendung in der Praxis sind noch zahlreiche Fragen ungeklärt. Eine rasche Klärung dieser Punkte wäre wünschenswert, damit die Kreditinstitute ihren Beitrag zur Bekämpfung der Kriminalität auch weiterhin möglichst effektiv leisten können. 06 // 2021

die bank