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die bank 06 // 2019

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MARKT

MARKT PRIVATKUNDENBETREUUNG Was sich durch die Geeignetheitsprüfung ändert Anlageberatung hat den Zweck, dem Kunden eine Hilfestellung für seine Anlageentscheidung zu geben. Damit der Anleger später nachvollziehen kann, weshalb ihm sein Anlageberater eine Empfehlung ausgesprochen hat, musste ihm bislang ein Beratungsprotokoll ausgehändigt werden. Dieses ist jetzt durch die sogenannte „Geeignetheitserklärung“ ersetzt worden. Ob und – falls ja – welche Änderungen sich daraus für die Anlageberatung ergeben, wird im folgenden Beitrag aufgezeigt. 8 06 // 2019

MARKT Vor gut einem Jahr trat eine umfassende Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Kraft. Das WpHG, das die Anlageberatung regelt und von manchen daher als das „Grundgesetz der Anlageberatung“ bezeichnet wird, wurde damit den aktuellen Entwicklungen und dem geltenden europäischen Recht angepasst. Bisher Pflicht: Ein Beratungsprotokoll Bislang musste dem Vermögensanlagekunden (Anleger) nach einer Anlageberatung und vor Geschäftsabschluss ein Protokoll über die Anlageberatung ausgehändigt werden. Dieses Protokoll, vom Anlageberater anzufertigen, musste u. a. den Anlass der Anlageberatung, die vom Kunden geäußerten Wünsche (insbesondere seine Anlageziele), seine Kenntnisse in Anlagedingen sowie seine finanziellen Verhältnisse umfassen. Kern des Protokolls waren die Empfehlungen des Anlageberaters sowie die wesentlichen Gründe für diese Anlageempfehlung(en). Es ist leicht nachzuvollziehen, dass ein derart genaues Protokoll dem Anleger einen guten, zusammenfassenden Überblick über die Anlageberatung und über ihr Ergebnis gibt. Jetzt: Die Geeignetheitserklärung Im neu gefassten WpHG wird das Beratungsprotokoll nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. An seine Stelle ist nun die sogenannte „Geeignetheitserklärung“ des Anlageberaters bzw. der hinter ihm stehenden Bank getreten. Diese Geeignetheitserklärung muss – ähnlich wie das bisherige Beratungsprotokoll – die Beratung bezeichnen (also sagen, worüber der Kunde beraten worden ist) und darlegen, wie diese Beratung auf die Anlageziele des Kunden, seine Prioritäten (welche Anlage / welches seiner Ziele ist ihm bei mehreren Alternativen am wichtigsten) sowie auf die „sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt“ worden ist (§ 64 Abs. 4 Satz 2 WpHG). Die Geeignetheitserklärung hat also eine identische Funktion wie das bisherige Protokoll: Sie soll für den Anleger der schriftliche Nachweis für den Gang und die Inhalte der Beratung sein sowie für die auf sie folgende Anlageempfehlung. Dabei legt das Gesetz großes Gewicht darauf, dass diese Empfehlung genau mit den Wünschen und Möglichkeiten des Anlegers übereinstimmt. Die Geeignetheitserklärung muss also die Anlageempfehlung sowie deren umfassende Abstimmung auf den konkreten Kunden genau aufzeigen. Die Geeignetheitserklärung entspricht im Wesentlichen dem bisher bekannten Anlageberatungsprotokoll. Ihre wesentlichen Inhalte sind in der Aufstellung ÿ 1 wiedergegeben. Diese Tabelle stellt jedoch nur die wichtigsten Themen schematisch zusammen. Abhängig von Art und Verlauf des Anlageberatungsgesprächs können sich noch weitere Inhalte ergeben. Was dies im Einzelnen bedeutet, sei an einem Beispiel erläutert. Praktisches Beispiel zur Umsetzung Kundin A möchte 50.000 € anlegen. Sie hat vor, in zwei Jahren ein gebrauchtes Auto für 10.000 € zu kaufen. Den Rest des Kapitals möchte sie für ihre Altersvorsorge anlegen; sie wird voraussichtlich in 30 Jahren in den Ruhestand eintreten. Damit möchte sie ihre Altersbezüge aufbessern. Den genauen Wunschbetrag dafür kann sie nicht nennen. Im Anlageberatungsgespräch stellt sich heraus, dass A mehrjährige Erfahrungen in der Anlage von Rententiteln, DAX-Aktien sowie mit entsprechenden Investmentfonds hat. Sie selbst stuft sich auf einer Skala von 1 (keinerlei Risikotoleranz) bis 5 (sehr hohe Risikotoleranz) mit 3 (mittlere Risikoneigung) ein. Danach ist sie grundsätzlich bereit, mit ihren Wertpapieranlagen mäßige Verluste hinzunehmen (aus 100 € Anlagekapital dürfen beispielsweise 80 bis 70 € werden, ohne dass dies für sie kritisch wäre). Generell erwartet A für ihre Anlagen im Gegenzug Renditen, die über denen festverzinslicher Inlands-Staatspapiere liegen. A wohnt in ihrer bezahlten Eigentumswohnung und ist Beamtin des höheren Diensts bei einer Bundesbehörde. Wichtige Punkte der Geeignetheitserklärung Z Wichtig ist zunächst, dass die Anlegerin über ausreichende Kenntnisse in den genannten Wertpapierklassen verfügt. Damit kann ihr Anlageberater auf diese Wertpapiere zurückgreifen, ohne diese besonders erklären zu müssen (abgesehen von speziellen Informationen, die für jeden Titel zu geben sind). Z Die grundsätzliche Risikobereitschaft der Anlegerin kann für die Auswahl von zu empfehlenden Wertpapieren bedeutsam werden. Hierfür spielt auch die gesteigerte Renditeerwartung von A eine Rolle. Z Auch der Aspekt, dass A aus ihrer gesicherten Beamtenposition und aus ihren Gesamtlebensumständen wie ihrer Risikoneigung in der Lage ist, Verluste zu verkraften (Risikofähigkeit), ist bei der Anlageempfehlung in Betracht zu ziehen. Z Die beiden Anlageziele von A, Autokauf und Altersvorsorge, werden im Rahmen des Anlagevorschlags eine Rolle spielen müssen. Z Ebenso der zeitliche Horizont der Anlagen (zwei Jahre für den Autokauf und 30 Jahre für die Altersvorsorge). Lösung des Beispielfalls Zunächst sind zwei Anlagethemen zu unterscheiden, nämlich die Anlage zur Anschaffung eines Autos und die Anlage zur Aufbesserung der Altersvorsorge. Hinzu kommen die allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit der Beratung des einzelnen Kunden. 06 // 2019 9

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