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die bank 06 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG also an den

REGULIERUNG also an den Risiken des Verpflichteten auszurichten haben. Neu ist freilich die allgemeine Anforderung, dass Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen ergreifen und Prozesse zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe einrichten müssen (§ 9 GwG-E). Ferner sollen künftig Verfahren eingerichtet werden, die es den Verpflichteten ermöglichen, zuständigen Behörden vertraulich und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie während der letzten fünf Jahre mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen hatten und welcher Art diese Geschäftsbeziehungen waren (§ 6 Abs. 6 GwG-E). Außerdem ist vorgesehen, dass Verpflichtete Vorkehrungen treffen, um ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität zu ermöglichen, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften an geeignete Stellen zu berichten (Whistleblower-Verfahren) (§ 6 Abs. 5 GwG-E). Diese inhaltlichen Ergänzungen der Anforderungen an die internen Sicherungsmaßnahmen werden dazu führen, dass die Verpflichteten ihre AML-Compliance-Strukturen überarbeiten und erweitern müssen. Dies gilt letztlich ebenso für die zusätzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die sich künftig auch auf die Informationen über die Durchführung und die Ergebnisse von Risikobewertungen der jeweiligen Kunden und Vertragsbeziehungen sowie auf Erwägungen bei der Abgabe bzw. Nichtabgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmitteilung erstrecken. Entlastet werden die Verpflichteten – und natürlich auch die Aufsichtsbehörden – demgegenüber mit Blick auf die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen. Diese soll künftig nur noch einer Anzeige und nicht mehr der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörden bedürfen. Neuerungen soll es nach dem GwG-E auch für den Geldwäschebeauftragten geben, dessen Kündigungsschutz und damit auch dessen grundsätzliche Stellung erheblich aufgewertet werden. So ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Geldwäschebeauftragten unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Auch nach Abberufung des Geldwäschebeauftragten ist eine Kündigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung nur aus wichtigem Grund möglich (§ 7 Abs. 7 GwG-E). Allgemeine Sorgfaltspflichten und Identifizierungsvorschriften Auch künftig wird bei den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zwischen den allgemeinen, den vereinfachten und den verstärkten Sorgfaltspflichten unterschieden. Im Detail wird es jedoch praxisrelevante Änderungen geben. Dies beginnt bereits bei den Identifizierungspflichten, die künftig auch die Prüfung verlangen sollen, ob die für den Vertragspartner auftretenden Personen zur Vertretung berechtigt sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG-E). 44 06 // 2017

REGULIERUNG Als allgemeine Sorgfaltspflicht erstmals ausdrücklich festgelegt wird auch die Pflicht, den PEP-Status des Vertragspartners festzustellen. Faktisch sind die Verpflichteten dazu indes bereits heute gezwungen, weil sie ansonsten die ggf. erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten gar nicht erfüllen könnten. Auch wenn sich bei den allgemeinen Sorgfaltspflichten als solchen nicht viel ändert, werden die Verpflichteten ihre AML-Systeme doch daraufhin prüfen müssen, ob sie weiterhin als angemessen gelten können, weil die Verpflichteten dabei die Risikofaktoren zu berücksichtigen haben, die als Anlagen dem GwG-E beigefügt sind. Dabei wird auch zu klären sein, ob angemessene Verfahren für den Umgang mit Bestandskunden vorhanden sind. Denn im GwG-E wird klargestellt, dass die Verpflichteten die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen müssen, insbesondere bei Änderung wesentlicher Umstände eines Kunden (§ 10 Abs. 3 a.E. GWG-E). Neuerungen sind auch bei der Identitätsüberprüfung vorgesehen. So werden künftig neben den herkömmlichen Ausweisdokumenten auch die in der eIDAS-Verordnung beschriebenen Identifizierungssysteme wie die qualifizierte elektronische Signatur als Mittel der Identitätsprüfung zugelassen sein, sofern bestimmte hinzutretende Voraussetzungen erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 GwG-E). Ferner soll mit § 13 GwG-E eine separate Regelung für Verfahren zur Identitätsprüfung eingeführt werden. Freilich ist die Regelung noch wenig konkret, wenn von einer „angemessenen Prüfung“ die Rede ist. Ausweislich der Regierungsbegründung soll damit auch das VideoIdentifizierungsverfahren erfasst werden, soweit es vor Inkrafttreten des neuen GwG durch ein BaFin-Rundschreiben auf Grundlage der bisherigen Rechtslage für zulässig erachtet wird. Dies ist eine erfreuliche Klarstellung, zumal die BaFin mit ihrem jüngst veröffentlichten Rundschreiben 3/2017 (GW) die Zulässigkeit des VideoIdentifizierungsverfahrens für sämtliche Verpflichtete bestätigt hat, sofern präzisierte geldwäscherechtliche Anforderungen bei Durchführung des Verfahrens eingehalten werden. Damit hat die BaFin zur Erleichterung der Praxis die Wirrungen der letzten Monate um die künftige Zulässigkeit der Videoidentifizierung fürs Erste beseitigt. Gespannt sein darf man freilich, in welcher Weise das BMF von der Ermächtigung Gebrauch machen wird, die Verfahren zur Identitätsprüfung weiter zu konkretisieren. Anders als bislang soll die Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten nicht auf bestimmte Fallgruppen beschränkt sein, sondern auf einer risikobasierten Prüfung beruhen. Selbst wenn hiernach vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendbar sind, soll dies nur zur Reduzierung, jedoch nicht zum Entfall der einzelnen Sorgfaltspflichten führen. Außerdem müssen die Verpflichteten auch dann in der Lage sein, ungewöhnliche und verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden. Im Hinblick auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gibt es ebenfalls Verschärfungen. So wird ein höheres Risiko bei einer politisch exponierten Person (PEP) als Vertragspartner angenommen und zwar unabhängig davon, wo sie ihr Amt ausübt. Zu beobachten wird zudem sein, wie 06 // 2017 45

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