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die bank 06 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT 3 |

MARKT 3 | Wrong-Way-Risk-Dreieck Gegenpartei Anforderung gemäß CRR internes Modell 3 1 Anforderung gemäß Artikel RTS Trade 2 Sicherheit Anforderung gemäß Erwägungsgrund RTS von WWR dar. Darüber hinaus ist Punkt 3 nicht Gegenstand der EMIR, da gemäß den Standards auf die Sicherheiten abgestellt wird. ÿ 3 Aus diesem Grund werden im Folgenden nur 1 und 2 näher beleuchtet. WWR zwischen Gegenpartei und Emittent Eine Anforderung der Besicherungspflicht unter EMIR ist, dass die unterlegten Sicherheiten in keinem Verhältnis zur Gegenpartei des Derivateportfolios stehen. Die größte Abhängigkeit wäre bei einer rechtlichen Beziehung gegeben, z. B. könnte der Emittent des Wertpapiers, das als Sicherheit eingesetzt wird, eine Konzerntochter der Gegenpartei sein. Diese Fälle sind explizit verboten, jedoch auch nicht einfach ableitbar, da ein eindeutiger Identifizierungsschlüssel von Gegenpartei und Emittent erforderlich ist. Eine ideale Ausgangsbasis stellt hierfür der im Rahmen des EMIR-Meldewesens eingeführte Legal Entity Identifier (LEI) dar, der im Zuge der EMIR in allen Häusern bereits für die Gegenparteien im Derivategeschäft gepflegt wird. Es stellt sich aber dann die Herausforderung, auch Konzernhierarchien intern abzubilden. Hierfür ist der LEI nicht geeignet, da derartige Sachverhalte nicht im Identifizierungsschlüssel kodiert sind. Liegt eine solche Abhängigkeit vor, spricht man von einer juristischen Abhängigkeit („Legal Connection“). Das allgemeine Verständnis von WWR im Rahmen der CRR geht aber darüber hinaus. Die CRR unterscheidet zwischen spezifischem und allgemeinem WWR. Spezifisches WWR kann auf Basis eines Vergleichs qualitativer Merkmale (z. B. das den Parteien zugehörige Risikoland) oder quantitativer Größen erfolgen (z. B. die Korrelation zwischen die Parteien repräsentierenden Indizes). Allgemeines WWR zielt darauf ab, die Auswirkungen veränderter ökonomischer Risikofaktoren auf die Höhe der Sicherheiten und die Bonität der Gegenpartei zu prüfen, etwa über im Unternehmen verfügbare Stressszenarien. ÿ 4 Mit dieser skizzierten Methodik wird schnell deutlich, was die größte Herausforderung für die Analyse von WWR ist: die Datenverfügbarkeit. WWR zwischen Trade Exposure und Emittent Die Analyse von WWR zwischen Trade Exposure und Sicherheit ist nicht explizit unter EMIR geregelt, findet aber in den ursprünglich veröffentlichten Anforderungen des Basler Ausschusses 5 und einem Erwägungsgrund 6 der delegierten EU-Verordnung Eingang. Es können an dieser Stelle große Teile der Methodik für Gegenpartei und Emittent wiederverwendet werden. Eine zentrale Fragestellung für das Trade Portfolio ist, ob für die Prüfung der Korrelation einzelne OTC-Derivate zugrunde gelegt werden sollen, oder ob eine Analyse auf Portfolioebene sinnvoller erscheint. Über die Ableitung von spezifischen Risikotreibern eines Portfolios bietet sich eine gegenüber der Analyse zwischen Emittent und Gegenpartei veränderte Methodik an. Mit dieser Methodik werden Diversifizierungsaspekte berücksichtigt, und es ergibt sich eine erweiterte Perspektive neben einer Einzelgeschäftsanalyse. In einer solchen Analyse nehmen Aktien- und Kreditderivate eine besondere Stellung ein, da hier sehr schnell z. B. Underlying und Sicherheit in einer aus Kreditrisikosicht ungewünschten Abhängigkeit stehen können. Auch FX-Derivate können von Bedeutung sein, wenn es sich um Positionen in nicht liquiden Währungen oder Währungen aus Emerging Markets handelt. Umgang mit identifiziertem WWR Es stellt sich abschließend die Frage, welche Maßnahmen bei der Identifikation von WWR ergriffen werden. Das Spektrum reicht dabei von einfachen Black Lists bis hin zu regelmäßigen Analysen und ist abhängig von den Gegenparteien und dem zugrunde liegenden Derivateportfolio. Neben einer Prüfung vor der Annahme einer Sicherheit erfordert der Zeitverlauf zusätzlich regelmäßige Prüfungen der Zulässigkeit der im Bestand befindlichen Sicherheiten. Hierbei sind zwei Abteilungen anzuführen, nämlich einerseits die in der Regel meist operativ agierende Margin-Services-Einheit, die für die Abwicklung der Besicherungsanhänge verantwortlich ist. Und andererseits das Kreditrisikomanagement, das unter dem WWR eine veränderte Kreditrisikobewertung durchführen sollte. Das Kreditrisiko ist im Fall von WWR neu zu bewerten. Es gibt im Hinblick auf Sicherheiten zwei grundlegende Alternativen, die in einer WWR-Methodik parallel angewendet werden. Einerseits müssen Sicherheitenabschläge 12 06 // 2017

MARKT 4 | Konzentrationsrisiken (Länder, Branche) 1 Wert der Sicherheiten unter Stressbedingungen Szenario 1 Länderspezifischer Stress Szenario 2 Stress von Währungen Szenario 3 Stress von speziellen Emittenten Szenario 4 ... 2 Wert des Portfolios erhöht werden, um die geringere Wertigkeit in Stressszenarien abzubilden. Eine weitere Option ist die Erhöhung des Potential Exposures bzw. des Kreditäquivalenzbetrags, um einen absoluten oder einen prozentualen Aufschlag. Letztere ist besonders bei allgemeinem WWR erforderlich, da hier das Gesamtexposure ein signifikantes Risiko aufweist und nicht ein einzelnes Geschäft oder eine einzelne Sicherheit der Treiber für das erhöhte Risiko ist. Wurde eine Sicherheit als „wrong way“ identifiziert, ist die Sicherheit gemäß EMIR nicht mehr zulässig. Einerseits müsste ein zusätzlicher Sicherheitenabschlag auch in der Margin- Services-Einheit berücksichtigt werden. Andererseits ist der notwendige Folgeprozess eine Anfrage, die Sicherheit zu substituieren. Der Gegenpartei wird demnach angezeigt, dass man das spezielle Asset gegen Barmittel oder eine andere Sicherheit austauschen möchte. Umsetzungsoptionen für die WWR-Analyse Die Behandlung von Wrong-Way-Risiken ist nicht notwendigerweise mit einer umfassenden Methodik verbunden, sondern es bieten sich unter gewissen Annahmen andere Alternativen an, die Compliance sicherzustellen. Mit der Einschränkung der zulässigen Sicherheiten haben die Institute eine direkte Möglichkeit, den notwendigen Umfang der WWR- Analyse zu steuern. Werden die zulässigen Sicherheiten auf Barmittel und ausgewählte Staatsanleihen eingeschränkt, verlangt EMIR keine Analyse von Wrong-Way-Risiken. Mit Ausweitung der Sicherheiten könnten dann bestimmte Branchen oder Länder ausgenommen werden, um bereits an dieser Stelle WWR auszuschließen. Die Konsequenz ist aber ein regelmäßiger Review, um die Compliance sicherzustellen. Zwar gibt es für den Interbankenhandel keine Anreize zur Ausweitung des Spektrums zulässiger Sicherheiten, die Notwendigkeit aus Sicht eines Investors ist jedoch je nach Investment-Strategie bereits heute gegeben. Es ist demnach aus Bankensicht wichtig, sich diesem Thema nicht zu verschließen. FAZIT Das professionelle Management von Wrong-Way-Risiken ist nicht nur auf EMIR beschränkt. Auch im Geschäftsbereich der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte kann die Methodik durchaus Schwachstellen in der Besicherung aufdecken und das Kreditrisikomanagement um einen neuen Baustein erweitern und robuster machen. Auch Market Maker im Derivatehandel werden sich dem Thema nicht verschließen können, sodass eine effektive und geräuschlose Einbettung analysiert werden sollte. Autoren: Thomas Simon ist Senior Berater im Bereich Kapitalmarktinfrastruktur der Exprio GmbH, Köln. Christoph Kopp ist Collateral Manager der Talanx Asset Management GmbH, Köln. 1 Einen ersten Anstoß zur Ausweitung der Sicherheiten gaben die erweiterten Anforderungen zum bilateralen Austausch der Initial Margin auf Brutto-Basis, die erst schrittweise auf kleinere Marktteilnehmer ausgerollt wird. Um diese zusätzliche, oft weniger fluktuierende Sicherheitenposition abzubilden, werden neben Aktien und Corporate Bonds vor allem Geldmarktfonds international fokussiert und auch von Tri-Party Agents bzw. Third Party Custodians primär unterstützt. 2 Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2016/2251. 3 Artikel 291 der Verordnung (EU) 2013/575. 4 Zusätzlich gibt es unter anderem auch Anforderungen zum Backtesting und Stresstesting. 5 Element 4, BCBS 261. 6 Erwägungsgrund 30 der delegierten Verordnung (EU) 2016/2251. 06 // 2017 13

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