DIGITALISIERUNG VIDEOIDENT-VERFAHREN I: AKTUELLE VORGABEN Neue Wege in der Kundenidentifizierung Am 10. April 2017 hat die BaFin das lang erwartete Rundschreiben über Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsmaßnahmen veröffentlicht (Rundschreiben 3/2017). Handelt es sich hierbei um die erwartete deutliche Verschärfung der Vorgaben für das Videoidentifizierungsverfahren? Mit dem Rundschreiben 4/2016 der BaFin wurden gegenüber dem Rundschreiben 1/2014 erhebliche Verschärfungen bei der Nutzung von Videoidentifizierung im Kundenannahmeprozess definiert. Aufgrund von Einwänden der von der Neuregelung betroffenen Unternehmensgruppen und der ausstehenden Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgte die Aussetzung der Anwendbarkeit dieses Rundschreibens. Am 10. April 2017 wurde das von allen Marktteilnehmern lang erwartete Rundschreiben der BaFin veröffentlicht, das die bisher geltenden Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren an aktuelle Erfordernisse und Sicherheitsstandards anpassen soll. Das Rundschreiben berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Verbraucher (insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz) als auch der Behörden und Unternehmen, die eine gesetzeskonforme Berücksichtigung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes benötigen. Das Rundschreiben 3/2017 tritt zum 15. Juni 2017 in Kraft. Die darin geforderten Maßnahmen sollen spätestens nach drei Jahren durch die BaFin überprüft werden. Somit handelt es sich bei einem Umsetzungsfenster von zwei Monaten um eine relativ kurze Zeit, in der sowohl die Anbieter als auch die Nutzer derartiger Verfahren überprüfen müssen, ob die geforderten Standards eingehalten werden bzw. welcher Anpassungsbedarf besteht. Wer darf zukünftig Videoidentifizierung nutzen? Nachdem in dem Rundschreiben 4/2016 der BaFin noch gefordert wurde, dass ein Video- 62 06 // 2017
DIGITALISIERUNG identifizierungsverfahren ausschließlich von Kreditinstituten genutzt werden kann, ist diese weitreichende Einschränkung jetzt vom Tisch. Das aktuelle Rundschreiben sieht vor, dass alle Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geldinstitute, Agenten i.S. d. § 1 Abs. 7 ZAG, E-Geld-Agenten i. S. d. § 1a Abs. 6 ZAG, Unternehmen und Personen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2c GwG, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der BaFin gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 KAGB unterliegen, dieses Verfahren weiterhin nutzen können. Darüber hinaus sind auch Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge bzw. Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, sowie Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Vom Tisch ist hierbei die in dem Rundschreiben 4/2016 geforderte ergänzende Vorgabe, dass als Bestandteil der Identifizierung eine Referenzüberweisung von einem eigenen Konto des zu Identifizierenden erfolgen muss. Weggefallen ist auch der sogenannte „Social- Media-Check“, durch den die Verpflichteten anhand von Angaben in den sozialen Medien die Korrektheit der Angaben prüfen sollten. Zu beachten ist, dass das aktuelle Rundschreiben lediglich für Unternehmen gilt, die unter der Aufsicht der BaFin stehen. Alle anderen Verpflichteten nach dem GwG müssen daher abwarten, bis von der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Stellungnahme zu dem Videoidentifizierungsverfahren vorliegt. Bis dahin ist das Verfahren für diese Gruppe nicht verfügbar, wenn die Identifizierungsvorgaben nach dem GwG eingehalten werden sollen. Videoidentifizierung vs. Fernidentidentifizierung Obwohl eine räumliche Trennung zwischen dem zu Identifizierenden und der identifizierenden Person vorliegt, handelt es sich unverändert um keine sogenannte „Fernidentifizierung“. Da die beteiligten Personen im Rahmen einer Videoidentifizierung sozusagen „faceto-face“ miteinander kommunizieren und eine Videoverbindung besteht, bleibt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) weiterhin bei der Auffassung, dass es sich um keine Fernidentifizierung handelt. Somit sind auch im Regelfall die verstärkten Sorgfaltspflichten, die sich aus einer Fernidentifizierung nach dem GwG ergeben würden, nicht anwendbar. 06 // 2017 63
NR. 6 Juni 2017 ZEITSCHRIFT FÜR BA
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