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die bank 06 // 2016

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT wird, dass bei der Beurteilung die marktüblichen Entgelte „zu berücksichtigen“ sind und in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt wird, Entgelte seien angemessen, wenn sie im Durchschnitt die Kosten der Institute deckten und ihnen einen angemessenen Gewinn sicherten. Hier erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass mit der Regelung ein neues Feld für die Rechtsprechung eröffnet wird. Dies ist umso bedauerlicher, als bei Feststellung der Unangemessenheit des Entgelts die Entgeltregelung nach § 134 BGB unwirksam ist und die Institute sodann auf die gesetzlichen Regelungen zur Kostenerstattung beschränkt sind. Interessant werden überdies künftige Wechselwirkungen zwischen den Entgelten für herkömmliche Zahlungskonten und den damit verbundenen Zahlungsdiensten einerseits sowie den Entgelten für Basiskonten andererseits sein. Informationspflichten Mit dem ZKG werden ferner umfassende zusätzliche Informations- und Transparenzpflichten für Zahlungskonten führende Dienstleister eingeführt. Insoweit ist der Kreis der verpflichteten Institute weiter gefasst als bei den Basiskonten. Ziel der Vorschriften ist vor allem die bessere Vergleichbarkeit von Zahlungskontenentgelten und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Anbieter von für Verbraucher bestimmten Zahlungskonten. Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, den Bereich der erfassten Zahlungskonten entsprechend den Vorgaben der ZKRL deutlich einzugrenzen. Nach den Erwägungsgründen der ZKRL sollen Konten mit eingeschränkten Funktionen, wie z. B. Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, oder E-Geld- Konten grundsätzlich (sofern sie nicht auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden) nicht in den Anwendungsbereich der ZKRL fallen. Nun wird in der Regierungsbegründung zum ZKG zwar auf diese Erwägungsgründe Bezug genommen, jedoch diese Einschränkung fl Es bleibt zu hoffen, dass sich in der Praxis die sachgemäße und der Intention des europäischen Gesetzgebers entsprechende Sicht durchsetzen wird, die Institute nicht zur Ausdehnung ihres Leistungsangebots zwingt. im Gesetz selbst nicht reflektiert. Daher bleibt abzuwarten, wie sich in der Praxis die Auslegung des Begriffs des Zahlungskontos und damit der Anwendungsbereich der Informationspflichten (und letztlich auch der Pflicht zur Kontowechselunterstützung) entwickeln werden. Ist der Anwendungsbereich der Informationspflichten eröffnet, haben die Zahlungsdienstleister Verbrauchern gem. § 5 ZKG unentgeltlich rechtzeitig vor dem Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrags Entgeltinformationen mitzuteilen, die bspw. die angebotenen Zahlungskontendienste und die Entgelte dafür enthalten müssen. Die Pflicht zur Mitteilung der Entgeltinformation tritt neben die bereits für Zahlungsdiensterahmenverträge vorhandenen Informationspflichten. Die vorvertragliche Entgeltinformationspflicht hat gem. § 9 ZKG in Textform zu erfolgen und ist als kurz gehaltenes, eigenständiges Dokument abzufassen. Während der genauere Inhalt der Entgeltinformation im ZKG bestimmt wird, werden weitere Anforderungen an die Darstellung der Entgeltinformationen durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission konkretisiert werden, der derzeit noch nicht vorliegt. Zusätzlich zu den vorvertraglichen Entgeltinformationen haben Zahlungskonten führende Dienstleister gem. § 10 ZKG künftig Verbrauchern mindestens einmal jährlich sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unentgeltlich eine Aufstellung über sämtliche Entgelte, die für mit dem Zahlungskonto verbundene Dienste angefallen sind sowie ggf. über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen zur Verfügung zu stellen. Wie bei den Entgeltinformationen konkretisiert das ZKG selbst den Inhalt dieser Entgeltaufstellung, während ihre nähere Gestaltung von einem noch ausstehenden delegierten Rechtsakt der EU-Kommission abhängt. Ferner wird mit § 14 ZKG eine allgemeine Informationspflicht für Zahlungsdienstleister gegenüber Verbrauchern eingeführt, die bereits unabhängig vom Vorliegen vertraglicher oder auch nur vorvertraglicher Beziehungen gilt. Der genaue Inhalt dieser allgemeinen Informationspflichten differenziert zwischen Zahlungsdienstleistern, die sich öffentlich zur Führung von Zahlungskonten gegenüber Verbrauchern erboten haben, und Einlagenkreditinstituten, die Zahlungskonten für Verbraucher auf dem Markt anbieten. Letztere unterliegen verstärkten allgemeinen Informationspflichten wie bspw. Angaben im Zusammenhang mit dem verpflichtend anzubietenden Basiskonto. Die Informationsmöglichkeiten von Verbrauchern über unterschiedliche Zahlungsdienste werden weiter dadurch gestärkt, dass sich Vergleichswebsites, die u. a. die von Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte und das Filial- und Geldautomatennetz vergleichen, gem. § 16 Abs. 1 ZKG von sog. Konformitätsbewertungsstellen zertifizieren lassen können. Pflicht zur Kontowechselhilfe Mit den §§ 20 ff. ZKG wird zudem die Pflicht der Zahlungskonten führenden Dienstleister geschaffen, Verbrauchern bei dem Wechsel ihres Kontos Unterstützung zu leisten. Dem liegt die Überlegung 54 diebank 06.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó zugrunde, dass für Verbraucher nur dann Anreize für einen Zahlungskontenwechsel bestehen, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Kontowechselhilfe werden im ZKG konkretisiert. So setzt die Kontowechselhilfe eine schriftliche Ermächtigung durch den wechselwilligen Verbraucher voraus. Der Inhalt der Kontowechselhilfe unterscheidet zwischen dem die Ermächtigung empfangenden Zahlungsdienstleister, der den Kontowechsel einzuleiten hat, und dem übertragenden Zahlungsdienstleister. Sollten der empfangende oder der übertragende Zahlungsdienstleister im Rahmen des Kontowechselprozesses ihre Pflichten verletzen, sollen sie gem. § 25 ZKG nach den allgemeinen Vorschriften als Gesamtschuldner haften. Unklar erscheint dabei, ob damit wirklich gemeint sein kann, dass die beiden involvierten Zahlungsdienstleister stets als Gesamtschuldner haften, selbst wenn nur einer der beiden eine Pflichtverletzung begangen hat. Zuständigkeiten und Rechtsschutz Der BaFin wird in § 46 Abs. 2 und Abs. 3 ZKG die Zuständigkeit zugewiesen, die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach dem ZKG zu überwachen und über Anordnungen Pflichtverstöße zu verhindern oder für die Zukunft zu unterbinden. Das bedeutet letztlich, dass die BaFin künftig auch zu prüfen hat, ob die Entgelte für die mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zahlungsdienste angemessen sind. Der ein Basiskonto begehrenden Person wird gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 ZKG überdies das Recht eingeräumt, bei der BaFin wegen der Ablehnung eines Basiskontovertrags ein Verwaltungsverfahren gegen das ablehnende Institut zu beantragen. Gelangt die BaFin zu dem Schluss, dass die Verweigerung ungerechtfertigt erfolgte, hat sie dem Institut gegenüber den Abschluss eines Basiskontovertrags anzuordnen. Mit diesen weit in die Privatautonomie der Zahlungsdienstleister eingreifenden Kompetenzen erhält die BaFin zum Zweck des Verbraucherschutzes Aufgaben einer völlig neuen Qualität. Ob sich die Orientierung am Verbraucherschutz mit der eigentlichen Aufgabe einer Finanzaufsichtsbehörde ohne Weiteres vereinbaren lässt und das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Aufsichtsbehörde nicht durch Interessen Dritter belastet wird, muss sich noch zeigen. Zweifel erscheinen jedenfalls angebracht. Neben der Initiierung eines Verwaltungsverfahrens bei der BaFin steht der ein Basiskonto begehrenden Person gem. § 51 Abs. 1 ZKG die Möglichkeit offen, zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Überdies geht aus der Änderung des Unterlassungsklagengesetzes in Art. 3 des ZKRL-UmsetzungsG hervor, dass auch das außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank bemüht werden kann. Freilich muss sich die das Basiskonto beantragende Person entscheiden, ob sie ihren Anspruch über das Verwaltungsverfahren oder den zivilrechtlichen Rechtsschutz geltend machen will, da sich beide Alternativen gegenseitig ausschließen. Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen fast alle ihre im ZKG statuierten Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten von der BaFin mit Bußgeldern von bis zu 300.000 € geahndet werden. Fazit Die neuen Vorgaben des ZKG führen nicht nur zu einer weiteren Erhöhung der Regulierungsdichte im Bereich des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts, sondern greifen mit dem Ziel der Stärkung des Verbraucherschutzes auch tief in das Zivilrecht ein. Ob es insoweit eine weise Entscheidung ist, die BaFin nunmehr verstärkt mit Aufgaben des Verbraucherschutzes zu betrauen, mag bezweifelt werden, da damit ein Interessengegensatz zwischen den beaufsichtigten Zahlungsdienstleistern und der diese beaufsichtigenden Behörde im fl Für Zahlungsdienste, die aufgrund eines Basiskontovertrags erbracht werden, dürfen die Institute lediglich „angemessenes“ Entgelt verlangen. Raum steht. Exemplarisch dafür ist die Pflicht der BaFin, gegenüber dem Institut den Abschluss eines Basiskontovertrags anzuordnen, wenn dieser ungerechtfertigt abgelehnt wurde. Zudem hat es der Gesetzgeber versäumt, einige Unklarheiten zum Anwendungsbereich des ZKG im Allgemeinen und zum Anspruch auf ein Basiskonto im Besonderen zu beseitigen. Diese Unsicherheiten dürften sich jedoch durch eine sachgemäße und an der Intention der ZKRL orientierten Auslegung ausräumen lassen. Grundsätzlich positiv zu bewerten ist freilich, dass der deutsche Gesetzgeber darauf verzichtet hat, den Zahlungsdienstleistern die Pflicht zum Angebot eines unentgeltlichen Basiskontos aufzubürden, was nach der ZKRL durchaus möglich gewesen wäre. Außerdem ist das Anliegen anzuerkennen, auch solchen Personen Zugang zu einem heutzutage kaum verzichtbaren Konto zu verschaffen, die bei Instituten nicht zu der bevorzugten Kundenzielgruppe gehören. Trotz der Kritik im Einzelnen ist damit mit dem ZKG eine im Großen und Ganzen ausgewogene Umsetzung der ZKRL gelungen. ó Autor: Dr. Jens H. Kunz, LL. M. (UT Austin) ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der Sozietät Noerr LLP. 06.2016 diebank 55

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