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die bank 06 // 2021

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT 2 | Anzahl

MARKT 2 | Anzahl Äquivalenzen bezogen auf Regelwerke der EU Richtlinie/Verordnung EU-Bezeichnung Anzahl Äquivalenzen Kapitaladäquanzverordnung (CRR) 575/2013 159 Abschlussprüfungsrichtlinie 2006/43 38 Marktinfrastrukturverordnung (EMIR) 648/2012 23 Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MIFIR) 600/2014 15 Solvency II-Richtlinie 2009/138 14 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) 909/2014 13 Transparenzrichtlinie 2004/109 6 Prospektrichtlinie (PD) 2003/71 5 Verordnung zu Ratingagenturen (CRA) 1060/2009 4 Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) 2014/65 3 Benchmark-Verordnung 2016/1011 2 Bilanz-Richtlinie 2013/34 1 Zentralverwahrerverordnung 909/2014 1 Quelle: Europäische Kommission, Februar 2021. über die Regulierung im Drittland seien überzogen, das Verfahren zur Gewährung intransparent und – wie im Fall der Aberkennung der Äquivalenz für die Schweizer Börse – von politischen Überlegungen überlagert. Zudem bestehen Unklarheiten, wie sich Änderungen in den Regelwerken nach einer Äquivalenzentscheidung auswirken. Das Vereinigte Königreich bevorzugt eine ergebnisorientierte Interpretation solcher Änderungen, während die EU eher auf einer textorientierten Interpretation beharrt. Und nicht zuletzt beansprucht das Vereinigte Königreich das Recht für sich, im Zeitverlauf auch vom Text der EU- Verordnung abweichen zu dürfen. Und das nicht nur in der Theorie: Der UK Financial Services Act von Ende April enthält bereits Anpassungen zu verschiedenen Gesetzeswerken, die auf EU-Richtlinien und Verordnungen beruhen. Die Kommentierung der britischen Regierung war eindeutig: „For the first time in decades, the UK has full control of its own financial services regulation.” Die Aufsichtsbehörden in London haben zudem kürzlich angekündigt, einen der zentralen und umstrittenen Bausteine von Mi- FID II, nämlich den getrennten Ausweis von Zahlungen an Broker für Research und für die Orderabwicklung, teilweise aufheben zu wollen. Research-Kosten zu Aktien mit einer Marktkapitalisierung bis zu 200 Mio. £, zu Währungen, Zinsen und Rohstoffen sollen künftig nicht mehr offengelegt werden müssen. Ebenso sollen bestimmte Obergrenzen beim Aktienhandel über Dark Pools, Pflichten zur Vorhandelstransparenz und Nachhandelsoffenlegung bei Aktien und Anleihen sowie Limite im Rohstoffhandel aufgehoben bzw. erleichtert werden. Nur 2 von 284 Entscheidungen betreffen das Vereinigte Königreich Die Europäische Union pflegt das Konzept der Äquivalenzen erst seit etwas mehr als einem Jahrzehnt. 2008 wurden gegenüber Japan und den USA die ersten Äquivalenzen gewährt, damals bezogen auf Prospekt- und Transparenzrichtlinien. Die heutige Relevanz und aktuelle Schwerpunkte erschließen sich am einfachsten durch den Blick in die Übersicht über geltende Äquivalenzen, die die Europäische Kommission zuletzt im Februar 2021 aktualisiert hat. Zu diesem Zeitpunkt waren 34 Drittländer durch 284 Äquivalenzen aufgrund von Bestimmungen in 13 Richtlinien und Verordnungen begünstigt. In manchen Regelwerken finden sich mehrere Öffnungsklauseln, wie in der Kapitaladäquanzrichtlinie mit acht Bestimmungen. Darüber hinaus bestehen Anerkennungsmöglichkeiten in weiteren Regelwerken, werden aber gegenwärtig nicht genutzt. Im Fokus stehen mit fast 70 Prozent aller Entscheidungen die Kapitaladäquanzverordnung und die Abschlussprüfungsrichtlinie, wie Tabelle ÿ 2 zeigt. Diese zwei Regelwerke sollen vor allem die Stabilität der Finanzmärkte sichern: Die Kapitaladäquanzverordnung macht Vorgaben für eine angemessene Eigenmittelausstattung und setzt die Vorgaben von Basel III um. Die Anwendung des Regelwerks im internationalen Maßstab prädestiniert diese Verordnung geradezu für grenzüberschreitende Äquivalenzen. 12 06 // 2021

MARKT 3 | Anzahl Äquivalenzen bezogen auf Regelwerke der EU Drittland Anzahl Äquivalenzen USA 22 Japan 19 Kanada 18 Australien 17 Südkorea 16 Singapur 15 Brasilien 14 China 14 Mexiko 13 Schweiz 13 Hongkong 12 Vereinigtes Königreich 2 Weitere 22 Staaten 109 Quelle: Europäische Kommission, Februar 2021. Die Abschlussprüfungsrichtlinie wiederum setzt Standards für die Korrektheit von Jahresabschlüssen. Regelwerke, die Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit setzen, wie EMIR, MiFID und MIFIR, spielen dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Erwartungsgemäß konzentrieren sich die Äquivalenzen auf die führenden Industrienationen, Finanzzentren und Schwellenländer, wie aus Tabelle ÿ 3 ersichtlich ist. USA, Japan und Kanada belegen die Top 3. Aber auch ihnen gegenüber schöpft die EU das Spektrum an Möglichkeiten für Äquivalenzen nicht aus. Das Vereinigte Königreich mit nur zwei Äquivalenzen rangiert noch unter „ferner liefen“. Autor Gerhard Wiesheu, Präsident Frankfurt Main Finance e.V. und persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main. FAZIT Die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Regelwerken ist eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung eines globalen Finanzmarkts. Insofern sind die Äquivalenzstrategien der EU ein wichtiger Schritt hin zu diesem Ziel. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Konzept der Äquivalenz unbesehen dazu eignet, Finanzinstituten aus dem Vereinigten Königreich weiterhin einen ungehinderten Marktzutritt zur EU zu gewährleisten. Ernste Zweifel sind angebracht, dass auf diesem (Um-)Weg ein „internationaler Pass“ den „europäischen Pass“ ersetzen kann. Die Voraussetzungen dafür erscheinen zu hoch. Es müssten zahlreiche neue Öffnungsklauseln implementiert werden – innerhalb einer kurzen Zeit. Äquivalenz wird vielmehr genutzt werden, potenzielle Marktstörungen zu verhindern und das Fundament für die unverzichtbare, konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Finanzzentren zu legen. Für eine umfassende Weiterführung geschäftlicher Aktivitäten mit Kunden in der EU wird für die City of London im Grunde kein Weg an der Etablierung und Ausstattung von rechtlich selbstständigen Einheiten mit Personal und Kapital an einem Finanzplatz in der Union vorbeiführen – so, wie dies mit fast 60 Lizenzanträgen am Finanzplatz Frankfurt bereits zu beobachten ist. Es ist Zeit, den neuen Realitäten ins Auge zu sehen und in die Zukunft zu blicken. Die großen internationalen Banken haben sich aufgestellt. Unbeantwortet bleibt noch die Frage, wie stark London sich mit der EU abstimmen wird, um Zugang zum EU-Markt zu erhalten. Diese Diskussion steht erst am Anfang. 13

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