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die bank 06 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG EUROPÄISCHE

REGULIERUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION UNTERSUCHT KREDITSYNDIZIERUNGEN Im Visier der Kartellbehörden Die Europäische Kommission hat eine Untersuchung von Kreditsyndizierungen angekündigt. Sie will untersuchen, ob Banken bei der gemeinsamen Vergabe von Krediten gegen das Kartellrecht verstoßen. Der Finanzsektor und speziell auch Kreditkonsortien sind zuletzt zunehmend ins Visier der Kartellbehörden gerückt. Marktteilnehmer sollten sich auf die Möglichkeit kartellrechtlicher Untersuchungen einstellen und mögliche Risiken minimieren. In ihrem Management-Plan 2017 äußert die Kommission die Sorge, dass es bei Kreditkonsortien zu einer engen Zusammenarbeit von Wettbewerbern in einem „undurchsichtigen und intransparenten Rahmen“ komme. 1 Dieser Rahmen sei für wettbewerbswidriges Verhalten sehr anfällig. Die Kommission will daher die Marktstruktur, die Verhältnisse zwischen Marktteilnehmern und mögliche Wettbewerbsprobleme untersuchen. Zum genauen Vorgehen äußert sich die Kommission nicht. Ein Instrument für derartige Untersuchungen ist typischerweise eine sogenannte Sektorenuntersuchung. Vermutet die Kommission eine Wettbewerbsbeschränkung, so kann sie bestimmte Wirtschaftszweige oder Arten von Vereinbarungen untersuchen. Im Rahmen einer Sektorenuntersuchung kann die Kommission von den betreffenden Unternehmen Auskünfte verlangen und erforderliche Durchsuchungen vornehmen. Typischerweise versendet die Kommission hierfür umfangreiche Fragebögen an Marktteilnehmer. Fragen betreffen häufig Themen wie z. B. Preisbildung und -entwicklung, Vertrags- und Vertriebspraktiken, Wettbewerberkontakte etc. Schuldhaft unrichtige Antworten können mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei Nichtbeantwortung der Fragen kann ein Zwangsgeld verhängt werden. Die Ergebnisse der Untersuchung werden in einem Bericht veröffentlicht. Die Kommission darf die gewonnenen Erkenntnisse nicht unmittelbar gegen die befragten Unternehmen verwenden. Sie kann sie allerdings nutzen, um weitere Verfahren – zum Beispiel Bußgeldverfahren – gegen einzelne Unternehmen einzuleiten. Der Syndizierungsmarkt Der Konsortialkredit oder syndizierte Kredit zeichnet sich dadurch aus, dass ein Kreditnehmer einen Kredit nicht von einem Kreditgeber alleine, sondern von mehreren Kreditgebern zusammen erhält. Zu diesem Zweck schließen sich die Kreditgeber zu einem Konsortium oder Syndikat zusammen. Die Abläufe und Strukturen sind vielfältig. Ein typischer Ablauf bei einer Akquisitionsfinanzierung beginnt damit, dass der Investor verschiedene Banken anspricht, die als Arrangeure der Finanzierung in Betracht kommen. Der Arrangeur hat die Aufgabe, die Finanzierung zu strukturieren und das Kreditkonsortium zusammenzustellen. Mit einem Mandate Letter beauftragt der Kreditnehmer einen Arrangeur, den Kredit entweder zu übernehmen oder zu platzieren. Die wesentlichen Bedingungen werden zunächst in einem Term Sheet zusammengefasst und später in den Finanzierungsverträgen endgültig vereinbart. Der Arrangeur beginnt die Syndizierung mit einem sogenannten Market Sounding. Er kontaktiert ausgewählte Banken, um festzustellen, ob sie bereit sind, Konsortialanteile an dem Kredit zu übernehmen. Hierbei erläutert der Arrangeur die wesentlichen Konditionen und erfragt, zu welchem Preis, bzw. zu welcher Zinsmarge, die Banken an einer Kreditbeteiligung interessiert wären. Besteht Interesse, geben die Banken dem Arrangeur bekannt, bis zu welchem Betrag sie maximal am Kredit partizipieren wollen. Nach Ablauf der Angebotsfrist teilt der Arrangeur den einzelnen Konsorten ihre Quoten zu. Die Dokumentation eines Konsortialkredits besteht aus einer Reihe sorgfältig aufeinander abgestimmter Dokumente. Die Dokumentation der London Market Association (LMA) ist als Standard auf dem europäischen Finanzierungsmarkt anerkannt. Die LMA ist ein Interessenverband mit Sitz in London, der Musterverträge für Konsortialkredite und weitere Finanzierungsdokumente herausgibt und fortwährend an Rechtsänderungen anpasst. Ökonomisch nutzt die gemeinsame Kreditvergabe beiden Seiten. Unter Risikogesichtspunkten sind Kreditgeber interessiert, das Kreditrisiko auf eine Vielzahl von Gegenparteien aufzuteilen und ihr Kreditportfolio so zu diversifizieren. Dem Kreditnehmer ermöglicht die Syndizierung aus diesem Grund auch häufig einen höheren Kreditbetrag. Auch für ihn sinkt das Gegenparteienrisiko, da auch das Ausfallrisiko auf Kreditgeberseite diversifiziert wird. Für Kreditgeber und Kreditnehmer bedeutet eine Syndizierung zudem häufig niedrigere Transaktionskosten, da viele Arbeitsschritte auf den Arrangeur übertragen werden und nicht jeweils zwischen den einzelnen Kreditgebern und dem Kreditnehmer erfolgen müssen. Da es allerdings bei Kreditkonsortien zu einer Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern kommt, sind kartellrechtliche Grenzen zu beachten. Verschärfte Beobachtung des Finanzsektors Die Kommission hat keinen konkreten Anlass genannt, warum Kreditsyndizierungen nun ihre Aufmerksamkeit erregt haben. Allerdings ist der Finanzsektor zuletzt zuneh- 54 06 // 2017

REGULIERUNG mend ins Visier der Kartellbehörden geraten. Im Dezember 2016 wurden verschiedene Banken mit Bußgeldern belegt, da sie nach Ansicht der Kommission wettbewerblich sensible Informationen über ihre EURIBOR-Positionen und -Strategien über Chatrooms und Instant Messaging Services ausgetauscht haben. 2 Die spanische Kartellbehörde untersucht derzeit mögliche Preisabsprachen und einen möglichen Austausch wettbewerblich sensibler Informationen zwischen Banken im Bereich Zinsderivate zur Absicherung von Risiken aus Kreditsyndizierungen. 3 In Großbritannien hat die Financial Conduct Authority (FCA) Anfang dieses Jahres – einer Abmahnung vergleichbare – On Notice Letters an verschiedene Marktteilnehmer geschickt. 4 Wie die FCA bekannt gab, lägen ihr Beweise vor, die wettbewerbswidrige Praktiken nahelegen. Als mögliche Verstöße nennt die FCA die Offenlegung oder den Austausch von wettbewerblich sensiblen Informationen über die Konditionen von Finanzierungen. Zuvor hatte bereits die LMA auf Kartellrechtsrisiken bei Kreditsyndizierungen hingewiesen und bestimmte Musterdokumente für Primärsyndizierungen aus kartellrechtlichen Gründen überarbeitet. 5 Ein Hintergrund hierfür war nicht zuletzt ein von der britischen Kartellbehörde gegen die Royal Bank of Scotland verhängtes Bußgeld in Höhe von rund 29 Mio. GB-£. Eine weitere Bank konnte aufgrund der britischen Kronzeugenregelung einem Bußgeld entgehen. Die Behördenentscheidung ahndete im Wesentlichen einen Informationsaustausch zwischen den Banken über beabsichtigte Zinsen, Margen und zum Teil auch Gebühren als Verstoß gegen das europäische und britische Kartellverbot. In dem konkreten Fall hatte die RBS einem Wettbewerber zunächst ihre generelle Absicht kommuniziert, künftig bestimmte Kredite höher zu bepreisen. Dies geschah in der Erwartung, dass die andere Bank entsprechend handeln würde. Darüber hinaus kom- 06 // 2017 55

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